Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

244  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §§10,11.

die  Gestehungskosten  abzüglich  der  durch  Verschlechterung  entstandenen  Wert-Minderung
  in  Ansatz,  wenn  dieser  Betrag  höher  ist  als  der  nach  den  Vorschriften
des  $<51.65.  in  Ansatz  zu  bringende.
Tie  Begründung  (<5.19)  zu  §  6  KSt.G.  rechtfertigt  letzteres  dannt,  durch
die  Vorschrift  solle  erreicht  werden,  daß  Grundstücke,  insbes.  herrschaftliche  Besitzungen, ­
  die  ein  Steuerpflichtiger  nach  Ausbruch  des  Krieges  vielleicht  zu
einem  hohen  Liebhaberpreis  erworben  hat,  auch  mit  dem  Betrag  angesetzt  werden,
den  der  Steuerpflichtige  für  den  Erwerb  aufgewendet  hat.  Vgl.  den  Ausschnßbericht
  über  das  KSt.G.  <S.  20ff.),  bei  Strutz  KSt.G.  Stem.  1  B  zu  §6.
Bei  Beratung  des  §  10  BZAG.  im  Ausschüsse  der  NV.  wurde  der  Antrag
gestellt,  die  Worte  „durch  Verschlechterung"  zu  streichen,  dieser  Antrag  aber
abgelehnt,  nachdem  ihm  regierungsseitig  widersprochen  und  erklärt  war,  „der
Vorschrift  des  Entlv.  liege  die  Absicht  zugrunde,  auch  die  Kriegsgewinnc  voll
zu  erfassen,  die  zum  Zwecke  der  Verschiebung  dazu  verwendet  worden  seien,
Grundstücke  zu  hohen  Luxuspreisen  zu  erwerben.  Dieser  Absicht  wiederspreche
es,  wenn  man  jede  Wertminderung  und  insbes.  auch  jeden  Konjunkturverluft
zum  Abzüge  zulasse.  Wo  sich  in  diesen  Fällen  eine  wirkliche  Härte  zeige,  können
im  Wege  des  Billigkeitserlasses  gebolfen  werden,  insbes.  da,  wo  Grundstücke
zur  Erweiterung  kriegswichtiger  Betriebe  erworben  werden  mußten  und  der
Unternehmer  bohe  Preise  in  einer  aewissen  Zwangslage  bewilligen  nrußte."
Hinsichtlich  der  Begriffe  „Gestehungskosten"  und  „Verschlechterungen" ­
  sind  die  Vorschriften  der  §§29,30  BSt.G.  maßgebend;  vgl.  daher  die
Erläuterungen  zu  diesen  oben  III  2  B  a  /?  ju  §  4  (S.  142).

§  11.  Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  während  des  Veranlägungszeitraums
  eingegangenen  Lebens-,  Kapital-  und
Rentenversicherungen  sind  bei  Feststellung  des  Endvermögens
mit  der  vollen  Summe  der  eingezahlten  Prämien  oder  Kapitalbeträge ­
  anzusetzen,  falls  die  jährliche  Prämienzahlung  den
Betrag  von  tausend  Mark  oder  die  einmalige  Kapitalzahlung
den  Betrag  von  dreitausend  Mark  übersteigt.
Als  Kapitalversicherung  im  Sinne  des  Abs.  1  gilt  jede  Versicherung, ­
  auf  Grund  deren  dem  Versicherten  unter  allen  Nmftänden
  eine  Kapitalauszahlung  gewährleistet  ist.
§  11  des  Entw.  —  Begr.  S.  23.

Der  1.  Absatz  des  §11  entspricht  dem  aus  Anträgen  der  Abg.  Erzberger
und  Gen.  und  Dr.  Zehnter  und  Gen.  hervorgegangenen  Ges.  zur  Ergänzung
des  KSt.G.  v.  17.  Dez.  1916  (RGBl.  S.  1407)  und  bezieht  sich  nur  auf  tue
Feststellung  des  Endvermöaens.  Der  2.  Absatz  enthält  eine  Erläuterung  des
Begriffes  „Kapitalversicherung"  in  demSinne,  „daß  als  eine  solche  iede  Versicherung ­
  gelten  soll,  auf  Grund  deren  dem  Versicherten  unter  allen  Umstanden
eine  Kapitalsauszahlung  gewährleistet  ist.  Demgemäß  werden  hierunter  auch
insbes.  Unfallversicherungen  mit  Prämienrückgewähr,  Sozienversicherungen
und  Geschäftsversicherungcn  zu  rechnen  sein,  bei  denen  die  Auszahlung  eines
Kapitals  —  sei  es  auch  nur  in  Höhe  des  volwn  oder  teilweisen  Betrages  der  eingezahlten ­
  Prämien  —  in  jedem  Falle  erfolgt"  (Begr.  a.  a.  O.).  Der  Abs  2  desintert
  zwar  nur  die  Kapitalversicherung  „i.  S.  des  Abs.  1",  bezieht  sich  also  nur
auf  die  Feststellung  des  Endvermögens.  Aber  seine  Begriffsbestiinnumg  stimmt
            
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