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Bermögenszuwachösteuergcsetz. § <$.
e a sick, um Vermöqensteile, die mit Rücksicht auf den Grund ihres Erwerbes
von der Abgabe vZchout werden, bei betiVt. 8-10 um Beträge die s.ch zwar
noch im Vermögen des Abgabepflichtigen befinden, dre dleser aber demnächst
,ur Erfüllung von Verpflichtungen bestimmter Art zu verwenden haben wird.
Für die Nr. 1-7 ist also der Erwerbsgrund, für Nr. 8-10 ist die bevorstehende
Verausgabung scheidend. ^ ^ dadurch, daß Nr 7 nur einmalige
Reichssteuern aber eine solche der Vergangenheit und eme solche des lausende!
Jahres betrifft, Nr. 8 Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern der Ver-
aanaenheit sltr. 10 nur Staats- und Gemeindesteuern des laufenden Jahres.
"b) Die Erwägungen, die den Gesetzgeber zur Zulassung des Tlbzuges be
stimmt haben, sind bei den einzelnen 3 Nummern verschieden. Zu Nr. 8 be-
merkt^die b ? c ^ rje0 g a6ga k en 1918 und 1919 das in den Jahren 1917 und
1918"erzielte Mehreinkommen treffen sollen und damit den “ u§ b ^ e ^ er 1
gehenden Vermögenszuwachs gemindert hatten, wenn sie vor dem 31. Dez. 1918
gezahlt worden wären, erscheint es billig, die an diesem Tage geschuldeten Be-
träge dieser Abgaben vom Endvermögen abzusetzen. Hiermit wird zugleich er
reicht daß die Abgabe nach dem Entw. nicht von einem Vermogenszuwachs er-
hoben wird, der zur Begleichung anderer Abgaben verwendet werden muß.
Dabei geht der Entw. von der Ansicht aus, daß eine Steuerschuld entsteht so-
bald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Ges. die Besteuerung knüpft.
Nr. 9 wird folgendermaßen begründet: 0 ,, Q , Mnr
Qut Vermeidung von Zweifeln sieht § 6 Abs. 1 Nr. 8 (fetzt Nr. 9) vor,
daß von dem Endvermögen die von dem Abgabepslichtigen für das Rechnung, -
fahr 1918 und für frühere Jahre zu entrichtende Staats- Gemeinde- Kirchen-
und Umsatzsteuer sowie die BSt., soweit diese Steuerbetrage am Ende des
Veranlaguugszeitraums noch nicht gezahlt waren und f “ I
dem Vermögen des Abgabepflichtigen lasten, m Abzug gebracht werden können.
eiiniicktlich der Nr. 10 heißt es a. a. O.: , ., ,
"Da nach den Eink.St.G. verschiedener Bundesstaaten bei der Veranlagung
zur Einkommen- und Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr E das vor dem
1 Jan 1919 erzielte Einkommen in vollem Umfange zu berücksichtigen i|t, er
schien es weiterhin billig, die von dem Abgabepflichtigen sür dieses Rechnungs.
fahr su entrichtende Staats- und Gemeindeeinkommensteuer sowie die Gewerbe
steuer, soweit sie nach dem Ertrage bemessen wird, allgemein in Abzug zuzu-
la ^ e $5enn es in der Begr. zu Nr. 8 heißt, es werde durch den Abzug erreicht,
daß die Abgabe nicht von einem Vcrmögenszuwachs erhoben werde, der zur
Begleichung anderer Abgaben verwendet werden müsse, so wird d'eses Ziel nur
in sehr unvollkommenem Maße erreicht. Denn es gibt "ußer d^n m?en Nr ^
bis 10 aufgeführten auch noch mancherlei andere Abgaben, unter Umstandei
aus dem Vermögenszuwachs bezahlt werden müssen. Daß die Hriegsfteuer
nach dem Ges. v. 21. Juni 1916 und der Rriegssteuerzuschlag nach demMigen
vom 9. April 1917 hier nicht genannt sind, hat allerdings semen gMenGmnd
in dem inneren Zusammenhang zwischen diesen Steuern und dn VZA., dem
der § 9 VZAG. Rechnung trägt (vgl. Abs. 13 und 14 der allgemeinen Begr.
S 44 und die Erläuterungen zu § 9). , ,
c) Durch den letzten Satz der Begr. zu Nr. 8 soll Nargestellt werden daß
sich diese Vorschrift nicht bloß aus bereits veranlagte und nur noch nicht gezahlte
Abqabebeträge, sondern auch aus noch nicht veranlagte bezieht. Für die An
wendung des § 6 Nr. 8 greift also der von der Rechtsprechung festgehaltene