Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  S.  d.  BSt.G.  §  6.  199

gehört  sein  Anteil  an  dem  Gesamtgute  nicht  zu  seinem  Nachlasse.  Hinterläßt
er  Abkömmlinge,  die  anteilsberechtigt  sein  würden,  wenn  er  den  verstorbenen
Ehegatten  nicht  überlebt  hätte,  so  treten  die  Abkömmlinge  an  seine  Stelle.
Hinterläßt  er  solche  Abkömmlinge  nicht,  so  wächst  sein  Anteil  den  übrigen  anteilsberechtigten ­
  Abkömmlingen  und,  wenn  solche  nicht  vorhanden  sind,  den  überlebenden ­
  Ehegatten  an."  §  1491  BGB.  aber  schreibt  im  4.  Abs.  dem  Verzicht
eines  Abkömmlings  auf  seinen  Anteil  an  dem  Gesamtgut  „die  gleichen  Wirkungen, ­
  wie  wenn  der  Verzichtende  zur  Zeit  des  Verzichtes  ohne  Hinterlassung
von  Abkömmlingen  gestorben  wäre,"  zu;  mit  anderen  Worten  der  Anteil  wächst
ebenfalls,  wie  nach  §  1490  Satz  3  den  übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
und,  wenn  solche  nicht  vorhanden  sind,  dem  überlebenden  Ehegatten  an.  Auch
diese  Erwerbungen  durch  Anwachsungen  nach  §  1490  und  §  1491  BGB.  gelten
nach  dem  3  Satze  des  §  6  Abs  1  Nr  1  VZAG.  als  Erwerb  aus  dem  Nachlaß
eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen.  Auf  andere  Fälle  einer  Anwachsung
bei  Gesamthandseigentum  darf  die  Bestimmung  nicht  angewendet  werden.
C.  Der  vom  Vermögen  abzuziehende  Betrag  ist  der  nach  den  Vorschriften ­
  des  BSt.G.  und  des  VZAG.  ermittelte  Wert  der  hinzugetretenen
Vermögensbestandteile  in  betn  Zeitpunkt  bed  Erwerbs  (Pr.  OVG.
K  XIII  e  27  v.  11.  Jan.  1917)  mit  der  Einschränkung  des  zweiten  Absatzes.
a)  Haben  die  erworbenen  Vermögensgegenstände,  nachdem  sie  Vermögen ­
  des  Steuerpflichtigen  geworden  sind,  eine  Wertsteigerung  erfahren,  so
gehört  diese  zum  steuerpflichtigen  Wertzuwachs.  Hat  A  z.  B.  am  1.  März  1914
ein  Grundstück  geerbt,  das  damals,  wie  am  1.  Januar  1914,  100  000  M.  wert
war,  und  ist  dieses  am  31.  Dez.  1918  150  000  M.  wert,  so  darf  er  nicht  diese
150  000,  sondern  nur  jene  100  000  M  in  Abzug  bringen;  umgekehrt  aber  auch
100  000  SR,  wenn  der  Wert  am  31.  Dez.  1918  nur  noch  70  000  M.  betrug;
denn  auch  die  nach  dem  Erwerbe  eingetretene  Wertverminderung  berührt  den
nach  §  6  abzugssähigen  Betrag  nicht  ,  „
b)  Da  es  nur  auf  den  „Betrag",  d.  h.  den  Wert,  der  durch  die  Erwerbung ­
  im  Augenblicke  des  Erwerbes  dem  Vermögen  zugeführt  worden  ist,  ankommt, ­
  ist  es  unerheblich,  ob  die  erworbenen  Gegenstände  selbst  am  Ende  des
Veranlagungszeitraumes  sich  noch  im  Vermögen  des  Steuerpflichtigen  befinden.
Selbst  wenn  sie  inzwischen  ihm  durch  Untergang,  Brand,  Diebstahl  usw.  wieder
verlorengegangen  sind,  darf  er  ihren  Wert  in  Abzug  bringen,  obgleich  dann
insoweit  seine  Vermögenslage  am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  durch  den
Erwerb  dieser  Gegenstände  nicht  beeinflußt  wird,  der  Abzug  tatsächlich  von  einem
durch  einen  Erwerb  gar  nicht  beeinflußten  Vermögen  stattfindet.  Diese  Konsequenz ­
  ergibt  sich  daraus,  daß  eine  Vermögenssteuer  nach  Art  der  BSt.,  KSt.
und  VZÄ.  zum  Gegenstände  der  Besteuerung  nicht  einzelne  Vermögensgegenstände, ­
  sondern  die  Gesamtheit  des  Vermögens  nach  ihrem  Wert  macht.  Das
spätere  Schicksal  des  erworbenen  Vermögensgegenstandes  nach  dem  Erwerbe
berührt  die  Abzugsfähigkeit  seines  damaligen  Wertes  ebensowenig,  wenn  dieses
Schicksal  in  dessen  Untergang,  Abhandenkommen  oder  Entwertung,  als  wenn
es  in  seiner  Werterhöhung  besteht.
c)  Abzugsfähig  ist  nur  der  Wert  solcher  in  das  Vermögen  eintretender
Gegenstände,  die  ohne  die  Sondervorschristen  des  §  6  das  steuerbare  Vermögen
vermehren  würden,  d.  h.  nur  solcher,  die  nicht  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.
zum  nichtsteuerbaren  Vermögen  gehören.  Werden  sie  nach  dem  Erwerbe  in
steuerbare  Vermögensgegenstände  umgesetzt,  so  greift  Nr.  5  Platz  (pr.  OVG.
K  XIII  e  27  v.  11.  Jan.  1919).
d)  Abzugsfähig  ist  nur  der  reine  dem  Vermögen  hinzutretende  Wert,  also
abzüglich  Nachlaßschulden,  Erbschaftssteuer,  Stempel  und  sonstiger  Kosten  des
            
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