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Vermögenszuwachssteucrgesetz. §18.
S. 171). Daraus wird aber die weitere Folgerung gezogen, daß nun auch
bei Feststellung des Endvermögens des Berechtigten die Wertminderung, die
dieses durch den infolge des Älterwerdens des Berechtigten näher gerückten dies
certus an incertus quando des Erlöschens der lebenslänglichen Nutzung erfahren
hat, außer Betracht bleiben müsse, da man es wohl im steuerlichen Interesse
für nicht angängig und vielleicht auch für unlogisch halten mochte, als Kapitalwert
einer lebenslänglichen Nutzung beim Berechtigten ein geringeres Vielfaches
des Jahreswertes in Ansatz zu bringen als beim Verpflichteten für die der Nutzung
gegenüberstehende Leistung. Diese Erwägungen schaffen aber die Tatsache
nicht aus der Welt, daß der Berechtigte hierdurch unbillig benachteiligt wird,
indem zu seinem Nachteil fingiert wird, seit Feststellung seines Anfangsvermögens
sei er nicht älter, die von seiner Lebensdauer abhängige weitere mutmaßliche
Dauer seiner Berechtigung nicht geringer geworden.
Unklar ist die Begr. auch insofern, als sie übereinstimmend mit § 6 Nr. 3,
wo nur von dem Tode des „Berechtigten" die Rede ist und sein kann, ansspricht,
vermöge der Vorschrift in § 12 solle sich „insoweit" keine Vermögensänderung
ergeben, als der Kapitalwert der Nutzung oder Leistung infolge Alterszunahme
des „Berechtigten" geringer als bei Beginn des Veranlagungszeitraumes
zu berechnen sei, vorher aber davon spricht, der § 12 beziehe sich auf die Fälle,
„in welchen der zu einer Nutzung Berechtigte oder zu einer Leistung Verpflichtete
am Ende des Veranlagungszeitraumes noch lebt". Denn wenn
nur die Verringerung des Kapitalwertes durch Alterszunahme des Berechtigten
unberücksichtigt bleiben soll, ist es unverständlich, weshalb des Nochlebens auch
des Verpflichteten überhaupt Erwähnung getan wird. In der Tat würde eine
Einschränkung des § 12 auf die Fälle, wo eine Nutzung oder Leistung auf die
Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, jeder inneren Berechtigung entbehren.
Denn dieselben Erwägungen wie für diese Fälle treffen auch für diejenigen
zu, wo die Nutzung oder Leistung auf die Lebensdauer des Verpflichteten
oder eines Dritten beschränkt und die Person, von deren Lebensdauer
Nutzung und Leistung und von deren Lebensalter somit die Vervielfältigungszahl
für Kapitalisierung der Nutzung oder Leistung abhängt, älter geworden ist.
Der Wortlaut des § 12 nötigt auch keineswegs zu der Einschränkung auf Fälle,
wo die Lebenszeit gerade des Berechtigten für die Dauer der Nutzung oder
Leistung entscheidend ist; denn'es ist ganz allgemein von „auf die Lebenszeit
einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen" die Rede und im Gegensatze
zu § 6 Nr. 2 der „Berechtigte" überhaupt nicht erwähnt. Der § 12 istdaher
sowohl auf Renten und sonstige lebenslängliche Nutzungen unb _
Leistungen, die auf die Lebenszeit des Berechtigten, als auch auf
solche, die auf die des Verpflichteten, als auch endlich aus solche, die
auf die einer dritten Person oder mehrerer Personen beschränkt sind,
anzuwenden.
Voraussetzung der Anwendung des § 12 ist, daß die Nutzung oder Leistung
bei Feststellung des Ansangsvermögens berücksichtigt ist. Das ergibt
sich schon aus den Worten: „mit der gleichen Vervielfältigungszahl wie bei Feststellung
des Anfangsvermögens ... einzusetzen" ; denn eine nicht berücksichtigte
war mit keiner „Bervielfältigungszahl" eingesetzt. Es folgt aber auch aus dem
Zusatze „sofern.... das Recht usw. schon bei Beginn des Beranlagungszeitraumes
bestanden hat".
Durch die Einschaltung der Worte „und soweit" kommt zum Ausdruck, daß,
wenn das Recht zwar bei Beginn des Veranlagungszeitraumes schon bestand,
aber während des letzteren eine Erweiterung erfahren hat, die Einstellung derselben
Vervielfältigungszahl sich auf die Nutzung oder Leistung in dem Aus-