232 BermögenSzuwachSsteuergesetz. § 8.
so daß auch unechte Perlen beim Überschreiten jener Preisgrenze abgabepflichtig
seien, ist nicht bloß deshalb, weil unechte Perlen keine Perlen sind, unzutreffend,
sondern auch deshalb, weil es weder „edle" und „unedle" Edelsteine noch „edle" und
unedle" Perlen gibt, wohl aber „edle" und „unedle" Metalle und daher aus dem
Fehlen des Wortes „edle" vor „Edelsteine" und „Perlen" gar nichts geschlossen
werden kann, die Hinzusügung dieses Wortes hier vielmehr sinnlos gewesen oder
niindestens unverständlich gewesen wäre. Einigermaßen zweifelhaft kann es hin
gegen sein, ob auch die Halbedelsteine,die, namentlich soweit sie ebenfalls wie die
Edelsteine, zu Schmuckgegenständen verarbeitet zu werden pflegen, wie z. B. Tür
kise, zu den „Edelsteinen" i. S. des § 5 zu zählen sind. Praktisch hat die Frage keine
große Tragweite, weil in der Regel einzelne lose Halbedelsteine i. W. von 500 Di.
oder mehr kaum in Betracht kommen werden, sondern in solchem Werte nur
Schmuckgegenstände aus Halbedelsteinen und sie dann eben unter den Begriff
der „Schmuckgegenstände" fallen. Man wird aber den Begriff der „Edelsteine"
ebensotvenig auf Halbedelsteine ausdehnen dürfen wie den der „edlen" Metalle
auf Metalle, die in dem Wirtschaftsleben, insbes. auf dem Metallmarkt nicht als
solche bezeichnet zu werden pflegen; die bloße Unklarheit der Laien über den
Unterschied von „Edelsteinen" und „Halbedelsteinen" kann nicht zu der Annahme
führen, auch der Gesetzgeber habe sich in dieser Unklarheit befunden, umsoweniger,
nachdem er in § 8 Nr. 1 USt.G. die Halbedelsteine neben den Edelsteinen aufge-
führt, also zwischen beiden unterschieden hat. Noch zweifelhafter kann es fein,
ob unter „Edelsteinen" etwa auch die sog. synthetischen Edelsteine, d. h. die
auf chemischem Wege durch künstliche Wiederholung des natürlichen Entstehungs
ganges aus denselben Stoffen, aus denen die natürlichen bestehen, hergestellten.
Im § 8 USt.G. sind sie neben den Edelsteinen und Halbedelsteinen besonders
aufgeführt. Für ihre Subsumierung unter den Begriff der „Edelsteine" läßt sich
geltend machen, daß sie aus denselben Stoffen bestehen, und vom Standpunkt
der Zweckbestimmung der Gesetzesvorschrift der hohe Wert auch dieser künstlichen
Edelsteine. Gleichwohl werden die synthetischen nicht als „Edelsteine" i. S.
des § 8 Nr. 3 BZAG. anzusehen sein. Denn unter „Edelsteinen" ohne Zusatz
versteht man nur gewisse Mineralien, d. h. Naturerzeugnisse. Bon großer Be
deutung ist die Frage nicht, da ja Erzeugnisse unter Verwendung synthetischer
Edelsteine überwiegend unter den Begriff der Schmuck- und Luxusgegenstände
fallen werden.
c) Tie „Nunst-, Schmuck- und Luxusgegenstände" bilden eine zu-
sa m mengehörige Gruppe von Gegenständen; das ergibt sich schon daraus, daß,
wie man die einzelnen Begriffe auch definiert, sie ineinander übergehen: viele
Kunstgegenstände sind auch Schmuckgegenstände und umgekehrt, die meisten
Kunst- und alle Schmuckgegenstände auch Luxusgegenstände.
Bei der Beratung des KSt.G. in der Reichstagskommission bemerkte der
Schatzsekretär zu der gleichlautenden Bestimmung des KSt.G., „was man
treffen wolle und in erster Linie treffen müsse, seien die Fälle, in denen Kunst
gegenstände und ähnliche Dinge erworben werden, nicht weil der Käufer sie be
halte, sondern weil er sie später verkaufen wolle, da nach dieser Richtung min
destens eine Eventualabsicht bei ihm bestehe oder zu vermuten sei". Doch kann
dieser Gesichtspunkt für die Auslegung von Bezeichnungen, wie „Kunst-, Schmuck-
und Luxusgegenstände", die das Gesetz nun einmal als Merkmal der Hinzurech
nn ngspslichtigkeit der Aufwendung anwendet, nicht in der Weise ausschlag
gebend sein, daß man um dieses Gesichtspunktes willen Gegenständen, die be
grifflich Kunst-, Schmuck- oder Luxusgegenstände sind, diese Eigenschaft ab
spricht und umgekehrt. Um jener Tendenz des Gesetzgebers willen kann man
nicht mit einer von ihr gebrauchten Bezeichnung einen Sinn verbinden, der dem