Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen i. S. d. BSt.G. § 6. 197 
Familienstiftungen sind solche Stiftungen, die wesentlich im Inter 
esse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht sind, wenn auch 
vorübergehend oder ausnahmsweise Bezüge an andere Personen ge 
langen können. 
6. Der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erb 
lasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit 
dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird; 
7. was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflicht 
teilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Ver 
mächtnisses gewährt wird. 
In den Fällen der 92m. 2, 5 ist i. S. dieser Vorschriften als Erblasser der 
zuletzt Berechtigte anzusehen." 
Nr. 1, 3, 4—6 dieses neuen Gesetzes entsprechen im wesentlichen dem 
bisher geltenden RErbsch.St.G. § 1 Abs. 2 Nr. 1,2; §3 Nr. 2, 3; § 2 Nr. 2, wäh- 
rend die Nr. 2 des neuen § 20 die Neuerung gegen § 3 Nr. 1 des bisherigen 
Gesetzes bringt, daß auch die nicht in Lehen oder Fideikommissen bestehenden 
gebundenen Vermögen aufgenommen sind. 
Die Frage nun, von welchem der beiden Erbsch.St.G. für den Begriff 
des „Erwerbes von Todes wegen" auszugehen ist, dürfte dahin zu beantworten 
sein, daß maßgebend das neue Erbsch.St.G. ist. Denn wenn eine Regierung 
gleichzeitig mit einem neuen Erbsch.St.G., das den Begriff des „Erwerbes 
von Todes wegen" umschreibt, ein anderes Steuergesetz, das mit diesem Begriff 
operiert, ohne ihn zu definieren, vorlegt, beide Gesetze ungefähr gleichzeitig 
von demselben Parlament beraten und verabschiedet werden, dann muß man 
annehmen, daß beide Faktoren der Gesetzgebung davon ausgehen, es solle auch 
für jenes andere Steuergesetz der Begriff des Erwerbes von Todes wegen nach 
dem neuen Erbsch.St.G. maßgebend sein. 
Gegen die Annahme, daß die Begriffsbestimmung des Erbsch.St.G. maß 
gebend sein soll, spricht auch nicht die besondere Hervorhebung der ja auch im 
§ 2 Ziff. 2 des bisherigen und § 20 Nr. 7 des neuen Erbsch.St.G. erwähnten 
„Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses" 
im 2. Satze der Nr. 1 § 3 KSt.G., Nr. 1 § 6 BZAG. Denn es bedurfte dieser 
wegen der einschränkenden Worte „aus dem Nachlaß eines Verstorbenen" 
im 1. Satze, da die Abfindung aus diesem nicht gewährt wird oder doch nicht 
gewährt zu werden braucht. Daher ist denn auch der 2. Satz nicht gefaßt „Als 
Erwerb von Todes wegen gilt auch", sondern „Als Erwerb aus dem Nach - 
laß gilt auch". Auch die Bemerkung des Regierungsvertreters bei der Aus 
schußberatung des KSt.G., Zuwendungen, die unter § 2 RErbsch.St.G. fielen, 
gehörten unter § 3 Ziff. 3 KSt.G., spricht nicht dagegen, grundsätzlich der Be- 
griff „Erwerb von Todes wegen" nach dem RErbsch.St.G. auszulegen Denn 
die Erwerbungen der im § 2 RErbsch.St.G. bezeichneten Art erfüllen die zweite 
Bedingung des § 3 Zisf. 1 KSt.G., § 6 Ziff. 1 VZAG. nicht, daß sie „aus dem 
Nachlaß eines Ver storbenen" erfolgen. 
g) Der §6 Ziff. 1 (wie ? 3 Ziff. 1 KSt.G.) schränkt nämlich, mit der im 2. Satz 
gemachten Ausnahme, die Abzugsfähigkeit ein auf den Betrag des Vermögens, 
das „aus dem Nachlaß eines Verstorbenen" erworben ist. Damit werden 
alle Erwerbungen von dem Abzug ausgeschlossen, die und insoweit sie zwar 
durch einen Todesfall veranlaßt sind, aber nicht aus dem Nachlaß des Verstor 
benen erfolgen. „Aus dem Nachlaß erworben" ist daher auch dasjenige nicht, 
was ein Erbe bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen hat; 
allerdings hat er das aus dem Vermögen des Verstorbenen erhalten, aber 
nicht „aus dem Nachlasse".
	        
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