Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögenszuwachssteuergesetz. § 19. 
Hat der Steuerpflichtige das Fideikommiß usw. erst während des Ver 
anlagungszeitraumes erworben und beruht — soweit das möglich sein sollte — 
der Erwerb nicht auf einem nach § 6 VZAG. den Ausschluß von der Ab- 
gabepflicht bedingenden Vorgänge, dann ist der Wert (bzw. die Gestehungs 
kosten) des Fideikommisses usw. zur Zeit der Erwerbung mit demjenigen am 
Ende des Veranlagungszeitraumes zu vergleichen. Ebenso ist, wenn der Steuer 
pflichtige während des Veranlagungszeitraumes mit einem Teile seines ihm 
zu Anfang des Veranlagungszeitraumes bereits gehörigen eigenen freien 
(Allodial-) Vermögens ein Fideikommiß gemacht hat, dessen Inhaber er ist, 
als Anfangswert des Fideikommisses der Wert zur Zeit der Errichtung, nicht 
derjenige der später fideikommissarisch gebundenen Vermögensbestandteile bei 
Beginn des Veranlagungszeitraumes, in die Berechnung der Vermehrung des 
Fideikommißvermögens einzustellen. Denn allerdings ist ja nach dem Grund 
sätze des § 9 BSt.G. die Umwandlung von freiem in gebundenes Vermögen 
steuerlich ohne Bedeutung. Aber im § 19 VZAG. wird dieser Grundsatz eben 
durchbrochen: dieser Paragraph beruht auf der Vorstellung, daß Eigentümer 
des gebundenen Vermögens nicht der Inhaber sei, und will mit der Steuer, 
soweit sie auf die Vermehrung dieses Vermögens entfällt, dessen nach der den 
§ 19 beherrschenden Vorstellung von dem Inhaber verschiedenen Eigentümer 
belasten, weil die Vermehrung des gebundenen Vermögens dem letzteren und 
nicht dem bloßen Inhaber zugute gekommen ist. Das letztere ist aber nur be 
züglich des nach Errichtung des Fideikommisses in dem ihm gewidmeten Ver 
mögen eingetretenen Zuwachses der Fall. Besaß z. B. A am 1. Jan. 1914 
lediglich Allodialvermögen im Werte von 2 000 000 M., hat er später mit einem 
Teile hiervon ein Fideikommiß errichtet und beträgt am 30. Juni 1919 sein 
freies und gebundenes Vermögen 2 500 000 M., wovon 1 200 000 M. auf das 
Fideikommiß entfallen, und betrug der Wert des Fideikommisses am 1. Jan. 1914 
900 000 M., bei seiner Errichtung aber 1 000 000 M., dann entfallen von dem 
steuerbaren Vermögenszuwachs von 500 000 M. auf das Fideikommiß 200 000 M. 
mithin von der Steuer Vs Würde in einem solchen Falle das Allodialvermögen 
sich infolge der Errichtung des Fideikommisses vermindert haben, der Wert des 
letzteren aber so gestiegen sein, daß sich für das Gesamtvermögen ein steuer 
pflichtiger Zuwachs ergibt, dann entfällt die ganze VZA. auf das gebundene 
Vermögen. 
4. Unter „Vermögen des Inhabers" im 3. Satz ist das freie im Gegensatz 
zum gebundenen Vermögen zu verstehen. Der 3. Satz berücksichtigt also nicht 
den Fall, wo der Abaabepflichtige Inhaber mehrerer rechtlich selbständiger ge 
bundener Vermögen, z. B. von zwei Fideikommissen ist, ein Fall, der sich noch 
komplizieren kann, wenn für diese mehreren gebundenen Vermögen desselben 
Inhabers verschiedene Aufsichtsbehörden zuständig sind. Beispiel: B besitzt ein 
Fideikommiß in der preußischen Provinz Pommern und eines in Schlesien: das 
erstere ist im Werte von 500 000 auf 700 000 M. gestiegen, das letztere im Werte 
gleichgeblieben, das freie Vermögen von 300 000 M. auf 500 000 M. ge 
stiegen, so daß sich ein abgabepflichtiger Vermögenszuwachs von 200 000 
+ 200 000 = 400 000 M. ergibt und von der Abgabe von 233 000 M. je die 
Hälfte mit 116 500 M. auf das pommersche Fideikommiß und das freie Ber- 
Vermögen entfällt. Ohne den 3. Satz des 1. Abs. würde man zu der Auslegung 
des ersten Satzes gelangen können, daß aus gebundenem Vermögen immer nur 
der auf dessen Zuwachs entfallende Teil der Abgabe entnommen werden darf, 
in obigem Beispiel also aus dem pommerschen Fideikommiß 116 500 M., aus 
dem schlesischen nichts. Infolge der Hinzufügung des 3. Satzes steht gesetzlich 
nichts entgegen, die Abgabe auch aus dem schlesischen Fideikommiß zu ent-
	        
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