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BermögenözuwachSsteuergesetz. § 8.
möglichen Gegenstände, wie Teppiche, Möbel, Kleider, Wäsche, Stoffe, Wein
u. dgl., erstreckt, die nicht ohne weiteres unter den Begriff der Luxusgegenstände
i. S. der Nr. 3 fallen. Der Entw. will nun auch Beträge, die zu solchen An
schaffungen verwendet worden find, bei Berechnung des Vermögenszuwachses
berücksichtigt wissen. Dabei mußte er jedoch vermeiden, daß nicht jede Anfchaf-
sung geringfügiger oder notwendiger Art in Anrechnung gebracht wird, wie
sie das tägliche Leben, sei es in Form von Neu- oder von Ersatzanschasfungen,
bringt. Demgemäß beschränkt sich der Entw. nur auf solche Anschaffungen, die
nicht dem gewöhnlichen Bedarfe des Abgabepflichtigen oder seines Haushaltes
dienen und deren Anschaffungspreis für den einzelnen Gegenstand 500 M.
oder mehr oder für mehrere gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände
1000 M. oder mehr beträgt, soweit die für Anschaffungen dieser Art während
des Beranlagungszeitraumes aufgewendeten Beträge zusammen 10 000 M.
übersteigen.
Inwieweit die Anschaffungen dem gewöhnlichen Bedarfe des Abgabe
pflichtigen dienen, wird dabei nach den Verhältnissen des Abgabepflichtigen
am Beginne des Veranlagungszeitraumes zu beurteilen sein."
Nr. 5 aber wird a. a. O. folgendermaßen gerechtfertigt:
„Die Bestimmung will Umgehungen der Kriegsabgabe entgegenwirken,
die dadurch versucht worden sind, daß Zahlungen und sonstige geldwerte Lei
stungen entgegen den Gebräuchen des Handels und Verkehrs bereits vor Ablauf
des Veranlagungszeitraumes bewirkt worden sind, um die hierfür aufgewendeten
Beträge aus dem Endvermögen auszuscheiden und dieses entsprechend zu ver
mindern. So sind Jagden gepachtet und die Jagdpachtbeträge auf die ganze
Pachtdauer im voraus gezahlt worden. In gleicher Weise wurden Prämien
für Unfall-, Haftpflicht- und sonstige derartige Versicherungen, Vereinsbeiträge
u. dgl. im voraus gezahlt. Derartige entgegen den Gebräuchen des Handels
und Verkehrs bewirkte Vorauszahlungen sollen ohne Rücksicht darauf, ob sie
auf Grund besonderer vertraglicher Verpflichtung oder aus sonstigen Gründen
erfolgt sind, dem Endvermögen zugerechnet werden, soweit der Abgabepflichtige
nicht während des Beranlagungszeitraumes einen der Leistung entsprechenden
Gegenwert erhalten hat und der Betrag der Zahlung oder der Wert der Leistung
im einzelnen Falle 1000 M. oder mehr beträgt."
II. Die einzelnen Hinzurechnungen.
1. Die Hinzurechnungen nach Ziff. 1.
A. Die Regel des Abs. 1 Latz 1.
a) Der 1. Satz des 1. Abs. des § 8 zieht für den Geber die Konsequenz
aus der durch § 6 Eingang und Nr. 4 erster Halbsatz für die steuerliche Behand
lung von Zuwendungen beim Bedachten aufgestellten Regel. Daß unter
„Schenkungen oder sonstigen vermögensübergaben" dasselbe zu versteheu ist
wie unter „Schenkung" und „sonstige ohne entsprechende Gegenleistung erhal
tene Zuwendung sVermögensübergabe)" im § 6 Nr. 4, ergibt sich sowohl hieraus
wie aus der Hinzufügung „(§ 6 Abs. 1 Nr. 4)" im § 8. Insbesondere sind also
unter „Vermögensübergabe" auch im § 8 nur Zuwendungen ohne entspre
chende Gegenleistung zu verstehen, andererseits nicht bloß solche eines Ver-
mögens im ganzen oder zu einem bestimmten Bruchteil, sondern auch solche
einzelner Vermögensgegenstände.
b) Die Fassung „Beträge, die der Steuerpflichtige im Veranlagungs-
zeitraum zu Schenkungen oder sonstigen Vermögensübergaben verwenöet hat",
ist nicht dahin zn verstehen, daß dem am Anfange des Veranlagungszeitraumes