254
Vermögcnszuwachssteuergesetz. §§ 17, 18.
wird ohne Rücksicht darauf, ob die Veranlagung zur KSt. nach dem KSt.G.
v. 21. Juni 1916 bereits rechtskräftig geworden oder die Abgabe gezahlt sei,
sofern sich nur Härten ergeben sollten.
Mit Rücksicht auf diese Erklärung wurde der Antrag zurückgezogen.
2. Der § 17 zieht eine Folgerung aus dem Grundsätze, daß das VZAG. die
Besteuerung des während des Krieges bei Einzelpersonen eingetretenen Ver
mögenszuwachses abschließend regeln will und daher die nach dem KSt.G. und
dem Ges. über Erhebung eines Zuschlages zur KSt. v. 9. April 1917 entrichteten
Steuerbeträge als Vorschußzahlungen auf die VZA. zu behandeln sind: diese
Beträge werden auf die nach dem VZAG. zu entrichtende Abgabe in der Weise
angerechnet, daß von vornherein nur der überschießende Betrag von dem Ab-
gabepflichtigen zu erfordern ist lAbs. 13—15 der allgemeinen Begr. oben S. 44 ff.,
ferner Erläuterungen S. 240 zu § 8 Nr. 6). Daß die Veranlagung von vornherein
nur auf den überschießenden Betrag zu lauten hat, ergibt sich aus der Fassung
des § 17: „Von der nach § 16 berechneten Abgabe wird der Betrag in Abzug
gebracht." Eine seines Erachtens unrichtige Berechnung des in Abzug zu bringen
den Betrages kann der Abgabepflichtige daher mit den ihm gegen die Veran
lagung zustehenden Rechtsmitteln anfechten.
§ 18. Abgabebeträge, die auf Grund des §6 des Gesetzes
über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer born
9. April 1917 gestundet worden sind, bleiben unerhoben.
Abgabebeträge, die der Abgabepflichtige auf Grund des
Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 infolge Stundung oder
aus anderen Gründen mit Ende des Beranlagungszeitraums
noch schuldete, bleiben bis zu dem Betrag unerhoben, den der
Abgabepflichtige auf Grund dieses Gesetzes als Kriegsabgabe
zu entrichten hat.
Entw. § 18 (imtierimbert).
Best. 8 20.
Begr. S. 16. — ©ten.®. S. 1398 D bis 1399 A. — Ausf.-
Jnhalt:
1. Bedeutung und Würdigung des § 18 . . 254 3. Feststellung der unerhoben bleibenden
2. Der 2. Absatz 255 Beträge 256
1. Der § 18 zieht eine weitere Konsequenz aus dem Gedanken der ab
schließenden Erfassung des Vermögenszuwachses der Kriegszeit und der Be-
Handlung der KSt. des Ges. v. 21. Juni 1916 und des Zuschlages nach dem
jenigen v. 9. April 1917: nach §6 Ges. v. 9. April 1917 gestundete Beträge
bleiben unerhoben, aus dem KSt.G. noch geschuldete Beträge ebenfalls, aber
nur bis zu dem Betrage, der nach dem VZAG. zu entrichtenden Abgabe. Die
KSt. selbst und der Zuschlag werden also nicht gleichmäßig behandelt: auf
den letzteren geschuldete Beträge bleiben im Falle des Abs. 1 selbst dann in voller
Höhe unerhoben, lvenn sie die BZA. übersteigen, auf die KSt. selbst geschuldete
nur bis auf Höhe der VZA. Beispiel: A war wegen eines bis 31. Dez. 1916 er
zielten Vermögenszuwachses von 100000 M. zu 19500 M. KSt. und 3900 M.
Zuschlag herangezogen und schuldet beide Beträge, den Zuschlag infolge Stundung
(§ 6 Ges. v. 1917), noch; da sich sein Vermögen seit 31. Dez. 1916 um 5000 M.
verringert hat, beträgt seine VZA. 10 500 M.; dann bleiben die 3900 M.
Kriegssteuerzuschlag und von der KSt. 9000 M. unerhoben. B schuldet dieselben
Beträge an KSt. und Zuschlag (§ 6 Ges. v. 1917), wird aber, da sein Vermögen