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Vermögenszuwachssteuergesetz. § 19.
Zuschlag bis auf weitere gesetzliche Regelung ohne Sicherheitsleistung zu stunden/'
Diese Bestimmung erledigt sich, indem das BZAG. grundsätzlich das Ergebnis
der Vermögcnsverschiebungen des ganzen Zeitraumes seit 1. Jan. 1914 bis
30. Juni 1919 einheitlich betrachtet. Tie Bestimmung ließ aber auch den Ge
danken erkennen, daß der Zuschlag zur KSt. bestimmt war, eine zweite KSt.
nach dem wirklichen Vermögenszuwachs des auf den vom KSt.G. erfaßten
Zeitraum folgenden Jahres zu ersetzen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit,
vernünftigerweise das Verhältnis des Kriegssteuerzuschlages zur VZA. ebenso
zu regeln wie dasjenige der KSt. selbst. Würde man aber § 18 Abs. 2 nur aus
die KSt. des Ges. v. 21. Juni 1916, nicht auch auf den Zuschlag des Ges. v.
9. April 1917 beziehen, so ergäbe sich, daß aus anderen Gründen als § 6 des
letzteren Ges. noch geschuldete Zuschläge neben der VZA. zu entrichten wären,
solche Kriegssteuerbeträge aber nur, soweit sie die VZA. übersteigen. Abs. 2
des § 18 wird deshalb dahin auszulegen sein, daß unter „Abgabebeträgen, die
der Abgabepflichtige auf Grund des KSt.G. v. 21. Juni 1916 infolge Stundung
oder aus anderen Gründen am Ende des Veranlagungszeitraumes noch schuldet",
auch nach dem Ges. v. 9. April 1917 zu erhebende Zuschläge zur KSt. zu ver
stehen sind. Dem steht auch der Wortlaut des 2. Abs. nicht gerade entgegen:
denn auch die Zuschläge beruhen immerhin letzten Endes auf dem Ges. v. 21. Juni
1916, und über die nicht auf § 6 des Ges. v. 9. April 1917 beruhende Stundung
über andere Gründe des-„Nochgeschuldetwerdens" enthält nur das KStG., nicht
auch das Zuschlagsges. Grundsätze. Dann ergibt sich als logischer Aufbau des
§ 18 folgendes: Abs. 1 behandelt nur auf Grund des § 6 Ges. v. 9. April 1917
gestundete Abgabebeträge, und das sind eben, da sich dieser Paragraph nur auf
die Zuschläge bezieht, nur diese. Dagegen bezicht sich Abs. 2 aus alle aus sonstigen
„auf Grund des KSt.G. v. 21. Juni 1916" infolge einer nicht auf § 6 Ges.
v. 9. April 1917 beruhende!: Stundung oder aus anderen Gründen noch ge
schuldeten „Abgabebeträge", nämlich sowohl lediglich auf dem KSt.G., als auch
auf dem Zuschlagsges. in Verbindung mit dem KSt.G. beruhende. So auch
Ausf.-Best. § 20 Abs. 3.
3. Tie Feststellung, welche Beträge nach § 18 unerhoben zu bleiben
baben, hat in: Gegensatze zu der Absetzung des in § 17 bezeichneten Betrages mit
der Veranlagung der VZA. nichts zu tun und ist daher mit den gegen letzteren
gegebenen Rechtsmitteln nicht angreifbar, sondern nur mit der'Verwaltunas-
beschwerde und gegebenenfalls der gerichtlichen Klage. Vgl. jedoch jetzt § 223
RAO ; es erscheint zweifelhaft, ob nicht diese Bestimmung anwendbar ist.
§ 1$). Der Inhaber eines Hausguts, Familienfideikom
misses, Lehens oder Stammguts oder eines sonstigen auf Grund
von Vorschriften gebundenen Vermögens, die nach den Ar
tikeln 57, 58, 59 des Einführungsgesctzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604) unberührt
geblieben sind, ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde be
fugt, den Betrag der Abgabe aus dem gebundenen Vermögen
zu entnehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Vermögen
gehörenden Gegenstände zu verfügen. Die Genehmigung ist
zu erteilen, wenn der Inhaber im Konkurs oder zur Zahlung
unvermögend ist. Für den Betrag der Abgabe, der auf den
Zuwachs an Vermögen des Inhabers entfällt, wird der In
haber Schuldner des Stammvermögens. Die Rückzahlung hat