Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  S.  d.  BSt.G.  §  6.  209

pflichtigen  gehört  haben.  Zu  diesen  „sonstigen  Gegenständen"  gehören  insbesondere ­
  die  nach  §  8  BSt.G.  als  steuerbares  Vermögen  nicht  geltenden  beweglichen ­
  körperlichen  Gegenstände,  ferner  aber  auch  z.  B.  Rechte  auf  solche  Renten
und  andere  wiederkehrende  Nutzungen  und  Leistungen,  die  den  int  §  6  Nr.  5
BSt.G.  aufgestellten  Vorbedingungen  der  Steuerpflicht  nicht  entsprechen.
b)  Soweit  sog.  immaterielle  werte  wie  Kundenverzeichnis,  Firma  und
Ruf  des  Geschäfts  nach  der  Rechtsprechung  (vgl.  jedoch  S.  87  Anm.  III3  6  b  zu
§  3)  überhaupt  nicht  zum  Vermögen  gehören,  kann  auf  sie  ein  Abzug  nach
§  6  Nr.  5  nicht  gemacht  werden,  also  z.  B.  nicht,  wenn  das  Kundenverzeichnis
erkauft  ist;  denn  dann  ist  eben  weder  nichtsteuerbares  noch  steuerbares  Vermögen
veräußert  (pr.  OVG.  K  IV  a  9  0.  8.  und  K  XII  b  7  v.  25.  Jan.  1919).
c)  Die  Fassung  des  Ges.  wird  dem  Grundgedanken  nicht  voll  gerecht,  weil
sie  die  „verällherung"  verlangt.  Es  genügt  also  nicht,  wenn  während  des
Veranlagungszeitraumes  zu  Beginn  des  Veranlagungszeitraumes  noch  nicht
Zubehör  eines  Grundstückes  oder  Bestandteil  eines  Betriebsvermögens  bildende
bewegliche  körperliche  Gegenstände  zu  dem  einen  oder  anderen  gemacht  worden
sind:  ist  hierdurch  der  Wert  des  Grund-  oder  Betriebsvermögens  gestiegen,  so
bleibt  diese  Wertsteigerung,  soweit  sie  zu  einer  solchen  des  steuerbaren  Gesamtvermögens ­
  geführt  hat,  steuerpflichtig,  obgleich  die  Sache  wirtschaftlich  nicht
anders  liegt  als  im  Falle  der  Veräußerung.  Ungenau  ist  auch  die  Fassung  des
2.  Satzes  der  Nr.  5:  nicht  darauf  kommt  es  an,  daß  „zum  ausländischen  Grundoder ­
  Betriebsvermögen  gehörige  Gegenstände  ins  Inland  verbracht  worden
sind",  sondern  daß  sic  aufgehört  haben  zum  ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögen ­
  zu  gehören;  diese  Zugehörigkeit  wird  aber  durch  das  bloße  „Verbringen" ­
  ins  Inland  nicht  unter  allen  Umständen  aufgehoben.  Gemeint  ist  vom  Gesetzgeber, ­
  daß  die  Gegenstände  aufgehört  haben,  zu  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen ­
  zu  gehören,  und  Zubehör  oder  Bestandteil  eines  inländischenGrundoder
  Betriebsvermögens  oder  —  bei  unbeschränkter  subjektiver  Steuerpflicht  —
des  Kapitalvermögens"  i.  S.  des  §  2  Nr.  3  und  §  6  BSt.G.  geworden  sind.
Das  pr.  OVG.  hat  denn  auch  zu  §  3  Nr.  4  KSt.G  in  E.  K  IV  a  43  v.
2.  Okt.  1919  ausgeführt,  wenn  auch  eine  „Veräußerung"  im  eigentlichen  Sinne,
die  stets  ein  rechtsgeschäftlicher  Vorgang  sei,  nicht  vorliege,  sei  doch  eine  weitere
Auslegung  geboten.  Denn  es  solle  der  fiktive  Vermögenszuwachs,  der  aus  der
bloßen  Umwandlung  nichtsteuerbaren  Vermögens  in  steuerbares  Vermögen  herrührt, ­
  von  per  Steuer  befreit  werden.  Solle  dieser  Gedanke  voll  durchgeführt
werden,  so  dürfe  die  Bestimmung  nicht  auf  die  Umwandlung  durch  eigentliche
Veräußerung  beschränkt  werden,  da  die  Umwandlung  auch  in  anderer  Weise
erfolgen  könne.  Das  Ges.  selbst  befreie  noch  ausdrücklich  Gegenstände  des  ausländischen ­
  Grund-  oder  Betriebsvermögens,  die  während  des  Veranlagungszeitraumes ­
  ins  Inland  verbracht  worden  sind.  Es  liegt  kein  Hindernis  vor,
den  Gedanken  weiter  fortzuspinnen  und  beispielsweise  den  Abzug  zu  gestatten,
wenn  steuerfreie  Gegenstände  wie  Möbel,  Hausrat  durch  Unglücksfall  verlorengegangen ­
  sind  und  der  Schaden  im  Versicherungswege  gedeckt  worden  ist.  Auch
in  solchen  Fällen  sei  nichtsteuerbares  Vermögen  in  steuerbares  „umgewandelt"
worden.  Das  OVG  bejaht  daher  den  Abzug  selbst  dann,  wenn  Gegenstände
des  nichtsteuerbaren  Vermögens  durch  feindliche  Gewalt  vernichtet  sind  und
vom  Staate  Ersatz  in  Form  von  barem  Gelde  gewährt  ist.
Durch  den  2.  Abs.  der  Nr.  5,  der  im  KSt.G.  fehlt,  soll  nach  Begr.  S.  20
„verhütet  werden,  daß  Vermögenserhöhungen,  die  auf  den  vorteilhaften  Verkauf
  von  Gegenständen  des  nichtsteuerbaren  Vermögens  zurückzuführen  sind,
abgabefrei  bleiben".  Dieser  Gedanke  ist  auch  berechtigt.  Denn  insoweit  der
Erlös  den  Wert  der  Gegenstände  zu  Beginn  des  Beranlagungszeitraumes  über-Ltrutz,
  Bermögenszuvachs  und  Kriegsabgabe.  14
            
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