Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

232 BermögenSzuwachSsteuergesetz. § 8. 
so daß auch unechte Perlen beim Überschreiten jener Preisgrenze abgabepflichtig 
seien, ist nicht bloß deshalb, weil unechte Perlen keine Perlen sind, unzutreffend, 
sondern auch deshalb, weil es weder „edle" und „unedle" Edelsteine noch „edle" und 
unedle" Perlen gibt, wohl aber „edle" und „unedle" Metalle und daher aus dem 
Fehlen des Wortes „edle" vor „Edelsteine" und „Perlen" gar nichts geschlossen 
werden kann, die Hinzusügung dieses Wortes hier vielmehr sinnlos gewesen oder 
niindestens unverständlich gewesen wäre. Einigermaßen zweifelhaft kann es hin 
gegen sein, ob auch die Halbedelsteine,die, namentlich soweit sie ebenfalls wie die 
Edelsteine, zu Schmuckgegenständen verarbeitet zu werden pflegen, wie z. B. Tür 
kise, zu den „Edelsteinen" i. S. des § 5 zu zählen sind. Praktisch hat die Frage keine 
große Tragweite, weil in der Regel einzelne lose Halbedelsteine i. W. von 500 Di. 
oder mehr kaum in Betracht kommen werden, sondern in solchem Werte nur 
Schmuckgegenstände aus Halbedelsteinen und sie dann eben unter den Begriff 
der „Schmuckgegenstände" fallen. Man wird aber den Begriff der „Edelsteine" 
ebensotvenig auf Halbedelsteine ausdehnen dürfen wie den der „edlen" Metalle 
auf Metalle, die in dem Wirtschaftsleben, insbes. auf dem Metallmarkt nicht als 
solche bezeichnet zu werden pflegen; die bloße Unklarheit der Laien über den 
Unterschied von „Edelsteinen" und „Halbedelsteinen" kann nicht zu der Annahme 
führen, auch der Gesetzgeber habe sich in dieser Unklarheit befunden, umsoweniger, 
nachdem er in § 8 Nr. 1 USt.G. die Halbedelsteine neben den Edelsteinen aufge- 
führt, also zwischen beiden unterschieden hat. Noch zweifelhafter kann es fein, 
ob unter „Edelsteinen" etwa auch die sog. synthetischen Edelsteine, d. h. die 
auf chemischem Wege durch künstliche Wiederholung des natürlichen Entstehungs 
ganges aus denselben Stoffen, aus denen die natürlichen bestehen, hergestellten. 
Im § 8 USt.G. sind sie neben den Edelsteinen und Halbedelsteinen besonders 
aufgeführt. Für ihre Subsumierung unter den Begriff der „Edelsteine" läßt sich 
geltend machen, daß sie aus denselben Stoffen bestehen, und vom Standpunkt 
der Zweckbestimmung der Gesetzesvorschrift der hohe Wert auch dieser künstlichen 
Edelsteine. Gleichwohl werden die synthetischen nicht als „Edelsteine" i. S. 
des § 8 Nr. 3 BZAG. anzusehen sein. Denn unter „Edelsteinen" ohne Zusatz 
versteht man nur gewisse Mineralien, d. h. Naturerzeugnisse. Bon großer Be 
deutung ist die Frage nicht, da ja Erzeugnisse unter Verwendung synthetischer 
Edelsteine überwiegend unter den Begriff der Schmuck- und Luxusgegenstände 
fallen werden. 
c) Tie „Nunst-, Schmuck- und Luxusgegenstände" bilden eine zu- 
sa m mengehörige Gruppe von Gegenständen; das ergibt sich schon daraus, daß, 
wie man die einzelnen Begriffe auch definiert, sie ineinander übergehen: viele 
Kunstgegenstände sind auch Schmuckgegenstände und umgekehrt, die meisten 
Kunst- und alle Schmuckgegenstände auch Luxusgegenstände. 
Bei der Beratung des KSt.G. in der Reichstagskommission bemerkte der 
Schatzsekretär zu der gleichlautenden Bestimmung des KSt.G., „was man 
treffen wolle und in erster Linie treffen müsse, seien die Fälle, in denen Kunst 
gegenstände und ähnliche Dinge erworben werden, nicht weil der Käufer sie be 
halte, sondern weil er sie später verkaufen wolle, da nach dieser Richtung min 
destens eine Eventualabsicht bei ihm bestehe oder zu vermuten sei". Doch kann 
dieser Gesichtspunkt für die Auslegung von Bezeichnungen, wie „Kunst-, Schmuck- 
und Luxusgegenstände", die das Gesetz nun einmal als Merkmal der Hinzurech 
nn ngspslichtigkeit der Aufwendung anwendet, nicht in der Weise ausschlag 
gebend sein, daß man um dieses Gesichtspunktes willen Gegenständen, die be 
grifflich Kunst-, Schmuck- oder Luxusgegenstände sind, diese Eigenschaft ab 
spricht und umgekehrt. Um jener Tendenz des Gesetzgebers willen kann man 
nicht mit einer von ihr gebrauchten Bezeichnung einen Sinn verbinden, der dem
	        
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