Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

244 Bermögenszuwachssteuergesetz. §§10,11. 
die Gestehungskosten abzüglich der durch Verschlechterung entstandenen Wert- 
Minderung in Ansatz, wenn dieser Betrag höher ist als der nach den Vorschriften 
des $<51.65. in Ansatz zu bringende. 
Tie Begründung (<5.19) zu § 6 KSt.G. rechtfertigt letzteres dannt, durch 
die Vorschrift solle erreicht werden, daß Grundstücke, insbes. herrschaftliche Be 
sitzungen, die ein Steuerpflichtiger nach Ausbruch des Krieges vielleicht zu 
einem hohen Liebhaberpreis erworben hat, auch mit dem Betrag angesetzt werden, 
den der Steuerpflichtige für den Erwerb aufgewendet hat. Vgl. den Ausschnß- 
bericht über das KSt.G. <S. 20ff.), bei Strutz KSt.G. Stem. 1 B zu §6. 
Bei Beratung des § 10 BZAG. im Ausschüsse der NV. wurde der Antrag 
gestellt, die Worte „durch Verschlechterung" zu streichen, dieser Antrag aber 
abgelehnt, nachdem ihm regierungsseitig widersprochen und erklärt war, „der 
Vorschrift des Entlv. liege die Absicht zugrunde, auch die Kriegsgewinnc voll 
zu erfassen, die zum Zwecke der Verschiebung dazu verwendet worden seien, 
Grundstücke zu hohen Luxuspreisen zu erwerben. Dieser Absicht wiederspreche 
es, wenn man jede Wertminderung und insbes. auch jeden Konjunkturverluft 
zum Abzüge zulasse. Wo sich in diesen Fällen eine wirkliche Härte zeige, können 
im Wege des Billigkeitserlasses gebolfen werden, insbes. da, wo Grundstücke 
zur Erweiterung kriegswichtiger Betriebe erworben werden mußten und der 
Unternehmer bohe Preise in einer aewissen Zwangslage bewilligen nrußte." 
Hinsichtlich der Begriffe „Gestehungskosten" und „Verschlechte 
rungen" sind die Vorschriften der §§29,30 BSt.G. maßgebend; vgl. daher die 
Erläuterungen zu diesen oben III 2 B a /? ju § 4 (S. 142). 
§ 11. Noch nicht fällige Ansprüche aus während des Ver- 
anlägungszeitraums eingegangenen Lebens-, Kapital- und 
Rentenversicherungen sind bei Feststellung des Endvermögens 
mit der vollen Summe der eingezahlten Prämien oder Kapital 
beträge anzusetzen, falls die jährliche Prämienzahlung den 
Betrag von tausend Mark oder die einmalige Kapitalzahlung 
den Betrag von dreitausend Mark übersteigt. 
Als Kapitalversicherung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Ver 
sicherung, auf Grund deren dem Versicherten unter allen Nm- 
ftänden eine Kapitalauszahlung gewährleistet ist. 
§ 11 des Entw. — Begr. S. 23. 
Der 1. Absatz des §11 entspricht dem aus Anträgen der Abg. Erzberger 
und Gen. und Dr. Zehnter und Gen. hervorgegangenen Ges. zur Ergänzung 
des KSt.G. v. 17. Dez. 1916 (RGBl. S. 1407) und bezieht sich nur auf tue 
Feststellung des Endvermöaens. Der 2. Absatz enthält eine Erläuterung des 
Begriffes „Kapitalversicherung" in demSinne, „daß als eine solche iede Ver 
sicherung gelten soll, auf Grund deren dem Versicherten unter allen Umstanden 
eine Kapitalsauszahlung gewährleistet ist. Demgemäß werden hierunter auch 
insbes. Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Sozienversicherungen 
und Geschäftsversicherungcn zu rechnen sein, bei denen die Auszahlung eines 
Kapitals — sei es auch nur in Höhe des volwn oder teilweisen Betrages der ein 
gezahlten Prämien — in jedem Falle erfolgt" (Begr. a. a. O.). Der Abs 2 de- 
sintert zwar nur die Kapitalversicherung „i. S. des Abs. 1", bezieht sich also nur 
auf die Feststellung des Endvermögens. Aber seine Begriffsbestiinnumg stimmt
	        
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