Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Rechtsmittel.  §  S3.

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III.  Rechtsmittel.

Das  VZAG.  enthält  keinerlei  Bestimmungen  über  die  Rechtsmittel,  auch
nicht,  wie  §  30  KSt.G.,  in  der  Form,  daß  diejenigen  des  BSt.G.  für  anwendbar
erklärt  werden.  Schon  der  Umstand,  daß  das  KSt.G.  in  seinem  §  25  Abs.  2
eine  dem  §  21  Abs.  2  VZAG.  gleiche  Bestimmung  und  trotzdem  den  §  30  enthält,
beweist,  daß  unter  den  „Vorschriften  über  die  Veranlagung  der  Besitzsteuer"
im  §  25  Abs.  2  KSt.G.  und  §  21  Abs.  2  VZAG.  nicht  auch  diejenigen  über  die
Rechtsmittel  zu  verstehen  sind.  Daß  sich  das  VZAG.  somit  über  diese  völlig  ausschweigt, ­
  erklärt  sich  daraus,  daß  schon  bei  Ausarbeitung  und  Vorlegung  des
Entw.  des  VZAG.  die  Absicht  einheitlicher  Regelung  durch  die  R4lO.  bestand.
Deren  Vorschriften  sind  maßgebend.  Sie  sind  enthalten  in  ihrem  IV.  Abschnitt,
der  die  §§  217—297  umfaßt.
1.  Danach  findet  gegen  den  Steuerbescheid  der  Einspruch  an  das  Finanzamt,
  gegen  dessen  Einspruchsbescheid  die  Berufung  an  das  beim  Landesfinanz,
amt  bestehende  Finanzgericht  und  gegen  dessen  Berufungsentscheidung  die
Rechtsbeschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  in  München  statt  (§§217,218).  Der
Steuerbescheid  „kann  nur  deshalb  angefochten  werden,  weil  sich  der  Steuerpflichtige
  durch  die  Höhe  der  Steuerforderung  beschwert  fühlt,  oder  toetl  die
Steuerpflicht  verneint  oder  eine  zu  geringe  Steuer  festgesetzt  ist"  (§  221).  Steuerbescheide
  die  frühere  Steuerbescheide  ändern,  sind  nur  so  weit  anfechtbar,  als
die  Änderung  reicht  (§  222).  Andere  „Verfügungen",  unter  welcher  Bezeichnung
die  RAO.  sehr  unglücklich  im  Ausdruck  alle  Arten  von  Entschließungen  zusammenfaßt
  (§  73),  der  Finanzbehörden  sind  durch  Beschwerde  anfechtbar
"  ""  '  tsweg  ist,  auch  wegen  Rückforderung  bezahlter  Steuern,  ausgeschlossen ­

  <§  2*7).

3.  Über  die

Befugnis  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln

treffen  §§  225,  226  RAO.  folgende  Bestimmungen.  ^  m  ...
,§  225.  Befugt,  ein  Rechtsmittel  einzulegen,  ist  der,  gegen  den  der  Bescheid
oder  die  Verfügung  ergangen  ist.  Für  seine  Vertretung  gelten  bte  §  83  Abs.  2,
§§  84—91.  Stirbt  jemand,  der  berechtigt  ist,  ein  Rechtsmittel  einzulegen,  während
eine  Rechtsmittelfrist  läuft,  bevor  er  das  Rechtsmittel  eingelegt  hat,  so  kann
jeder  Erbe  das  Rechtsmittel  einlegen.
8  226.  Ist  ein  Bescheid  gegen  jemand  erlassen,  der  nach  §  83  Abs.  2,  §§  84
bis  91  befugt  ist,  die  Interessen  eines  Steuerpflichtigen  wahrzunehmen,  so  wirkt
er  auch  gegen  den  Steuerpflichtigen.  Wenn  der  Steuerpflichtige  befugt  ist,
diese  Interessen  selbständig  wahrzunehmen,  so  kann  er  das  Rechtsmittel  selbständig
einlegen  oder  dem  Rechtsmittel  beitreten,  das  die  zur  Wahrung  dieser  Interessen
befugte  Person  eingelegt  hat;  die  Rechtsmittelbehörde  kann  ihn  auch  von  Amts
wegen  als  Beteiligten  zuziehen.  „  ^  rr
Auch  sonst  kann  als  Beteiligter  zugezogen  werden,  wessen  Interesse  nach
den  Steuergesetzen  durch  die  Entscheidung  berührt  wird,  insbes.  wer  auf  Grund
dieser  Gesetze  neben  dem  Steuerpflichtigen  haftet  oder  haftbar  gemacht  werden
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Wer  als  Beteiligter  zugezogen  oder  beigetreten  ist,  kann  dieselben  Rechte
geltend  machen,  die  dem  Steuerpflichtigen  zustehen;  er  muß  die  Rechtsmittelentscheidung
  geaen  sich  gelten  lassen."
3.  Das  Rechtsmittelverfahren  regeln  jetzt  bte  §§  228—275  und
280-284.  RAO.  r  „
4.  Kosten.  Das  Rechtsmittelverfahren  ist  letzt  nach  der  RAO.  m  allen
Instanzen  gebührenpflichtig  für  den  unterliegenden  Steuerpflichtigen.
Vgl.  §§  284—295  RAO.
Strutz.  Bermögenszuwackis  und  Kr!eBabgabe.  18
            
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