Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

246

Vermögenszuwachssteucrgesetz.  §18.

S.  171).  Daraus  wird  aber  die  weitere  Folgerung  gezogen,  daß  nun  auch
bei  Feststellung  des  Endvermögens  des  Berechtigten  die  Wertminderung,  die
dieses  durch  den  infolge  des  Älterwerdens  des  Berechtigten  näher  gerückten  dies
certus  an  incertus  quando  des  Erlöschens  der  lebenslänglichen  Nutzung  erfahren
hat,  außer  Betracht  bleiben  müsse,  da  man  es  wohl  im  steuerlichen  Interesse
für  nicht  angängig  und  vielleicht  auch  für  unlogisch  halten  mochte,  als  Kapitalwert ­
  einer  lebenslänglichen  Nutzung  beim  Berechtigten  ein  geringeres  Vielfaches
des  Jahreswertes  in  Ansatz  zu  bringen  als  beim  Verpflichteten  für  die  der  Nutzung
gegenüberstehende  Leistung.  Diese  Erwägungen  schaffen  aber  die  Tatsache
nicht  aus  der  Welt,  daß  der  Berechtigte  hierdurch  unbillig  benachteiligt  wird,
indem  zu  seinem  Nachteil  fingiert  wird,  seit  Feststellung  seines  Anfangsvermögens
sei  er  nicht  älter,  die  von  seiner  Lebensdauer  abhängige  weitere  mutmaßliche
Dauer  seiner  Berechtigung  nicht  geringer  geworden.
Unklar  ist  die  Begr.  auch  insofern,  als  sie  übereinstimmend  mit  §  6  Nr.  3,
wo  nur  von  dem  Tode  des  „Berechtigten"  die  Rede  ist  und  sein  kann,  ansspricht,
vermöge  der  Vorschrift  in  §  12  solle  sich  „insoweit"  keine  Vermögensänderung
ergeben,  als  der  Kapitalwert  der  Nutzung  oder  Leistung  infolge  Alterszunahme
des  „Berechtigten"  geringer  als  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraumes
zu  berechnen  sei,  vorher  aber  davon  spricht,  der  §  12  beziehe  sich  auf  die  Fälle,
„in  welchen  der  zu  einer  Nutzung  Berechtigte  oder  zu  einer  Leistung  Verpflichtete ­
  am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  noch  lebt".  Denn  wenn
nur  die  Verringerung  des  Kapitalwertes  durch  Alterszunahme  des  Berechtigten
unberücksichtigt  bleiben  soll,  ist  es  unverständlich,  weshalb  des  Nochlebens  auch
des  Verpflichteten  überhaupt  Erwähnung  getan  wird.  In  der  Tat  würde  eine
Einschränkung  des  §  12  auf  die  Fälle,  wo  eine  Nutzung  oder  Leistung  auf  die
Lebenszeit  des  Berechtigten  beschränkt  ist,  jeder  inneren  Berechtigung  entbehren. ­
  Denn  dieselben  Erwägungen  wie  für  diese  Fälle  treffen  auch  für  diejenigen ­
  zu,  wo  die  Nutzung  oder  Leistung  auf  die  Lebensdauer  des  Verpflichteten ­
  oder  eines  Dritten  beschränkt  und  die  Person,  von  deren  Lebensdauer
Nutzung  und  Leistung  und  von  deren  Lebensalter  somit  die  Vervielfältigungszahl ­
  für  Kapitalisierung  der  Nutzung  oder  Leistung  abhängt,  älter  geworden  ist.
Der  Wortlaut  des  §  12  nötigt  auch  keineswegs  zu  der  Einschränkung  auf  Fälle,
wo  die  Lebenszeit  gerade  des  Berechtigten  für  die  Dauer  der  Nutzung  oder
Leistung  entscheidend  ist;  denn'es  ist  ganz  allgemein  von  „auf  die  Lebenszeit
einer  Person  beschränkten  Nutzungen  und  Leistungen"  die  Rede  und  im  Gegensatze ­
  zu  §  6  Nr.  2  der  „Berechtigte"  überhaupt  nicht  erwähnt.  Der  §  12  istdaher
sowohl  auf  Renten  und  sonstige  lebenslängliche  Nutzungen  unb  _
Leistungen,  die  auf  die  Lebenszeit  des  Berechtigten,  als  auch  auf
solche,  die  auf  die  des  Verpflichteten,  als  auch  endlich  aus  solche,  die
auf  die  einer  dritten  Person  oder  mehrerer  Personen  beschränkt  sind,
anzuwenden.
Voraussetzung  der  Anwendung  des  §  12  ist,  daß  die  Nutzung  oder  Leistung
bei  Feststellung  des  Ansangsvermögens  berücksichtigt  ist.  Das  ergibt
sich  schon  aus  den  Worten:  „mit  der  gleichen  Vervielfältigungszahl  wie  bei  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  ...  einzusetzen" ;  denn  eine  nicht  berücksichtigte
war  mit  keiner  „Bervielfältigungszahl"  eingesetzt.  Es  folgt  aber  auch  aus  dem
Zusatze  „sofern....  das  Recht  usw.  schon  bei  Beginn  des  Beranlagungszeitraumes
  bestanden  hat".
Durch  die  Einschaltung  der  Worte  „und  soweit"  kommt  zum  Ausdruck,  daß,
wenn  das  Recht  zwar  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraumes  schon  bestand,
aber  während  des  letzteren  eine  Erweiterung  erfahren  hat,  die  Einstellung  derselben ­
  Vervielfältigungszahl  sich  auf  die  Nutzung  oder  Leistung  in  dem  Aus-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.