II. Die einzelnen Hinzurechnungen. § 8. 239
der Unbestimmtheit des Begriffes „Luxusgegenstände" besonders mißlich ist.
Es wäre daher richtiger gewesen, wie ich es für die Vermögensabgabe vorge
schlagen hatte, in Ziff. 3 den Begriff „Luxusgegenstände" zu vermeiden und
auch in Ziff. 4 nur bestimmte Arten von Gegenständen zu nennen.
5. Barauszahlungen (§ 8 Nr. 5).
a) Übet Beweggrund und Zweck der Vorschrift in § 8 Nr. 5 vgl. die Begr.
oben unter I.
b) Die Fassung des Ges. und auch die Begr. sind wenig klar. Die Ziffer
betrifft Zahlungen und Hingaben an Zahlungs Statt, zu denen der Abgabe
pflichtige zwar verpflichtet war, aber erst nach Ablauf des Veranlagungszeit,
raumes, die er aber gleichwohl schon innerhalb des Veranlagungszeitraumes
und in diesem Sinne vorzeitig geleistet hat, ohne innerhalb dieses Zeitraumes einen
entsprechenden Gegenwert erhalten zu haben, die aber schon innerhalb dieses.
Zeitraumes zu leisten, weder eine rechtliche Verpflichtung vorlag, noch den „Ge
bräuchen des Handels oder Verkehrs" entsprach. Bestand überhaupt keine recht
liche Verpflichtung zu der bewirkten Leistung, dann steht dem Abgabepflichtigen
aus § 812 BGB. gegen den Empfänger der Leistung ein Herausgabeanspruch
(condictio indebiti) zu, der ohnehin zum steuerbaren Vermögen gehört. Für
diesen Fall bedurfte es somit einer Sonderbestimmung nicht. Ebenso nicht für
Schenkungen und sonstige ohne entsprechende Gegenleistung gemachte Zuwen
dungen, da deren Zurechnung durch § 8 Nr. 1 geregelt ist. Die Nr. 5 bezieht sich
daher nur auf die vorzeitige Erfüllung von Verpflichtungen aus anderen
Rechtsverhältnissen als unentgeltlichen Zuwendungen, vorzugsweise somit auch
auf Verpflichtungen aus privatrechtlicheu entgeltlichen Rechtsgeschäften. Darauf
deutet auch der Hinweis auf die „Gebräuche des Handels und Verkehrs" hin.
Die Vorschrift bezieht sich aber nicht nur auf solche Verpflichtungen, auch die
vorzeitige Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen kann unter § 8 Nr. 5
fallen, foweit sie nicht nach § 6 Nr. 8—10 und § 8 Nr. 6 anderweit geregelt ist.
Das Wesen der Anwendungsfälle der Nr. 5 liegt darin, daß eine bestehende Ver
pflichtung erfüllt ist, bevor die Erfüllung nach den Gebräuchen des Handels und
Verkehrs zu bewirken war. Daß der Abgabepflichtige sich zu einer in diesem
Sinne vorzeitigen Erfüllung verpflichtet hatte, steht nach der ausdrück
lichen Vorschrift der Nr. 5, die in den Worten „auf Grund rechtlicher Ver
pflichtung oder aus sonstigen Gründen im voraus geleistet" enthalten ist, der
Anwendung der Ziff. 5 nicht entgegen.
c) Lag eine rechtliche Verpflichtung vor, im voraus zu leisten, so ist dafür,
ob Nr. 5 anzuwenden ist, entscheidend, ob die Vorausleistung den „Gebräuchen
des Handels und Verkehrs" entsprach. Anzuerkennen sind aber nur Gebräuche
des Handels und Verkehrs, die nicht in Widerspruch mit zwingenden Vor
schriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts stehen. Enthält das Recht aber
eine durch Vereinbarung der Vertragsparteien abzuändernde Vorschrift über
den Zeitpunkt der Erfüllung, dann ist, wenn hierüber etwas von jener Abwei
chendes über eine frühere Erfüllung vereinbart ist, zu prüfen, ob diese Verein
barung den Gebräuchen des Handels und Verkehrs entspricht: ist dies zu bejahen,
dann findet § 8 Nr. 5 keine Anwendung, wohl aber im entgegengesetzten Fall
Beispielsweise wird es vielerorts als den Gebräuchen des Verkehrs entsprechend
anzuerkennen sein, wenn die Wohnnngsmieten entgegen § 551 BGB. vierteljähr
lich im voraus gezahlt werden, dagegen wohl nirgends, wenn die Vorauszahlung
auf einen längeren Zeitraum erfolgt. Die „Gebräuche des Handels und Verkehrs"
können allgemeine oder örtliche oder auch nur innerhalb eines bestimmten Zweiges
von Handel und Verkehr, z. B. nur für den Handel mit einzelnen bestimmten
Warengattnngen oder nur im Handel mit einzelnen bestimmten Plätzen oder