Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§ 11,13. 
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mit der AuAeaung überein, die auch dem Begriffe „Kapitalversicherung" im 
z 5 Nr. 6 und § 20 Abs. 2 WBG. svwie § 6 Nr. ti und § 36 Abs 2 BSt.G. zu 
geben ist; vgl. Ill 3 D b ^ §u § 3 (©. 104). Sie ist daher auch für das Anfangs 
vermögen anzuwenden. 
Die Worte „unter allen Umständen" int 2. Abs.sollen nicht zum Ausdruck 
bringen, daß der Versicherte „unter allen Umständen" einen Anspruch haben 
müsse, sondern, daß, wenn der Anspruch fällig wird, der Versicherte unter allen 
Umständen die Auszahlung eines Kapitals im Gegensatze zu einer bloßen Rente 
beanspruchen kann. Es wird also mit dem Relativsatz der Unterschied von einer 
Rentenversicherung betont. Übrigens ist es für die Anwendmtg des 1. Abs. 
gleichgültig, ob man es mit einet „Lebens-", einer „Kapital-" oder einer „Renten 
versicherung" zu tun hat, wenn nur feststeht, daß die Versicherung unter einen 
dieser Begriffe fällt. 
§ 12. Der Kapitalwert von Renten oder anderen auf die 
Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen oder Leistungen 
ist bei Feststellung des Endvermögens eines Abgabepflichtigen 
mit der gleichen Bervielfältigungszahl wie bei Feststellung 
des Anfangsvermögens einzusetzen, sofern und soweit das 
Recht auf die Nutzung oder die Verpflichtung zur Leistung 
schon bei Beginn des Beranlagungszeitraums bestanden hat, 
Gntto. f 12. — »cor. S. 23. — Ausf.Best. § 18. 
§ 12 hat gegen die Vorlage nur die eine Änderung erfahren, daß von dem 
Ausschüsse der NB. hinter „sofern" die Worte „und soweit" eingeschaltet sind. 
Begründet war der § 12 folgendermaßen: „Entsprechend der Bestimmung in 
§ 6 Nr. 2 will der § 12 Vorsorge dahin treffen, daß sich auch in den Fällen, in 
welchen der zu einer Nutzung Berechtigte oder zu einer Leistung Verpflichtete 
am Ende des Veranlagungszeitraumes noch lebt, durch Alterszunahme ober 
der Kapitalwert der Nutzung oder Leistung sich gegenüber dem Beginne des 
Veranlagungszeitraumes verringert hat, insoweit keine Vermögensänderuna 
ergibt, als der Kapitalwert der Nutzung oder Leistung infolge Älterszunahme 
des Berechtigten geringer wie bei Beginn des Veranlagungszeitraumes zu be 
rechnen ist. Soweit dagegen der Kapitalwert der Nutzung oder Leistung lediglich 
infolge Änderung in deren einjährigem Werte anderweitig zu berechnen ist, soll 
dieser Änderung Rechnung getragen werden." Der Sinn dieser nicht besonders 
klar gefaßten Begr. ist folgender: Nach § 6 Nr. 3 bleibt bei Feststellung 
des Endvermögens außer Betracht die Wertsteigerung des Vermögens, die 
gegen dessen Stand bei Feststellung des Anfangsvermögens dadurch entstanden 
ist, daß eine auf dem Vermögen ruhende Verpflichtung zu auf die Lebenszeit 
einer bestimmten Person beschränkten Leistungen durch den zwischen den Stich 
tagen für Feststellung des Anfangs- und des Endvermö ens erfolgten Tod, wie 
es int § 6 heißt, „des Berechtigten" weggefallen ist. Folgerichtig muß dann auch 
der Bermögenszuwachs außer Betracht bleiben, der dadurch entstanden ist,daß diese 
Person zwar nicht verstorben, aber älter geworden, der Zeitpunkt ihres Todes 
und damit des Erlöschens der Verpflichtung näher gerückt, der nach der mut 
maßlichen weiteren Lebensdauer jener Person sich richtende Multiplikator, 
mit dem die Jabresleistung behufs Schätzung ihres Kapitalwertes zu verviel 
fältigen ist, daher ein geringerer geworden ist (vgl. § 38 Abs. 2 BSt.G., oben
	        
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