Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§  11,13.

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mit  der  AuAeaung  überein,  die  auch  dem  Begriffe  „Kapitalversicherung"  im
z  5  Nr.  6  und  §  20  Abs.  2  WBG.  svwie  §  6  Nr.  ti  und  §  36  Abs  2  BSt.G.  zu
geben  ist;  vgl.  Ill  3  D  b  ^  §u  §  3  (©.  104).  Sie  ist  daher  auch  für  das  Anfangsvermögen ­
  anzuwenden.
Die  Worte  „unter  allen  Umständen"  int  2.  Abs.sollen  nicht  zum  Ausdruck
bringen,  daß  der  Versicherte  „unter  allen  Umständen"  einen  Anspruch  haben
müsse,  sondern,  daß,  wenn  der  Anspruch  fällig  wird,  der  Versicherte  unter  allen
Umständen  die  Auszahlung  eines  Kapitals  im  Gegensatze  zu  einer  bloßen  Rente
beanspruchen  kann.  Es  wird  also  mit  dem  Relativsatz  der  Unterschied  von  einer
Rentenversicherung  betont.  Übrigens  ist  es  für  die  Anwendmtg  des  1.  Abs.
gleichgültig,  ob  man  es  mit  einet  „Lebens-",  einer  „Kapital-"  oder  einer  „Rentenversicherung" ­
  zu  tun  hat,  wenn  nur  feststeht,  daß  die  Versicherung  unter  einen
dieser  Begriffe  fällt.

§  12.  Der  Kapitalwert  von  Renten  oder  anderen  auf  die
Lebenszeit  einer  Person  beschränkten  Nutzungen  oder  Leistungen
ist  bei  Feststellung  des  Endvermögens  eines  Abgabepflichtigen
mit  der  gleichen  Bervielfältigungszahl  wie  bei  Feststellung
des  Anfangsvermögens  einzusetzen,  sofern  und  soweit  das
Recht  auf  die  Nutzung  oder  die  Verpflichtung  zur  Leistung
schon  bei  Beginn  des  Beranlagungszeitraums  bestanden  hat,
Gntto.  f  12.  —  »cor.  S.  23.  —  Ausf.Best.  §  18.

§  12  hat  gegen  die  Vorlage  nur  die  eine  Änderung  erfahren,  daß  von  dem
Ausschüsse  der  NB.  hinter  „sofern"  die  Worte  „und  soweit"  eingeschaltet  sind.
Begründet  war  der  §  12  folgendermaßen:  „Entsprechend  der  Bestimmung  in
§  6  Nr.  2  will  der  §  12  Vorsorge  dahin  treffen,  daß  sich  auch  in  den  Fällen,  in
welchen  der  zu  einer  Nutzung  Berechtigte  oder  zu  einer  Leistung  Verpflichtete
am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  noch  lebt,  durch  Alterszunahme  ober
der  Kapitalwert  der  Nutzung  oder  Leistung  sich  gegenüber  dem  Beginne  des
Veranlagungszeitraumes  verringert  hat,  insoweit  keine  Vermögensänderuna
ergibt,  als  der  Kapitalwert  der  Nutzung  oder  Leistung  infolge  Älterszunahme
des  Berechtigten  geringer  wie  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraumes  zu  berechnen ­
  ist.  Soweit  dagegen  der  Kapitalwert  der  Nutzung  oder  Leistung  lediglich
infolge  Änderung  in  deren  einjährigem  Werte  anderweitig  zu  berechnen  ist,  soll
dieser  Änderung  Rechnung  getragen  werden."  Der  Sinn  dieser  nicht  besonders
klar  gefaßten  Begr.  ist  folgender:  Nach  §  6  Nr.  3  bleibt  bei  Feststellung
des  Endvermögens  außer  Betracht  die  Wertsteigerung  des  Vermögens,  die
gegen  dessen  Stand  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens  dadurch  entstanden
ist,  daß  eine  auf  dem  Vermögen  ruhende  Verpflichtung  zu  auf  die  Lebenszeit
einer  bestimmten  Person  beschränkten  Leistungen  durch  den  zwischen  den  Stichtagen ­
  für  Feststellung  des  Anfangs-  und  des  Endvermö  ens  erfolgten  Tod,  wie
es  int  §  6  heißt,  „des  Berechtigten"  weggefallen  ist.  Folgerichtig  muß  dann  auch
der  Bermögenszuwachs  außer  Betracht  bleiben,  der  dadurch  entstanden  ist,daß  diese
Person  zwar  nicht  verstorben,  aber  älter  geworden,  der  Zeitpunkt  ihres  Todes
und  damit  des  Erlöschens  der  Verpflichtung  näher  gerückt,  der  nach  der  mutmaßlichen ­
  weiteren  Lebensdauer  jener  Person  sich  richtende  Multiplikator,
mit  dem  die  Jabresleistung  behufs  Schätzung  ihres  Kapitalwertes  zu  vervielfältigen ­
  ist,  daher  ein  geringerer  geworden  ist  (vgl.  §  38  Abs.  2  BSt.G.,  oben
            
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