260
Vermögenszuwachssteuergesetz. § 19.
Hat der Steuerpflichtige das Fideikommiß usw. erst während des Ver
anlagungszeitraumes erworben und beruht — soweit das möglich sein sollte —
der Erwerb nicht auf einem nach § 6 VZAG. den Ausschluß von der Ab-
gabepflicht bedingenden Vorgänge, dann ist der Wert (bzw. die Gestehungs
kosten) des Fideikommisses usw. zur Zeit der Erwerbung mit demjenigen am
Ende des Veranlagungszeitraumes zu vergleichen. Ebenso ist, wenn der Steuer
pflichtige während des Veranlagungszeitraumes mit einem Teile seines ihm
zu Anfang des Veranlagungszeitraumes bereits gehörigen eigenen freien
(Allodial-) Vermögens ein Fideikommiß gemacht hat, dessen Inhaber er ist,
als Anfangswert des Fideikommisses der Wert zur Zeit der Errichtung, nicht
derjenige der später fideikommissarisch gebundenen Vermögensbestandteile bei
Beginn des Veranlagungszeitraumes, in die Berechnung der Vermehrung des
Fideikommißvermögens einzustellen. Denn allerdings ist ja nach dem Grund
sätze des § 9 BSt.G. die Umwandlung von freiem in gebundenes Vermögen
steuerlich ohne Bedeutung. Aber im § 19 VZAG. wird dieser Grundsatz eben
durchbrochen: dieser Paragraph beruht auf der Vorstellung, daß Eigentümer
des gebundenen Vermögens nicht der Inhaber sei, und will mit der Steuer,
soweit sie auf die Vermehrung dieses Vermögens entfällt, dessen nach der den
§ 19 beherrschenden Vorstellung von dem Inhaber verschiedenen Eigentümer
belasten, weil die Vermehrung des gebundenen Vermögens dem letzteren und
nicht dem bloßen Inhaber zugute gekommen ist. Das letztere ist aber nur be
züglich des nach Errichtung des Fideikommisses in dem ihm gewidmeten Ver
mögen eingetretenen Zuwachses der Fall. Besaß z. B. A am 1. Jan. 1914
lediglich Allodialvermögen im Werte von 2 000 000 M., hat er später mit einem
Teile hiervon ein Fideikommiß errichtet und beträgt am 30. Juni 1919 sein
freies und gebundenes Vermögen 2 500 000 M., wovon 1 200 000 M. auf das
Fideikommiß entfallen, und betrug der Wert des Fideikommisses am 1. Jan. 1914
900 000 M., bei seiner Errichtung aber 1 000 000 M., dann entfallen von dem
steuerbaren Vermögenszuwachs von 500 000 M. auf das Fideikommiß 200 000 M.
mithin von der Steuer Vs Würde in einem solchen Falle das Allodialvermögen
sich infolge der Errichtung des Fideikommisses vermindert haben, der Wert des
letzteren aber so gestiegen sein, daß sich für das Gesamtvermögen ein steuer
pflichtiger Zuwachs ergibt, dann entfällt die ganze VZA. auf das gebundene
Vermögen.
4. Unter „Vermögen des Inhabers" im 3. Satz ist das freie im Gegensatz
zum gebundenen Vermögen zu verstehen. Der 3. Satz berücksichtigt also nicht
den Fall, wo der Abaabepflichtige Inhaber mehrerer rechtlich selbständiger ge
bundener Vermögen, z. B. von zwei Fideikommissen ist, ein Fall, der sich noch
komplizieren kann, wenn für diese mehreren gebundenen Vermögen desselben
Inhabers verschiedene Aufsichtsbehörden zuständig sind. Beispiel: B besitzt ein
Fideikommiß in der preußischen Provinz Pommern und eines in Schlesien: das
erstere ist im Werte von 500 000 auf 700 000 M. gestiegen, das letztere im Werte
gleichgeblieben, das freie Vermögen von 300 000 M. auf 500 000 M. ge
stiegen, so daß sich ein abgabepflichtiger Vermögenszuwachs von 200 000
+ 200 000 = 400 000 M. ergibt und von der Abgabe von 233 000 M. je die
Hälfte mit 116 500 M. auf das pommersche Fideikommiß und das freie Ber-
Vermögen entfällt. Ohne den 3. Satz des 1. Abs. würde man zu der Auslegung
des ersten Satzes gelangen können, daß aus gebundenem Vermögen immer nur
der auf dessen Zuwachs entfallende Teil der Abgabe entnommen werden darf,
in obigem Beispiel also aus dem pommerschen Fideikommiß 116 500 M., aus
dem schlesischen nichts. Infolge der Hinzufügung des 3. Satzes steht gesetzlich
nichts entgegen, die Abgabe auch aus dem schlesischen Fideikommiß zu ent-