Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen i. S. d. BSt.G. § 6. 209 
pflichtigen gehört haben. Zu diesen „sonstigen Gegenständen" gehören ins 
besondere die nach § 8 BSt.G. als steuerbares Vermögen nicht geltenden beweg 
lichen körperlichen Gegenstände, ferner aber auch z. B. Rechte auf solche Renten 
und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die den int § 6 Nr. 5 
BSt.G. aufgestellten Vorbedingungen der Steuerpflicht nicht entsprechen. 
b) Soweit sog. immaterielle werte wie Kundenverzeichnis, Firma und 
Ruf des Geschäfts nach der Rechtsprechung (vgl. jedoch S. 87 Anm. III3 6 b zu 
§ 3) überhaupt nicht zum Vermögen gehören, kann auf sie ein Abzug nach 
§ 6 Nr. 5 nicht gemacht werden, also z. B. nicht, wenn das Kundenverzeichnis 
erkauft ist; denn dann ist eben weder nichtsteuerbares noch steuerbares Vermögen 
veräußert (pr. OVG. K IV a 9 0. 8. und K XII b 7 v. 25. Jan. 1919). 
c) Die Fassung des Ges. wird dem Grundgedanken nicht voll gerecht, weil 
sie die „verällherung" verlangt. Es genügt also nicht, wenn während des 
Veranlagungszeitraumes zu Beginn des Veranlagungszeitraumes noch nicht 
Zubehör eines Grundstückes oder Bestandteil eines Betriebsvermögens bildende 
bewegliche körperliche Gegenstände zu dem einen oder anderen gemacht worden 
sind: ist hierdurch der Wert des Grund- oder Betriebsvermögens gestiegen, so 
bleibt diese Wertsteigerung, soweit sie zu einer solchen des steuerbaren Gesamt 
vermögens geführt hat, steuerpflichtig, obgleich die Sache wirtschaftlich nicht 
anders liegt als im Falle der Veräußerung. Ungenau ist auch die Fassung des 
2. Satzes der Nr. 5: nicht darauf kommt es an, daß „zum ausländischen Grund 
oder Betriebsvermögen gehörige Gegenstände ins Inland verbracht worden 
sind", sondern daß sic aufgehört haben zum ausländischen Grund- oder Betriebs 
vermögen zu gehören; diese Zugehörigkeit wird aber durch das bloße „Ver 
bringen" ins Inland nicht unter allen Umständen aufgehoben. Gemeint ist vom Ge 
setzgeber, daß die Gegenstände aufgehört haben, zu ausländischem Grund- oder Be 
triebsvermögen zu gehören, und Zubehör oder Bestandteil eines inländischenGrund- 
oder Betriebsvermögens oder — bei unbeschränkter subjektiver Steuerpflicht — 
des Kapitalvermögens" i. S. des § 2 Nr. 3 und § 6 BSt.G. geworden sind. 
Das pr. OVG. hat denn auch zu § 3 Nr. 4 KSt.G in E. K IV a 43 v. 
2. Okt. 1919 ausgeführt, wenn auch eine „Veräußerung" im eigentlichen Sinne, 
die stets ein rechtsgeschäftlicher Vorgang sei, nicht vorliege, sei doch eine weitere 
Auslegung geboten. Denn es solle der fiktive Vermögenszuwachs, der aus der 
bloßen Umwandlung nichtsteuerbaren Vermögens in steuerbares Vermögen her 
rührt, von per Steuer befreit werden. Solle dieser Gedanke voll durchgeführt 
werden, so dürfe die Bestimmung nicht auf die Umwandlung durch eigentliche 
Veräußerung beschränkt werden, da die Umwandlung auch in anderer Weise 
erfolgen könne. Das Ges. selbst befreie noch ausdrücklich Gegenstände des aus 
ländischen Grund- oder Betriebsvermögens, die während des Veranlagungs 
zeitraumes ins Inland verbracht worden sind. Es liegt kein Hindernis vor, 
den Gedanken weiter fortzuspinnen und beispielsweise den Abzug zu gestatten, 
wenn steuerfreie Gegenstände wie Möbel, Hausrat durch Unglücksfall verloren 
gegangen sind und der Schaden im Versicherungswege gedeckt worden ist. Auch 
in solchen Fällen sei nichtsteuerbares Vermögen in steuerbares „umgewandelt" 
worden. Das OVG bejaht daher den Abzug selbst dann, wenn Gegenstände 
des nichtsteuerbaren Vermögens durch feindliche Gewalt vernichtet sind und 
vom Staate Ersatz in Form von barem Gelde gewährt ist. 
Durch den 2. Abs. der Nr. 5, der im KSt.G. fehlt, soll nach Begr. S. 20 
„verhütet werden, daß Vermögenserhöhungen, die auf den vorteilhaften Ver- 
kauf von Gegenständen des nichtsteuerbaren Vermögens zurückzuführen sind, 
abgabefrei bleiben". Dieser Gedanke ist auch berechtigt. Denn insoweit der 
Erlös den Wert der Gegenstände zu Beginn des Beranlagungszeitraumes über- 
Ltrutz, Bermögenszuvachs und Kriegsabgabe. 14
	        
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