II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen i. S. d. BSt.G. § 6. 209
pflichtigen gehört haben. Zu diesen „sonstigen Gegenständen" gehören ins
besondere die nach § 8 BSt.G. als steuerbares Vermögen nicht geltenden beweg
lichen körperlichen Gegenstände, ferner aber auch z. B. Rechte auf solche Renten
und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die den int § 6 Nr. 5
BSt.G. aufgestellten Vorbedingungen der Steuerpflicht nicht entsprechen.
b) Soweit sog. immaterielle werte wie Kundenverzeichnis, Firma und
Ruf des Geschäfts nach der Rechtsprechung (vgl. jedoch S. 87 Anm. III3 6 b zu
§ 3) überhaupt nicht zum Vermögen gehören, kann auf sie ein Abzug nach
§ 6 Nr. 5 nicht gemacht werden, also z. B. nicht, wenn das Kundenverzeichnis
erkauft ist; denn dann ist eben weder nichtsteuerbares noch steuerbares Vermögen
veräußert (pr. OVG. K IV a 9 0. 8. und K XII b 7 v. 25. Jan. 1919).
c) Die Fassung des Ges. wird dem Grundgedanken nicht voll gerecht, weil
sie die „verällherung" verlangt. Es genügt also nicht, wenn während des
Veranlagungszeitraumes zu Beginn des Veranlagungszeitraumes noch nicht
Zubehör eines Grundstückes oder Bestandteil eines Betriebsvermögens bildende
bewegliche körperliche Gegenstände zu dem einen oder anderen gemacht worden
sind: ist hierdurch der Wert des Grund- oder Betriebsvermögens gestiegen, so
bleibt diese Wertsteigerung, soweit sie zu einer solchen des steuerbaren Gesamt
vermögens geführt hat, steuerpflichtig, obgleich die Sache wirtschaftlich nicht
anders liegt als im Falle der Veräußerung. Ungenau ist auch die Fassung des
2. Satzes der Nr. 5: nicht darauf kommt es an, daß „zum ausländischen Grund
oder Betriebsvermögen gehörige Gegenstände ins Inland verbracht worden
sind", sondern daß sic aufgehört haben zum ausländischen Grund- oder Betriebs
vermögen zu gehören; diese Zugehörigkeit wird aber durch das bloße „Ver
bringen" ins Inland nicht unter allen Umständen aufgehoben. Gemeint ist vom Ge
setzgeber, daß die Gegenstände aufgehört haben, zu ausländischem Grund- oder Be
triebsvermögen zu gehören, und Zubehör oder Bestandteil eines inländischenGrund-
oder Betriebsvermögens oder — bei unbeschränkter subjektiver Steuerpflicht —
des Kapitalvermögens" i. S. des § 2 Nr. 3 und § 6 BSt.G. geworden sind.
Das pr. OVG. hat denn auch zu § 3 Nr. 4 KSt.G in E. K IV a 43 v.
2. Okt. 1919 ausgeführt, wenn auch eine „Veräußerung" im eigentlichen Sinne,
die stets ein rechtsgeschäftlicher Vorgang sei, nicht vorliege, sei doch eine weitere
Auslegung geboten. Denn es solle der fiktive Vermögenszuwachs, der aus der
bloßen Umwandlung nichtsteuerbaren Vermögens in steuerbares Vermögen her
rührt, von per Steuer befreit werden. Solle dieser Gedanke voll durchgeführt
werden, so dürfe die Bestimmung nicht auf die Umwandlung durch eigentliche
Veräußerung beschränkt werden, da die Umwandlung auch in anderer Weise
erfolgen könne. Das Ges. selbst befreie noch ausdrücklich Gegenstände des aus
ländischen Grund- oder Betriebsvermögens, die während des Veranlagungs
zeitraumes ins Inland verbracht worden sind. Es liegt kein Hindernis vor,
den Gedanken weiter fortzuspinnen und beispielsweise den Abzug zu gestatten,
wenn steuerfreie Gegenstände wie Möbel, Hausrat durch Unglücksfall verloren
gegangen sind und der Schaden im Versicherungswege gedeckt worden ist. Auch
in solchen Fällen sei nichtsteuerbares Vermögen in steuerbares „umgewandelt"
worden. Das OVG bejaht daher den Abzug selbst dann, wenn Gegenstände
des nichtsteuerbaren Vermögens durch feindliche Gewalt vernichtet sind und
vom Staate Ersatz in Form von barem Gelde gewährt ist.
Durch den 2. Abs. der Nr. 5, der im KSt.G. fehlt, soll nach Begr. S. 20
„verhütet werden, daß Vermögenserhöhungen, die auf den vorteilhaften Ver-
kauf von Gegenständen des nichtsteuerbaren Vermögens zurückzuführen sind,
abgabefrei bleiben". Dieser Gedanke ist auch berechtigt. Denn insoweit der
Erlös den Wert der Gegenstände zu Beginn des Beranlagungszeitraumes über-
Ltrutz, Bermögenszuvachs und Kriegsabgabe. 14