Contents: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögenszuwachssteuergesetz. § 19. 
Zuschlag bis auf weitere gesetzliche Regelung ohne Sicherheitsleistung zu stunden/' 
Diese Bestimmung erledigt sich, indem das BZAG. grundsätzlich das Ergebnis 
der Vermögcnsverschiebungen des ganzen Zeitraumes seit 1. Jan. 1914 bis 
30. Juni 1919 einheitlich betrachtet. Tie Bestimmung ließ aber auch den Ge 
danken erkennen, daß der Zuschlag zur KSt. bestimmt war, eine zweite KSt. 
nach dem wirklichen Vermögenszuwachs des auf den vom KSt.G. erfaßten 
Zeitraum folgenden Jahres zu ersetzen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, 
vernünftigerweise das Verhältnis des Kriegssteuerzuschlages zur VZA. ebenso 
zu regeln wie dasjenige der KSt. selbst. Würde man aber § 18 Abs. 2 nur aus 
die KSt. des Ges. v. 21. Juni 1916, nicht auch auf den Zuschlag des Ges. v. 
9. April 1917 beziehen, so ergäbe sich, daß aus anderen Gründen als § 6 des 
letzteren Ges. noch geschuldete Zuschläge neben der VZA. zu entrichten wären, 
solche Kriegssteuerbeträge aber nur, soweit sie die VZA. übersteigen. Abs. 2 
des § 18 wird deshalb dahin auszulegen sein, daß unter „Abgabebeträgen, die 
der Abgabepflichtige auf Grund des KSt.G. v. 21. Juni 1916 infolge Stundung 
oder aus anderen Gründen am Ende des Veranlagungszeitraumes noch schuldet", 
auch nach dem Ges. v. 9. April 1917 zu erhebende Zuschläge zur KSt. zu ver 
stehen sind. Dem steht auch der Wortlaut des 2. Abs. nicht gerade entgegen: 
denn auch die Zuschläge beruhen immerhin letzten Endes auf dem Ges. v. 21. Juni 
1916, und über die nicht auf § 6 des Ges. v. 9. April 1917 beruhende Stundung 
über andere Gründe des-„Nochgeschuldetwerdens" enthält nur das KStG., nicht 
auch das Zuschlagsges. Grundsätze. Dann ergibt sich als logischer Aufbau des 
§ 18 folgendes: Abs. 1 behandelt nur auf Grund des § 6 Ges. v. 9. April 1917 
gestundete Abgabebeträge, und das sind eben, da sich dieser Paragraph nur auf 
die Zuschläge bezieht, nur diese. Dagegen bezicht sich Abs. 2 aus alle aus sonstigen 
„auf Grund des KSt.G. v. 21. Juni 1916" infolge einer nicht auf § 6 Ges. 
v. 9. April 1917 beruhende!: Stundung oder aus anderen Gründen noch ge 
schuldeten „Abgabebeträge", nämlich sowohl lediglich auf dem KSt.G., als auch 
auf dem Zuschlagsges. in Verbindung mit dem KSt.G. beruhende. So auch 
Ausf.-Best. § 20 Abs. 3. 
3. Tie Feststellung, welche Beträge nach § 18 unerhoben zu bleiben 
baben, hat in: Gegensatze zu der Absetzung des in § 17 bezeichneten Betrages mit 
der Veranlagung der VZA. nichts zu tun und ist daher mit den gegen letzteren 
gegebenen Rechtsmitteln nicht angreifbar, sondern nur mit der'Verwaltunas- 
beschwerde und gegebenenfalls der gerichtlichen Klage. Vgl. jedoch jetzt § 223 
RAO ; es erscheint zweifelhaft, ob nicht diese Bestimmung anwendbar ist. 
§ 1$). Der Inhaber eines Hausguts, Familienfideikom 
misses, Lehens oder Stammguts oder eines sonstigen auf Grund 
von Vorschriften gebundenen Vermögens, die nach den Ar 
tikeln 57, 58, 59 des Einführungsgesctzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604) unberührt 
geblieben sind, ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde be 
fugt, den Betrag der Abgabe aus dem gebundenen Vermögen 
zu entnehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Vermögen 
gehörenden Gegenstände zu verfügen. Die Genehmigung ist 
zu erteilen, wenn der Inhaber im Konkurs oder zur Zahlung 
unvermögend ist. Für den Betrag der Abgabe, der auf den 
Zuwachs an Vermögen des Inhabers entfällt, wird der In 
haber Schuldner des Stammvermögens. Die Rückzahlung hat
	        
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