Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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§§ 16, 17. 
für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 M. 
abgabepflichtigen Vermögenszuwachses .... 
für die nächsten angefangenen oder vollen 10 000 
des 
„ „ weiteren Beträge 
von den Unabhängigen (Drucks. Nr. 766 Ziff. 3): 
für die ersten angefangenen oder volle- ™ s ' 
gabepslichtigen Vermögenszuwachses 
für die nächsten angefangenen oder vollen 
10 
n 10 000 M. . 
20 
10 000 . . 
30 
20 000 „ . . 
45 
50 000 „ . . 
60 
100 000 „ . . 
80 
56 Biss. 3): 
5000 M. des ab- 
100 
10 
n 5000 M. . . 
20 
5000 „ . . 
40 
5000 „ . . 
60 
5000 „ . . 
80 
100 
v. H. 
v. H. 
„ „ weiteren Beträge . ^ r 
mit der Einschränkung: „Beträgt das Endvermögen weniger als 15 000 M., so 
ist nur die Hälfte der Vermögensabgabe zu erheben." 
Beide Anträge wurden, nachdem sich der Regierungsvertreter gegen sie 
ausgesprochen, abgelehnt und die Staffelung des Ausschusses angenommen 
' über die sich nach dieser Ges. gewordenen Fassung des § 16 ergebende 
Belastung vgl. die Hilsstafel zu den Ausf.-Best. im Anhang. 
8 17. Bon der nach § 16 berechneten Abgabe wird der Be 
trag in Abzug gebracht, den der Abgabepflichtige nach dem 
Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 und dem Gesetz über 
die Erhebung eines Zuschlags zur Kricgssteuer vom 9. Apr,l 
1917 entrichtet hat. 
Entw. 5 17. — Begr. S. 14f. — Aussch.B. S. 13. — Sten.B. S. 1398 D bis 1399 A. — Ausf.- 
Best. §20. ' 
1. Der § 17 ist gegen die Regierungsvorlage unverändert geblieben. Im 
Ausschüsse der NV. war beantragt, ihm folgenden Abs. 2 hinzuzufügen : 
.Beträge, die nach den Vorschriften dieses Ges. nicht hätten erhoben werden 
dürfen (§4 Abs. 3), sind zurückzuzahlen." . „ . . 
Der Regierungsvertreter erklärte, nach dem Antrag sollen m den Fallen, 
in denen sich die nach dem KSt.G. v. 21. Juni 1916 gezahlte KSt. ^^er be 
rechne als die nach dem Entw. zu entrichtende Abgabe, die Veranlagung nach dem 
KSt.G. entsprechend den Vorschriften des Entw. und insbesondere entsprechend 
der in dem Entw. aufgenommenen Vorschrift des § 4 Abs. 3 berichtigt und die zu 
viel gezahlte KSt. zurückerstattet werden. Soweit aber ein Abgabepflichtiger 
die KSt. nach dem KSt.G. zu Recht gezahlt habe, könne ihm ein Rechtsanspruch 
auf Erstattung der Steuer nicht eingeräumt werden, auch wenn sich nach den 
Bestimmungen des E. eine niedrigere Abgabe berechnet hätte, denn der Flsrus 
könne , ein Recht auf Zurückzahlung gesetzlich geschuldeter Steuern nicht aner- 
kennen Soweit es sich aber um die neu aufgenommene Vorschrift des § 4 Avs. d 
handele sei die Aufnahme der beantragten Bestimmung auch nicht notwendig, 
denn in den Fällen des § 4 Abs. 3 sei seither schon regelmäßig die Kriegssteuer 
veranlagung im Wege des Billigkeitserlasses berichtigt worden. Er könne zu 
sagen, daß auch in Zukunft eine derartige Berichtigung in diesen Fallen erfolgen
	        
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