Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

BBSS

212

Bermögenszuwachösteuergcsetz.  §  <$.

e a  sick,  um  Vermöqensteile,  die  mit  Rücksicht  auf  den  Grund  ihres  Erwerbes
von  der  Abgabe  vZchout  werden,  bei  betiVt.  8-10  um  Beträge  die  s.ch  zwar
noch  im  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  befinden,  dre  dleser  aber  demnächst
,ur  Erfüllung  von  Verpflichtungen  bestimmter  Art  zu  verwenden  haben  wird.
Für  die  Nr.  1-7  ist  also  der  Erwerbsgrund,  für  Nr.  8-10  ist  die  bevorstehende
Verausgabung  scheidend.  ^  ^  dadurch,  daß  Nr  7  nur  einmalige
Reichssteuern  aber  eine  solche  der  Vergangenheit  und  eme  solche  des  lausende!
Jahres  betrifft,  Nr.  8  Reichs-,  Staats-,  Gemeinde-  und  Kirchensteuern  der  Veraanaenheit
  sltr.  10  nur  Staats-  und  Gemeindesteuern  des  laufenden  Jahres.
"b)  Die  Erwägungen,  die  den  Gesetzgeber  zur  Zulassung  des  Tlbzuges  bestimmt ­
  haben,  sind  bei  den  einzelnen  3  Nummern  verschieden.  Zu  Nr.  8  bemerkt^die
  b ? c ^ rje0 g a6ga k en  1918  und  1919  das  in  den  Jahren  1917  und
1918"erzielte  Mehreinkommen  treffen  sollen  und  damit  den  “ u§  b ^ e ^ er 1
gehenden  Vermögenszuwachs  gemindert  hatten,  wenn  sie  vor  dem  31.  Dez.  1918
gezahlt  worden  wären,  erscheint  es  billig,  die  an  diesem  Tage  geschuldeten  Beträge
  dieser  Abgaben  vom  Endvermögen  abzusetzen.  Hiermit  wird  zugleich  erreicht ­
  daß  die  Abgabe  nach  dem  Entw.  nicht  von  einem  Vermogenszuwachs  erhoben
  wird,  der  zur  Begleichung  anderer  Abgaben  verwendet  werden  muß.
Dabei  geht  der  Entw.  von  der  Ansicht  aus,  daß  eine  Steuerschuld  entsteht  sobald
  der  Tatbestand  verwirklicht  ist,  an  den  das  Ges.  die  Besteuerung  knüpft.
Nr.  9  wird  folgendermaßen  begründet:  0  ,,  Q ,  Mnr
Qut  Vermeidung  von  Zweifeln  sieht  §  6  Abs.  1  Nr.  8  (fetzt  Nr.  9)  vor,
daß  von  dem  Endvermögen  die  von  dem  Abgabepslichtigen  für  das  Rechnung,  -
fahr  1918  und  für  frühere  Jahre  zu  entrichtende  Staats-  Gemeinde-  Kirchenund
  Umsatzsteuer  sowie  die  BSt.,  soweit  diese  Steuerbetrage  am  Ende  des
Veranlaguugszeitraums  noch  nicht  gezahlt  waren  und  f  “  I
dem  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  lasten,  m  Abzug  gebracht  werden  können.
eiiniicktlich  der  Nr.  10  heißt  es  a.  a.  O.:  ,  .,  ,
"Da  nach  den  Eink.St.G.  verschiedener  Bundesstaaten  bei  der  Veranlagung
zur  Einkommen-  und  Gewerbesteuer  für  das  Rechnungsjahr  E  das  vor  dem
1  Jan  1919  erzielte  Einkommen  in  vollem  Umfange  zu  berücksichtigen  i|t,  erschien ­
  es  weiterhin  billig,  die  von  dem  Abgabepflichtigen  sür  dieses  Rechnungs.
fahr  su  entrichtende  Staats-  und  Gemeindeeinkommensteuer  sowie  die  Gewerbesteuer, ­
  soweit  sie  nach  dem  Ertrage  bemessen  wird,  allgemein  in  Abzug  zuzula
 ^ e $5enn  es  in  der  Begr.  zu  Nr.  8  heißt,  es  werde  durch  den  Abzug  erreicht,
daß  die  Abgabe  nicht  von  einem  Vcrmögenszuwachs  erhoben  werde,  der  zur
Begleichung  anderer  Abgaben  verwendet  werden  müsse,  so  wird  d'eses  Ziel  nur
in  sehr  unvollkommenem  Maße  erreicht.  Denn  es  gibt  "ußer  d^n  m?en  Nr  ^
bis  10  aufgeführten  auch  noch  mancherlei  andere  Abgaben,  unter  Umstandei
aus  dem  Vermögenszuwachs  bezahlt  werden  müssen.  Daß  die  Hriegsfteuer
nach  dem  Ges.  v.  21.  Juni  1916  und  der  Rriegssteuerzuschlag  nach  demMigen
vom  9.  April  1917  hier  nicht  genannt  sind,  hat  allerdings  semen  gMenGmnd
in  dem  inneren  Zusammenhang  zwischen  diesen  Steuern  und  dn  VZA.,  dem
der  §  9  VZAG.  Rechnung  trägt  (vgl.  Abs.  13  und  14  der  allgemeinen  Begr.
S  44  und  die  Erläuterungen  zu  §  9).  ,  ,
c)  Durch  den  letzten  Satz  der  Begr.  zu  Nr.  8  soll  Nargestellt  werden  daß
sich  diese  Vorschrift  nicht  bloß  aus  bereits  veranlagte  und  nur  noch  nicht  gezahlte
Abqabebeträge,  sondern  auch  aus  noch  nicht  veranlagte  bezieht.  Für  die  Anwendung ­
  des  §  6  Nr.  8  greift  also  der  von  der  Rechtsprechung  festgehaltene
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.