244 Bermögenszuwachssteuergesetz. §§10,11.
die Gestehungskosten abzüglich der durch Verschlechterung entstandenen Wert-
Minderung in Ansatz, wenn dieser Betrag höher ist als der nach den Vorschriften
des $<51.65. in Ansatz zu bringende.
Tie Begründung (<5.19) zu § 6 KSt.G. rechtfertigt letzteres dannt, durch
die Vorschrift solle erreicht werden, daß Grundstücke, insbes. herrschaftliche Be
sitzungen, die ein Steuerpflichtiger nach Ausbruch des Krieges vielleicht zu
einem hohen Liebhaberpreis erworben hat, auch mit dem Betrag angesetzt werden,
den der Steuerpflichtige für den Erwerb aufgewendet hat. Vgl. den Ausschnß-
bericht über das KSt.G. <S. 20ff.), bei Strutz KSt.G. Stem. 1 B zu §6.
Bei Beratung des § 10 BZAG. im Ausschüsse der NV. wurde der Antrag
gestellt, die Worte „durch Verschlechterung" zu streichen, dieser Antrag aber
abgelehnt, nachdem ihm regierungsseitig widersprochen und erklärt war, „der
Vorschrift des Entlv. liege die Absicht zugrunde, auch die Kriegsgewinnc voll
zu erfassen, die zum Zwecke der Verschiebung dazu verwendet worden seien,
Grundstücke zu hohen Luxuspreisen zu erwerben. Dieser Absicht wiederspreche
es, wenn man jede Wertminderung und insbes. auch jeden Konjunkturverluft
zum Abzüge zulasse. Wo sich in diesen Fällen eine wirkliche Härte zeige, können
im Wege des Billigkeitserlasses gebolfen werden, insbes. da, wo Grundstücke
zur Erweiterung kriegswichtiger Betriebe erworben werden mußten und der
Unternehmer bohe Preise in einer aewissen Zwangslage bewilligen nrußte."
Hinsichtlich der Begriffe „Gestehungskosten" und „Verschlechte
rungen" sind die Vorschriften der §§29,30 BSt.G. maßgebend; vgl. daher die
Erläuterungen zu diesen oben III 2 B a /? ju § 4 (S. 142).
§ 11. Noch nicht fällige Ansprüche aus während des Ver-
anlägungszeitraums eingegangenen Lebens-, Kapital- und
Rentenversicherungen sind bei Feststellung des Endvermögens
mit der vollen Summe der eingezahlten Prämien oder Kapital
beträge anzusetzen, falls die jährliche Prämienzahlung den
Betrag von tausend Mark oder die einmalige Kapitalzahlung
den Betrag von dreitausend Mark übersteigt.
Als Kapitalversicherung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Ver
sicherung, auf Grund deren dem Versicherten unter allen Nm-
ftänden eine Kapitalauszahlung gewährleistet ist.
§ 11 des Entw. — Begr. S. 23.
Der 1. Absatz des §11 entspricht dem aus Anträgen der Abg. Erzberger
und Gen. und Dr. Zehnter und Gen. hervorgegangenen Ges. zur Ergänzung
des KSt.G. v. 17. Dez. 1916 (RGBl. S. 1407) und bezieht sich nur auf tue
Feststellung des Endvermöaens. Der 2. Absatz enthält eine Erläuterung des
Begriffes „Kapitalversicherung" in demSinne, „daß als eine solche iede Ver
sicherung gelten soll, auf Grund deren dem Versicherten unter allen Umstanden
eine Kapitalsauszahlung gewährleistet ist. Demgemäß werden hierunter auch
insbes. Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Sozienversicherungen
und Geschäftsversicherungcn zu rechnen sein, bei denen die Auszahlung eines
Kapitals — sei es auch nur in Höhe des volwn oder teilweisen Betrages der ein
gezahlten Prämien — in jedem Falle erfolgt" (Begr. a. a. O.). Der Abs 2 de-
sintert zwar nur die Kapitalversicherung „i. S. des Abs. 1", bezieht sich also nur
auf die Feststellung des Endvermögens. Aber seine Begriffsbestiinnumg stimmt