258
BermögenszuwachSsteuergesetz. § 19.
sich daher von selbst, wird aber im Abs. 2 noch besonders hervorgehoben, daß
da, wo auf Grund gesetzlicher, hausgesetzlicher oder stiftungsmäßiger Vorschriften
der Inhaber unter anderen, insbesondere erleichterten Voraussetzungen (j. B. mit
Zustimmung der nächsten Heiden Anwärter, eines Kurators oder Familienrates)
über das Vermögen verfügen kann, es ihm unbenommen bleibt, die Verfügung
auch nach diesen Vorschriften zu treffen.
Abs. 3 regelt den Fall, daß eine Aufsichtsbehörde fehlt oder ungewiß ist,
welche Behörde zur Aufsicht berufen ist. In Preußen ist in den landrechtlichen
Gebieten und im Bezirk ves Oberlandesgerichtes Kiel das Oberlandesgericht
Aufsichtsbehörde. Im übrigen Gebiet fehlt es bei Fideikommissen in der Regel
an einer Aufsichtsbehörde. Das gleiche gilt in der Regel auch für Hausgüter,
Lehen und Stammgüter. Wo sie fehlt, soll das Oberlandesgericht, in dessen
Bezirk sich das gebundene Vermögen seinem Hauptbestande nach befindet, als
diejenige Behörde, die mit den rechtlichen Verhältnissen gebundener Vermögen
am besten vertraut ist, an ihre Stelle treten. Eine gleiche Bestimmung ist bereits
in der pr. V. v. 14. Sept. /30. Aug. 1916 über den Erwerb von Reichskriegs,
anleihe für Stiftungen, standesherrliche Hausgüter, Familienfideikommisse,
Lehen und Stammgüter getroffen worden und hat sich dort bewährt. Die Landes
zentralbehörden können jedoch im Einzelfall oder für alle Fälle die Zuständigkeit
abweichend regeln, insbesondere z. B. bestimmen, daß für Thronlehen die Thron-
lehnskurie, für ritterschaftliche Stammgüter das Präsidium der Ritterschast au
die Stelle der Aufsichtsbehörde tritt. Um Bedenken abzuschneiden, die sich aus
Zweifeln über die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichtes int Einzelfalle be
züglich der Rechtswirksamkeit der Genehmigung ergeben könnten, ist im Interesse
der Rechtssicherheit bestimmt, daß, wenn ein Oberlandesgericht die Genehmigung
erteilt hat, die Frage der Zuständigkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann."
II. Tragweite des § 19.
1. § 19 bezieht sich auf alle Arten des auf Grund von Vorschriften ge
bundenen Vermögens, die nach den Art. 57, 58, 59 Eirrf.G. z. BGB.
unberührt geblieben sind. Diese lauten:
„Art. 66. Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, die
ein Bundesstaat mit einem ausländischen Staate vor dem Inkrafttreten des
BGB. geschlossen hat.
Art. 57. In Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der landes-
herrlichen Familien sowie der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern
finden die Vorschriften des BGB. nur insoweit Anwendung, als nicht besondere
Vorschriften der Hausverfassungen oder der Landesges. abweichende Bestim
mungen enthalten.
Das gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen
Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich
Nassauischen Fürstenhauses?
Art. 58. In Ansehung der Familienverhältnisse und der Güter derjenigen
Häuser, welche vormals reichsständisch gewesen und seit 1806 mittelbar geworden
sind oder welche diesen Häusern bezüglich der Familienverhältnisse und der
Güter durch Beschluß der vormaligen deutschen Bundesversammlung oder vor
dem Inkrafttreten des BGB. durch Landesges. gleichgestellt worden sind, bleiben
die Vorschriften der Landesges. und nach Maßgabe ver Landesges. die Bor-
schriften der Hausverfassungen unberührt.