Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  19.

Zuschlag  bis  auf  weitere  gesetzliche  Regelung  ohne  Sicherheitsleistung  zu  stunden/'
Diese  Bestimmung  erledigt  sich,  indem  das  BZAG.  grundsätzlich  das  Ergebnis
der  Vermögcnsverschiebungen  des  ganzen  Zeitraumes  seit  1.  Jan.  1914  bis
30.  Juni  1919  einheitlich  betrachtet.  Tie  Bestimmung  ließ  aber  auch  den  Gedanken ­
  erkennen,  daß  der  Zuschlag  zur  KSt.  bestimmt  war,  eine  zweite  KSt.
nach  dem  wirklichen  Vermögenszuwachs  des  auf  den  vom  KSt.G.  erfaßten
Zeitraum  folgenden  Jahres  zu  ersetzen.  Daraus  ergibt  sich  die  Notwendigkeit,
vernünftigerweise  das  Verhältnis  des  Kriegssteuerzuschlages  zur  VZA.  ebenso
zu  regeln  wie  dasjenige  der  KSt.  selbst.  Würde  man  aber  §  18  Abs.  2  nur  aus
die  KSt.  des  Ges.  v.  21.  Juni  1916,  nicht  auch  auf  den  Zuschlag  des  Ges.  v.
9.  April  1917  beziehen,  so  ergäbe  sich,  daß  aus  anderen  Gründen  als  §  6  des
letzteren  Ges.  noch  geschuldete  Zuschläge  neben  der  VZA.  zu  entrichten  wären,
solche  Kriegssteuerbeträge  aber  nur,  soweit  sie  die  VZA.  übersteigen.  Abs.  2
des  §  18  wird  deshalb  dahin  auszulegen  sein,  daß  unter  „Abgabebeträgen,  die
der  Abgabepflichtige  auf  Grund  des  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  infolge  Stundung
oder  aus  anderen  Gründen  am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  noch  schuldet",
auch  nach  dem  Ges.  v.  9.  April  1917  zu  erhebende  Zuschläge  zur  KSt.  zu  verstehen ­
  sind.  Dem  steht  auch  der  Wortlaut  des  2.  Abs.  nicht  gerade  entgegen:
denn  auch  die  Zuschläge  beruhen  immerhin  letzten  Endes  auf  dem  Ges.  v.  21.  Juni
1916,  und  über  die  nicht  auf  §  6  des  Ges.  v.  9.  April  1917  beruhende  Stundung
über  andere  Gründe  des-„Nochgeschuldetwerdens"  enthält  nur  das  KStG.,  nicht
auch  das  Zuschlagsges.  Grundsätze.  Dann  ergibt  sich  als  logischer  Aufbau  des
§  18  folgendes:  Abs.  1  behandelt  nur  auf  Grund  des  §  6  Ges.  v.  9.  April  1917
gestundete  Abgabebeträge,  und  das  sind  eben,  da  sich  dieser  Paragraph  nur  auf
die  Zuschläge  bezieht,  nur  diese.  Dagegen  bezicht  sich  Abs.  2  aus  alle  aus  sonstigen
„auf  Grund  des  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916"  infolge  einer  nicht  auf  §  6  Ges.
v.  9.  April  1917  beruhende!:  Stundung  oder  aus  anderen  Gründen  noch  geschuldeten ­
  „Abgabebeträge",  nämlich  sowohl  lediglich  auf  dem  KSt.G.,  als  auch
auf  dem  Zuschlagsges.  in  Verbindung  mit  dem  KSt.G.  beruhende.  So  auch
Ausf.-Best.  §  20  Abs.  3.
3.  Tie  Feststellung,  welche  Beträge  nach  §  18  unerhoben  zu  bleiben
baben,  hat  in:  Gegensatze  zu  der  Absetzung  des  in  §  17  bezeichneten  Betrages  mit
der  Veranlagung  der  VZA.  nichts  zu  tun  und  ist  daher  mit  den  gegen  letzteren
gegebenen  Rechtsmitteln  nicht  angreifbar,  sondern  nur  mit  der'Verwaltunasbeschwerde
  und  gegebenenfalls  der  gerichtlichen  Klage.  Vgl.  jedoch  jetzt  §  223
RAO ;  es  erscheint  zweifelhaft,  ob  nicht  diese  Bestimmung  anwendbar  ist.
§  1$).  Der  Inhaber  eines  Hausguts,  Familienfideikommisses, ­
  Lehens  oder  Stammguts  oder  eines  sonstigen  auf  Grund
von  Vorschriften  gebundenen  Vermögens,  die  nach  den  Artikeln ­
  57,  58,  59  des  Einführungsgesctzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  vom  18.  August  1896  (RGBl.  S.  604)  unberührt
geblieben  sind,  ist  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  befugt, ­
  den  Betrag  der  Abgabe  aus  dem  gebundenen  Vermögen
zu  entnehmen  und  zu  diesem  Zwecke  über  die  zu  dem  Vermögen
gehörenden  Gegenstände  zu  verfügen.  Die  Genehmigung  ist
zu  erteilen,  wenn  der  Inhaber  im  Konkurs  oder  zur  Zahlung
unvermögend  ist.  Für  den  Betrag  der  Abgabe,  der  auf  den
Zuwachs  an  Vermögen  des  Inhabers  entfällt,  wird  der  Inhaber ­
  Schuldner  des  Stammvermögens.  Die  Rückzahlung  hat
            
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