II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen i. S. d. BSt.G. § 6. 199
gehört sein Anteil an dem Gesamtgute nicht zu seinem Nachlasse. Hinterläßt
er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen
Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle.
Hinterläßt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten
Abkömmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, den überlebenden
Ehegatten an." § 1491 BGB. aber schreibt im 4. Abs. dem Verzicht
eines Abkömmlings auf seinen Anteil an dem Gesamtgut „die gleichen Wirkungen,
wie wenn der Verzichtende zur Zeit des Verzichtes ohne Hinterlassung
von Abkömmlingen gestorben wäre," zu; mit anderen Worten der Anteil wächst
ebenfalls, wie nach § 1490 Satz 3 den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen
und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten an. Auch
diese Erwerbungen durch Anwachsungen nach § 1490 und § 1491 BGB. gelten
nach dem 3 Satze des § 6 Abs 1 Nr 1 VZAG. als Erwerb aus dem Nachlaß
eines Verstorbenen von Todes wegen. Auf andere Fälle einer Anwachsung
bei Gesamthandseigentum darf die Bestimmung nicht angewendet werden.
C. Der vom Vermögen abzuziehende Betrag ist der nach den Vorschriften
des BSt.G. und des VZAG. ermittelte Wert der hinzugetretenen
Vermögensbestandteile in betn Zeitpunkt bed Erwerbs (Pr. OVG.
K XIII e 27 v. 11. Jan. 1917) mit der Einschränkung des zweiten Absatzes.
a) Haben die erworbenen Vermögensgegenstände, nachdem sie Vermögen
des Steuerpflichtigen geworden sind, eine Wertsteigerung erfahren, so
gehört diese zum steuerpflichtigen Wertzuwachs. Hat A z. B. am 1. März 1914
ein Grundstück geerbt, das damals, wie am 1. Januar 1914, 100 000 M. wert
war, und ist dieses am 31. Dez. 1918 150 000 M. wert, so darf er nicht diese
150 000, sondern nur jene 100 000 M in Abzug bringen; umgekehrt aber auch
100 000 SR, wenn der Wert am 31. Dez. 1918 nur noch 70 000 M. betrug;
denn auch die nach dem Erwerbe eingetretene Wertverminderung berührt den
nach § 6 abzugssähigen Betrag nicht , „
b) Da es nur auf den „Betrag", d. h. den Wert, der durch die Erwerbung
im Augenblicke des Erwerbes dem Vermögen zugeführt worden ist, ankommt,
ist es unerheblich, ob die erworbenen Gegenstände selbst am Ende des
Veranlagungszeitraumes sich noch im Vermögen des Steuerpflichtigen befinden.
Selbst wenn sie inzwischen ihm durch Untergang, Brand, Diebstahl usw. wieder
verlorengegangen sind, darf er ihren Wert in Abzug bringen, obgleich dann
insoweit seine Vermögenslage am Ende des Veranlagungszeitraumes durch den
Erwerb dieser Gegenstände nicht beeinflußt wird, der Abzug tatsächlich von einem
durch einen Erwerb gar nicht beeinflußten Vermögen stattfindet. Diese Konsequenz
ergibt sich daraus, daß eine Vermögenssteuer nach Art der BSt., KSt.
und VZÄ. zum Gegenstände der Besteuerung nicht einzelne Vermögensgegenstände,
sondern die Gesamtheit des Vermögens nach ihrem Wert macht. Das
spätere Schicksal des erworbenen Vermögensgegenstandes nach dem Erwerbe
berührt die Abzugsfähigkeit seines damaligen Wertes ebensowenig, wenn dieses
Schicksal in dessen Untergang, Abhandenkommen oder Entwertung, als wenn
es in seiner Werterhöhung besteht.
c) Abzugsfähig ist nur der Wert solcher in das Vermögen eintretender
Gegenstände, die ohne die Sondervorschristen des § 6 das steuerbare Vermögen
vermehren würden, d. h. nur solcher, die nicht nach den Vorschriften des BSt.G.
zum nichtsteuerbaren Vermögen gehören. Werden sie nach dem Erwerbe in
steuerbare Vermögensgegenstände umgesetzt, so greift Nr. 5 Platz (pr. OVG.
K XIII e 27 v. 11. Jan. 1919).
d) Abzugsfähig ist nur der reine dem Vermögen hinzutretende Wert, also
abzüglich Nachlaßschulden, Erbschaftssteuer, Stempel und sonstiger Kosten des