Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§  18.

255

sich  seit  31.  Dez.  1916  um  75  000  M.  verringert  hat,  nur  mit  3500  M.  zur  VZA.
herangezogen ;  gleichwohl  bleiben  die  3900  M.  Zuschlag  in  voller  Höhe  unerhoben,
  während  die  10  500  M.  in  vollem  Betrage  einzuziehen  sind,  nämlich
7000  M.  als  KSt.  und  3500  M.  als  VZA.  C  hat  die  KSt.  von  10  500  M.  gezahlt ­
  und  schuldet  nur  noch  den  Zuschlag  (§  6  Ges.  v.  1917);  zur  VZA.  ist  er
nicht  zu  veranlagen,  weil  sich  sein  Vermögen  seit  31.  Dez.  1916  um  mehr  als
100  000  M.  vermindert  hat:  der  Zuschlag  von  3900  M.  bleibt  unerhoben.  Das
Vermögen  des  D  hat  dieselben  Wandlungen  durchgemacht;  er  schuldet  nur
noch  die  3900  M.  Zuschlag  (§  6  Ges.  v.  1917):  dieser  bleibt  zwar  unerhoben,
10  500  M.  aber  werden  nicht  etwa  zurückgezahlt,  obwohl  sich  für  den  ganzen
Veranlagungszeitraum  v.  1.  Jan.  1914  bis  30.  Juni  1919  kein  Vermögenszuwachs ­
  ergibt.  ,  .  ,  .
Wenn  es  bei  der  VZA.  nur  darauf  ankäme,  den  gesamten,  fett  Kriegsbegmn
erzielten,  sich  für  Ende  des  Veranlagungszeitrattmes  ergebenden  Vermögenszuwachs ­
  zu  besteuern,  so  wäre  dies  Ergebnis  nicht  folgerichtig,  und  es  ist  in  der
Tat  nur  mit  Einschränkungen  richtig,  was  die  Begr.  S.  14  behauptet,  daß  „Vermögensverluste, ­
  welche  den  nach  dem  KSt.G.  besteuerten  Vermögenszuwachs
nachträglich  vermindert  haben,  nunmehr  berücksichtigt  werden,  und  daß  somit
im  Endergebnisse  regelmäßig  nur  der  wirklich  eingetretene  Vermögenszuwachs
erfaßt  wird".  Denn  eine  Rückzahlung  der  bereits  gezahlten,  die  VZA.  übersteigenden ­
  Beträge  an  KSt.  und  Kriegssteuerzahlung  findet  nrcht  statt,  sondern
nur  nach  §  17  ihre  Anrechnung  auf  die  VZA.  und  in  den  Grenzen  des  §  18  die
Nichterhebnng  noch  geschuldeter  Beträge.  Ein  in  dem  Zeitraume  v.  1.  Jan.  1914
bis  31.  Dez.  1916  erzielter  Vermögenszuwachs  bleibt  also  trotz  des  VZAG.,
auch  wenn  sich  für  den  ganzen  Zeitraum  v.  1.  Jan.  1914  bis  30.  Juni  1919
überhaupt  kein  Vermögenszuwachs,  sondern  vielleicht  sogar  ein  großer  Vermögensverlust ­
  ergibt,  kriegssteuerpflichtig  und  dem  Kriegssteuerzuschlag  unterworfen, ­
  sofern  und  somit  diese  Steuern  bereits  entrichtet  sind.  Warum  das
VZAG.  nicht  die  Konsequenz  zieht,  KSt.  und  Kriegssteuerzuschlag  zurückzuerstatten, ­
  soweit  sie  zusammen  die  veranlagte  VZA.  übersteigen,  sagt  die  Begr.
des  VZAG.  nicht,  ist  auch  in  den  parlamentarischen  Verhandlungen  nicht  berührt. ­
  Rechtfertigen  läßt  sich  dies  nur  allenfalls  damit,  daß  das  Mehreinkommen ­
  der  Jahre  1917  und  1918  durch  die  KA.  für  1918  und  1919  erfaßt  ist
und  diese  Abgabe  nicht  auf  die  VZA.  verrechnet  wird,  während  für  1914—1916
nur  der  Vermögenszuwachs,  der  präsumtiv  im  wesentlichen  aus  Einkommen
und  in  Zeiten  allgemeiner  Teuerung  vorzugsweise  aus  Mehreinkommen  herrührt, ­
  aber  nur  einen  Teil  des  letzteren  darstellt,  der  KSt.  und  ihrem  Zuschlag
unterworfen  ist,  nicht  dagegen  das  Mehreinkomnren,  daß  daher  die  KSt.  und
ihr  Zuschlag  als  Ausgleich  für  die  für  1917  und  1918  erhobene,  für  1914—1916
unterlassene  Mehreinkommensteuer  anzusehen  sei.  Aber  damit  käme  man  folgerichtig ­
  zu  einer  völligen  Gleichbehandlttnq  der  KA.  vom  Mehreinkommen  mit
der  KSt.  uitd  ihrem  Zuschlag  im  Verhältnisse  zur  VZA.,  und  von  einer  solchen
gleichen  Behandlung  ist  nach  dem  Ges.  nicht  die  Rede.
2.  Der  §  18  spricht  im  2.  Abs.  nur  von  Abgabebeträgen,  die  der  Abgabepflichtige ­
  „auf  Grund  des  KSt.G.  b.  21.  Juni  1916“  noch  schuldete,  nicht
auch  von  noch  geschuldeten  Zuschlägen  zur  KSt.  nach  dem  Ges.  v.  9.  April  1917,
im  1.  Abs  aber  nur  von  „ans  Grtmd  des  §  6"  dieses  Ges.  gestundeten  Zuschlügen.
Dieser  §  6  aber  besagt  im  4.  Abs.  Satz  1:  „Machen  steuerpflichtige  Einzelpersonen
oder  Gesellschaften  glaubhaft,  daß  das  Jahr,  das  auf  den  vom  KSt.G.  erfaßten
Zeitraum  folgt,  zu  einer  Vermögensminderung  oder  einem  Mindergewinn  in
Höhe  von  mindestens  einem  Fünftel  des  steuerpflichtigen  Vermögenszuwachses
oder  Mehrgewinnes  geführt  hat  oder  führen  wird,  so  ist  auf  ihren  Antrag  der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.