Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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§§  12,13.

maße,  in  dem  sie  schon  in  jenem  Zeitpunkte  bestand,  zu  beschränken  hat.  Hatte
der  Abgabepflichtige  z.  58.  bei  Beginn  des  Beranlagungszeitraumes  an  einen
am  31.  Juli  1870  geborenen  Berechtigten  eine  Jahresrente  von  1000  M.  zu
leisten,  die  sich  aber  v.  1.  Jan.  1917  ab  auf  2000  M.  erhöhte,  und  ist  diese  Rente
in  das  Ansangsvermögen  nach  §  38  Abs.  2  BSt.G.  richtig  mit  14  000  M.  eingestellt, ­
  so  ist  sie  nach  §  12  in  das  Endvermögen  einzustellen  mit  14  000  +  12  000
—  26  000,  nicht  mit  28  000  M.  Es  findet  also  in  der  Einschaltung  der  Worte
„und  soweit"  der  Gedanke  gesetzgeberischen  Ausdruck,  dem  die  Begr.  in  dem
Schlußsätze:  „Soweit  dagegen  der'Kapitalwert  der  Nutzung  oder  Leistung  lediglich ­
  infolge  Änderung  in  deren  einjährigem  Werte  »nderweitig  zu  berechnen  ist,
soll  dieser  Änderung  Rechnung  getragen  werden"  einen  beschränkteren  Äusdruck
gibt.  Wenn  §  18  Satz  2  Ausf.Best.'  sollte  besagen  wollen,  in  solchen  Fällen
sei  der  ganze  nunmehrige  Jahresbetrag  mit  derselben  Vervielfältigungszahl ­
  zu  kapitalisieren,  wäre  dem  nicht  beizutreten.

§  13.  Bei  Feststellung  des  Endvermögens  treten  an  die
Stelle  der  Kurswerte  im  Sinne  des  §  34  und  der  Berlaufswerte
  im  Sinne  des  §  35  des  Besitzsteuergesetzes  die  auf  den
30.  Juni  1919  nach  den  Vorschriften  der  Reichsabgabenordnung
festzusetzenden  Steuerkurse  und  Steucrwerte.
Entw.  §  13.  —  Begr.  S.  23.  —  Aussch.B.  S.  6.

§  13  enthielt  im  Entw.  statt  der  Worte  „auf  den  30.  Juni  1919  nach  den
Vorschriften  der  RAO  festzusetzenden"  die  Worte  „gemäß  §  6  und  7  BO.
über  die  Aufstellung  von  Vermögensverzeichnissen  und  die  Feststellung ­
  von  Steuerkursen  auf  den  31.  Dez.  1918  v.  13.  Jan.  1919  (RGBl
@.67)  festgestellten".  Die  vom  Ausschüsse  der  NB.  vorgenommene  Änderung
ist  eine  Folge  der  von  ihr  vorgeschlagenen  und  von  der  NV.  gutgeheißenen  Verlegung ­
  des  Stichtages  für  Feststellung  des  Endvermögens  vom  31.  Dez.  1918
auf  den  30.  Juni  1919  und  der  bei  Vorlegung  des  VZAG.  noch  nicht  erfolgten
Vorlegung  des  Entw.  einer  RAO.
Begründet  war  der  §  13  nur  mit  den  Worten:  „Die  Vorschrift  will  die
Schwierigkeiten  beseitigen,  welche  einer  zutreffenden  und  gleichmäßigen  Bewertung ­
  des  in  Wertpapieren  und  Schuldbuchforderungen  angelegten  Vermögens
entgegenstehen."  Diese  Begr.  war  völlig  unzureichend,  wenn  in  der  vorgeschlagenen ­
  Bestimmung  eine  Vergewaltigung  der  Abgabepflichtigen  lag.  Und
das  war  der  Fall.  Denn  die  §§  6,  7  VO.  v.  13.  Jan.  1919,  die  noch  dazu  eine
bloße  Verordnung  der  Reichsregierung,  nicht  einmal  ein  Reichsgesetz  war,  bestimmten ­
  (§  6):  „Für  die  znm  Börsenhandel  zugelassenen  Wertpapiere  werden
Steuerkurse  auf  den  31.  Dez.  1918  festgesetzt.  Ebenso  können  für  Wertpapiere,
die  nicht  zum  58örsenhandel  zugelassen  sind,  Steuerwerte  auf  den  31.  Dez.  1918
festgesetzt  werden."  (§  7):  „Die  Steuerkurse  der  zum  Börsenhandel  zugelassenen
Wertpapiere  werden  von  den  Börsenvorständen,  die  Steuerwerte  der  nicht
zum  Börsenhandel  zugelassenen  Wertpapiere  werden  von  Sachverständigenausschüssen, ­
  die  das  Reichsschatzamt  beruft,  ermittelt.  sAbs.  2):  Auf  Grund  dieser
Ermittlung  werden  die  Steuerkurse  (Steuerwerte)  vom  Reichsschatzamt  vorläufig ­
  festgesetzt  und  veröffentlicht.  Nach  Ablauf  eines  Monats,  vom  Tage  der
Veröffentlichung  der  vorläufigen  Festsetzung  an  gerechnet,  erfolgt  die  endgültige
Festsetzung  der  Steuerkurse  (Steuerwerke)  durch  den  Bundesrat.  Soweit  die  end-
            
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