II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen i. <5. d. BSt.G. § 6. 213
Grundsatz, daß eine Steuerschuld regelmäßig erst durch die Veranlagung ent
steht letztere konstitutive, nicht bloß deklarative Bedeutung hat, nicht Platz. Ob
dies auch für die Nu 9 und 10 gelten soll, ist weder aus dem Gesetzestext, noch
aus der Begr. erkennbar. Immerhin spricht die allgemeine Fassung der Begr. zu
Nr. 8 dabei geht der Eutw. von der Ansicht aus, daß eine Steuerschuld entsteht,
sobald'der Tatbestand verwirklicht ist, an dem das Ges. die Besteuerung knüpft"
dafür daß nach der Absicht des Gesetzgebers auch für die Anwendbarkeit der
Nr. 9 u. 10 nicht die erfolgte Veranlagung Voraussetzung ist, sondern schon
das Vorliegen der Voraussetzungen der subjektiven und objektiven Steuerpflrcht
zu den nach den betreffenden Steuerges. hiersür maßgebenden Zeitpunkten.
Auch Billigkeitserwägungen sprechen hiersür. Denn wollte man den Abzug
nach 9 und 10 auf bereits veranlagte Steuern beschränken, dann würden dre
Abgabepflichtigen eine ganz verschiedene Behandlung erfahren, je nachdem zu
fällig die Veranlagung der in Nr. 9 und 10 genannten Steuern früher oder
später erfolgt ist, diejenige der VZA. später oder früher erfolgt. Drese Ver
schiedenheit der Behandlung würde nicht nur örtlich — je nach der Geichafts-
belastung der Beranlagungsbehörden und ihrem prompteren oder schleppenderen
Geschäftsbetrieb —, sondern auch innerhalb desselben Veranlagungsbezirkes
hervortreten; im allgemeinen würden diejenigen Abgabepflichtigen, deren Ver
anlagung zur Einkommen-, Besitz- oder Gewerbesteuer größere Schwierigkeiten
macht, und diejenigen, die in großen Veranlagungsbezirken mit schw,engeren
Verhältnissen zu veranlagen sind, ungleich häufiger der Vergünstigung der
Nr 9 und 10 wegen zur Zeit der Veranlagung der VZA. noch nicht erfolgter Ver-
anlaqung zu den in Nr. 9 und namentlich zu den in Nr. 10 bezeichneten Steuern
verlustig gehen als andere Abgabepflichtige. Vgl. jetzt § 81 Abs. 1 RAO.
Ist die Veranlagung zu einer der in Nr. 8—10 erwähnten Steuern noch
nicht erfolgt, dann ist der in Abzug zu bringende Betrag zu schätzen. Erfolgt
später die Veranlagung zu jenen Steuern zu einem niedrigeren Satze, so be
rechtigt dies nach § 73 BSt.G. in Verbindung mit § 30 VIAG. zu einer Neu
veranlagung der VZA., während im umgekehrten Falle der Abgabepflrchtrge
den Abzug des Mehrbetrags der später veranlagten Steuern der in Nr. 8—10
bezeichneten Art über den in Abzug gebrachten geschätzten Betrag nur un Wege
der Rechtsmittel, wenn aber die Veranlagung zur VZA. bereits rechtskraftlg
geworden ist, nur auf Grund des Härteparagraphen 32 oder auf Grund der
allgemeinen Befugnisse der Zentralbehörde zu Steuererlassen erzrelen kann.
d) Welcher Art die „Zweifel" sind, die nach der Begr. durch die Nr. 9 ver
mieden werden sollen, ist a. a. O. nicht gesagt. Gemeint scheint, da der Zwerfel,
ob eine noch nicht veranlagte Steuer schon eine auf dem Vermögen des Ab-
aabepflichtigen lastende Schuld sei, weder durch die Fassung, noch durch tne
Begr. der Nr. 9, sondern höchstens durch den Schlußsatz der Begr. zu Nr. 8 ver
mieden wird, zu sein, inwieweit die in Nr. 9 genannten Steuern mit Rücksicht
auf § 10 Abs. 2 Buchst, a BSt.G. als „Haushaltungsschulden" von dem Abzug
auszuschließen sind (vgl. S. 108 Anm. III 3 F b « ju § 3). Soweit sie als bereits
vorhandene Schulden nach der geltenden Rechtsprechung und nicht als Haus-
haltunasschulden anzusehen sind, folgt die Abzugsfähigkeit aller noch geschuldeten
Steuern schon aus § 10 Ms. 2 »BSt.G. Die Nr. 8-10 § 6 VIAG. schalten
für ihr Anwendungsgebiet die Beschränkung des § 10 Abs. 2 a
BSt.G. aus.
e) Dagegen wird anzunehmen sein, daß der Grundsatz des § 10 flbj. 2b
BSt.G. wonach Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlicher Beziehung zu
nichtsteuerbaren Vermögensteilen stehen, nicht abzugsfähig sind, auch hinsichtlich
der in § 6 Nr. 8—10 VZAG. bezeichneten Steuern durch diese letzten Bestim-