Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögeilszuwachssteuergesetz.  §  25.

nosse)  überstiegen  und  die  Genossenschaft  die  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  infolge ­
  einer  Zeichnung  erworben  hat.
Gntto.  §  25.  —  Begr.  S.  25.  —  Ausschußber.  S.  10,  13  und  Drucks,  der  NB.  Nr.  769
Ziff.  2.  —  Sten.Ber.  S.  2252  D,  2518  A.  —  Ausf.-Best.  §§  26—35.

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte
des  §  25
II.  Die  allgemeine  Regel  der  Abs.  1
und  2
III.  Die  Vergünstigungen  der  Abs.  3
bis  5
1.  Beschränkung  auf  „infolge  einer
Zeichnung  erhaltene"  Kriegsan.
leihe

.Inhalt.

2.  Zeichnung  durch  die  Estefrau.  .  .

280

278

3.  Erwerb  von  Todes  wegen  .  .  .

281

4.  Erwerb  von  Gesellschaften  und  Ge-280



nossenschaften

281

5.  Erwerb  durch  eine  Kette  von  Er-280



werbsvorgängen

282

6.  Zeichnung  durch  eine  Erbengemeinschuft



282

280

7.  Absatz  5

282

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des  §  25.
1.  Der  §  25  gestattet  die  Entrichtung  der  VZA.  durch  Hingabe  von  Reichskriegsanleihe ­
  an  Zahlungsstatt.  Er  findet  seinen  Vorgang  in  §  32  KSt.G.  und
§  38  des  Ges.  über  die  Kriegsabgabe  für  1918,  unterscheidet  sich  aber  grundsätzlich
von  diesen  dadurch,  daß  er  die  Annahme  nicht  selbstgezeichneter  oder  in  der
Selbstzeichnung  in  Abs.  3—5  gleichgestellter  Weise  erworbener  Kriegsanleihe
nur  zum  Steuerkurse  v.  30.  Juni  1919,  nicht  zum  Nennwert  bzw.  vom  Reichsfinanzminister ­
  festgesetzten  Kurse  vorsieht.
Die  Begr.  nimmt  auf  die  des  entsprechenden  §  33  KAG.  für  1919  Bezug,  in
der  es  heißt  (§  12):
„Nach  §  33  Abs.  1  des  Entw.  soll  die  Kriegsabgabe  durch  Hingabe  von
Kriegsanleihestücken  usw.  bezahlt  werden  können  und  es  soll  nach  §  33  Abs.  2
die  Annahme  dieser  Kriegsanleihestücke  mit  Zinsenlauf  v.  1.  Okt.  1919  ab  grundsätzlich ­
  zu  dem  für  sie  gemäß  §§  6  und  7  der  BO.  über  die  Aufstellung  von  Bernögensverzeichnissen
  und  die  Festsetzung  von  Steuerkursen  auf  den  31.  Dez.  1918
v.  13.  Jan.  1919  festgestellten  Steuerkurse  erfolgen.  Bei  Zeichnern  von  Kriegsanleihe ­
  sollen  dagegen  die  von  diesen  auf  Grund  der  Zeichnung  erhaltenen  fünfprozentigen ­
  Kriegsanleihestücke  zum  Nennwert,  die  viereinhalbprozentigen
Schatzanweisungen  unter  Zugrundelegung  des  gleichen  Zinsenlaufes  zu  einem
von  dem  Reichsminister  der  Finanzen  festzusetzenden  und  bekanntzumachenden
Kurse  an  Zahlungs  Statt  angenommen  werden.  Es  liegt  kein  Grund  vor,
denjenigen,  welche  die  Kriegsanleihe  nicht  im  Wege  der  Zeichnung  erhalten,
sondern  —  vielleicht  zu  einem  wesentlich  geringeren  als  dem  Ausgabekurse  —
gekauft  haben,  die  gleiche  Vergünstigung  zuteil  werden  zu  lassen,  wie  sie  den
Zeichnern  von  Kriegsanleihe  selbst  in  Llussicht  gestellt  worden  ist.  Dabei  erschien
es  billig,  die  Vergünstigung,  welche  den  Zeichnern  der  Kriegsanleihe  zuteil
wird,  auch  denjenigen  zuzugestehen,  die  durch  Erbschaft  oder  von  einer  offenen
Handelsgesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft  oder  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  als  deren  Gesellschafter  die  Kriegsanleihestücke  empfangen  haben,
sofern  der  Erblasser  oder  die  Gesellschaft  diese  Stücke  infolge  einer  Zeichnung
erhalten  hatte."
2.  Der  Entw.  unterschied  sich  von  der  Gesetz  gewordenen  Fassung  durch
folgendes:
            
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