Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

221 
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt. § 8, 
». Aufwendung en zum Erw erbe 
vonGegenständenausedlem 
Metall, von Edelsteinen, 
Perlen, Kunst-, Schmuck- 
und Luxusgegenständen so 
wie Sammlulngen (8 8 Abs, 1 
9h. 3) 231 
A. Allgemeines 231 
B. Die einzelnen Arten von Gegen 
ständen 231 
a) Gegenstände aus edlem Me 
tall 231 
b) Edelsteine und Perlen . . 231 
c) Kunst-, Schmuck- und Luxus- 
gegenstände 232 
d) Sammlungen 235 III. 
C. Tie Höhe des Anschaffungs 
preises als Vorbedingung der 
Hinzurechnung 235 
a) Begriff des Anschaffungs 
preises 235 
b) Begriff der Gleichartigkeit der 
Gegenstände 236 
c) Zusammengehörige Gegen 
stände 236 
4. Sonstige Anschassungen (88 
9h. 4) 237 
5. Vorauszahlungen (8 8 9h. 5) 239 
6. Gezahlte Kriegssteuer <8 8 
9h. 6) • 240 
Abs. 2 des 8 8 241 
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt des § 8. 
Der § 8 hat gegen den Regierungsentwurs in der NV. folgende Änderungen 
erfahren: 
1. In Nr. 1 ist statt „standesgemäßen Unterhaltes" von dem Ausschüsse 
gesetzt „angemessenen Unterhaltes". Bei der II. Lesung in der Vollversamm- 
lung wurde von den Sozialdemokraten beantragt, statt dessen zu sagen „not 
wendigen Unterhaltes", dieser Antrag aber, nachdem sich der Regierungs- 
Vertreter dagegen ausgesprochen hatte, abgelehnt (Sten.B. S. 2248 A bis 2249 C). 
2. In 'Nr. 3 ist der 2., dem § 5 Abs. 3 KSt.G. entsprechende Satz der Vor 
lage: „Die Vorschrift findet keine Anwendung auf den Erwerb von Kunstwerken 
lebender oder seit dem 1. Jan. 1909 verstorbener deutscher sowie im Deutschen 
Reiche wohnender Künstler" bei der III. Lesung in der Vollversammlung auf 
Antrag des Abg. Gothein und Gen. gestrichen, weil es den Künstlern, die man 
schützen wolle, nichts nütze, sondern nur denen, die ihre Kriegsgewinne in Kunst 
werken angelegt hätten, wozu kein Anlaß vorliege. 
3. In Nr. 4 ist der 2. Satz vom Ausschüsse eingefügt. Anträge der Sozial 
demokraten, in Nr. 1 die Worte „Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen oder 
gemeinnützigen Zwecken" zu streichen und in Nr. 4 den Satz von 10 000 M. 
aus 5000 M. herabzusetzen, wurden abgelehnt <Sten.B. a. a. £).). 
„Im Gegensatze zu § 6 bestimmt § 8, welche Beträge dem Endvermögen 
des Abgabepflichtigen hinzuzurechnen sind, um als solches zwecks Berechnung 
des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses dem Anfangsvermögen gegen 
übergestellt zu werden" (Begr. S. 21). 
Er entspricht dem § 4 und 5 KSt.G., geht aber in den Hinzurechnungen 
weiter als diese; denn nur die Vorschriften in den Nr. 1—3 Abs. 1 decken sich, — 
abgesehen von der oben erwähnten Ersetzung des Wortes „standesgemäßen" 
durch „angemessenen" — mit denen der §§ 4 und 5 'Abs. 1 und 3 KSt.G. und 
der Abs. 2 mit dem § 5 Abs. 2 KSt.G. während die Hinzurechnung der für 
Anschaffungen anderer als der in Nr. 3 bezeichneten Gegenstände verwendeten 
Beträge nach Nr. 4 und von Vorausleistungen nach Nr. 5 über den Rahmen 
des KSt.G. hinaus Steuerumgehungen verhüten will, die Hinzurechnung der 
Kriegssteuer nach Zisf. 6 endlich auf den in Abs. 13—15 der allgemeinen Begr. 
des Gesetzentwurfes (oben S. 44) dargelegten Erwägungen beruht. Zu Nr. 4 
bemerkt die Begr. (S. 22): 
„Es ist bekannt, daß während des Krieges große Vermögensbeträge zu 
Anschaffungen, die nicht unter § 8 Abs. 1 Zisf. 2 und 3 des Entw. fallen, ver 
wendet worden sind, zum Teil sogar in der bewußten Absicht, sie auf diese Weise 
der Kriegsabgabe zu entziehen. Dabei haben sich die Anschaffungen auf alle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.