Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

280 
VermögcnszuwachSsteuergesetz. § 35. 
stellung der Beschlüsse II. Lesunc, (Drucks. Nr. 826) sind die Worte hinter . von 
Todes wegen erworben" eingeschaltet. 
Bei der III. Lesung wurde auf Antrag Hermann u. Gen. (Drucks. Nr. 853) 
ber 5. Abs. hinzugefügt, ohne daß hierzu irgendeine Begründung oder Erörterung 
erfolgte. Auch im übrigen wurde zu § 25 kein Wort gesprochen. In der Rufant, 
menstellung des Gesetzentw. nach den Beschlüssen III. Lesung (Drucks. Nr. 1004) 
erscheinen beym aber die Worte „oder die Zeichnung für eine Erbengemeinschaft 
erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige beteiligt war" am Schlüsse des 4 Abs 
und in dieser Fassung ist das Ges. auch veröffentlicht. Die Materialien ergeben 
kemerle, Anhalt dafür, wie. man zu dieser Umstellung gelangt ist, die nur 
durch einen Beschluß der Vollversammlung bei der III. Lesung hätte erfolgen 
können, selbst wenn der Beschluß II. Lesung sprachlich uneben oder sinnwidrig 
gewesen wäre. 
Hiernach ist ausweislich der amtlichen Drucks, das Ges. im § 25 
Abs. 4 von der NB. anders beschlossen als es im RGBl, veröffentlicht 
ist; so, wie es veröffentlicht ist, ist es nicht beschlossen, und so, wie beschlossen, nicht 
verkündet. Es läßt sich die Ansicht vertreten, daß ein Gesetz, das auch nur 
in einer einzigen Bestimmung anders verkündet wie beschlossen ist, nicht ord- 
nungsmäßig veröffentlicht ist und deshalb seinem vollen Umfange nach der 
Rechtskraft entbehrt, bevor nicht eine Veröffentlichung in der beschlossenen 
Fassung erfolgt ist Vgl. Strutz, in der Allgem. Steuerrundschau 2. Jahrg. 
II. Die allgemeine Regel der Abs. 1 und 2. 
Nach Abs. 2 erfolgt die Annahme der Schuldverschreibungen usw. „mit 
Zrnsenlauf v. 1. Okt. 1919 ab". Wenn also die Hingabe der Schuldverschrei 
bungen nach dem 1. Okt. 1919 erfolgt, obne daß die Zinsscheine seit dem 1 Okt 
1919 mit übergeben werden, so hat der Abgabepflichtige auch die Zinsen zu dem 
verbrieften Zinsfuß seit diesem Zeitpunkt zu entrichten. Die Bestimmung 
kommt somit darauf hinaus, daß der Abgabepflichtige denjenigen Betrag der 
Abgabe, den er in Kriegsanleihe entrichtet, v. 1. Okt. 1919 ab zu verzinsen hat 
ohne Rücksicht darauf, wann seine Veranlagung erfolgt ist. Soweit 
die Entrichtung der Abgabe nicht in Kriegsanleihe erfolgt, richtet sich die Ber- 
zinsung nach § 104 RAO. in Verbindung mit § 24 VZAG. Die Verzinsung 
beginnt dann also für die Hälfte der Abgabe drei, für ein Viertel sechs und für 
das letzte Viertel neun Monate nach Zustellung des Kriegsabgabebescheides. 
HI. Die Vergünstigungen der Abs. 3 bis 5. 
1. ÜberdieBedeutungderWorte„infolgeein erZeichnung von Kriegs- 
anleihe erhalten" vgl. vorstehend unter I2o die Erklärung des Reqierungs- 
Vertreters und Ausf.-Best. § 31. „Infolge der Zeichnung" erhalten hat der 
Abgabepflichtige auch solche Stücke, die er mit dem empfangenen Werte 
ausgeloster und zurückgezahlter von ihm gezeichneter Stücke erworben hat. 
Denn der Erwerb dieser Stücke war die Folge der Zeichnung der ausgelosten 
und eingelösten. 01 
, 2. Daß die Zeichnung der Ehefrau der des Abgabepflichtigen selbst 
gleichgestellt wird, ist die logische Folge der Zusammenrechnung des Vermögens 
beider Ehegatten nach § 14 BSt.G. und daher auch davon abhängig gemacht 
daß dieser § 14 Anwendung findet. ; uu u ; '
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.