§§ 11,13.
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mit der AuAeaung überein, die auch dem Begriffe „Kapitalversicherung" im
z 5 Nr. 6 und § 20 Abs. 2 WBG. svwie § 6 Nr. ti und § 36 Abs 2 BSt.G. zu
geben ist; vgl. Ill 3 D b ^ §u § 3 (©. 104). Sie ist daher auch für das Anfangs
vermögen anzuwenden.
Die Worte „unter allen Umständen" int 2. Abs.sollen nicht zum Ausdruck
bringen, daß der Versicherte „unter allen Umständen" einen Anspruch haben
müsse, sondern, daß, wenn der Anspruch fällig wird, der Versicherte unter allen
Umständen die Auszahlung eines Kapitals im Gegensatze zu einer bloßen Rente
beanspruchen kann. Es wird also mit dem Relativsatz der Unterschied von einer
Rentenversicherung betont. Übrigens ist es für die Anwendmtg des 1. Abs.
gleichgültig, ob man es mit einet „Lebens-", einer „Kapital-" oder einer „Renten
versicherung" zu tun hat, wenn nur feststeht, daß die Versicherung unter einen
dieser Begriffe fällt.
§ 12. Der Kapitalwert von Renten oder anderen auf die
Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen oder Leistungen
ist bei Feststellung des Endvermögens eines Abgabepflichtigen
mit der gleichen Bervielfältigungszahl wie bei Feststellung
des Anfangsvermögens einzusetzen, sofern und soweit das
Recht auf die Nutzung oder die Verpflichtung zur Leistung
schon bei Beginn des Beranlagungszeitraums bestanden hat,
Gntto. f 12. — »cor. S. 23. — Ausf.Best. § 18.
§ 12 hat gegen die Vorlage nur die eine Änderung erfahren, daß von dem
Ausschüsse der NB. hinter „sofern" die Worte „und soweit" eingeschaltet sind.
Begründet war der § 12 folgendermaßen: „Entsprechend der Bestimmung in
§ 6 Nr. 2 will der § 12 Vorsorge dahin treffen, daß sich auch in den Fällen, in
welchen der zu einer Nutzung Berechtigte oder zu einer Leistung Verpflichtete
am Ende des Veranlagungszeitraumes noch lebt, durch Alterszunahme ober
der Kapitalwert der Nutzung oder Leistung sich gegenüber dem Beginne des
Veranlagungszeitraumes verringert hat, insoweit keine Vermögensänderuna
ergibt, als der Kapitalwert der Nutzung oder Leistung infolge Älterszunahme
des Berechtigten geringer wie bei Beginn des Veranlagungszeitraumes zu be
rechnen ist. Soweit dagegen der Kapitalwert der Nutzung oder Leistung lediglich
infolge Änderung in deren einjährigem Werte anderweitig zu berechnen ist, soll
dieser Änderung Rechnung getragen werden." Der Sinn dieser nicht besonders
klar gefaßten Begr. ist folgender: Nach § 6 Nr. 3 bleibt bei Feststellung
des Endvermögens außer Betracht die Wertsteigerung des Vermögens, die
gegen dessen Stand bei Feststellung des Anfangsvermögens dadurch entstanden
ist, daß eine auf dem Vermögen ruhende Verpflichtung zu auf die Lebenszeit
einer bestimmten Person beschränkten Leistungen durch den zwischen den Stich
tagen für Feststellung des Anfangs- und des Endvermö ens erfolgten Tod, wie
es int § 6 heißt, „des Berechtigten" weggefallen ist. Folgerichtig muß dann auch
der Bermögenszuwachs außer Betracht bleiben, der dadurch entstanden ist,daß diese
Person zwar nicht verstorben, aber älter geworden, der Zeitpunkt ihres Todes
und damit des Erlöschens der Verpflichtung näher gerückt, der nach der mut
maßlichen weiteren Lebensdauer jener Person sich richtende Multiplikator,
mit dem die Jabresleistung behufs Schätzung ihres Kapitalwertes zu verviel
fältigen ist, daher ein geringerer geworden ist (vgl. § 38 Abs. 2 BSt.G., oben