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VermögcnszuwachSsteuergesetz. § 35.
stellung der Beschlüsse II. Lesunc, (Drucks. Nr. 826) sind die Worte hinter . von
Todes wegen erworben" eingeschaltet.
Bei der III. Lesung wurde auf Antrag Hermann u. Gen. (Drucks. Nr. 853)
ber 5. Abs. hinzugefügt, ohne daß hierzu irgendeine Begründung oder Erörterung
erfolgte. Auch im übrigen wurde zu § 25 kein Wort gesprochen. In der Rufant,
menstellung des Gesetzentw. nach den Beschlüssen III. Lesung (Drucks. Nr. 1004)
erscheinen beym aber die Worte „oder die Zeichnung für eine Erbengemeinschaft
erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige beteiligt war" am Schlüsse des 4 Abs
und in dieser Fassung ist das Ges. auch veröffentlicht. Die Materialien ergeben
kemerle, Anhalt dafür, wie. man zu dieser Umstellung gelangt ist, die nur
durch einen Beschluß der Vollversammlung bei der III. Lesung hätte erfolgen
können, selbst wenn der Beschluß II. Lesung sprachlich uneben oder sinnwidrig
gewesen wäre.
Hiernach ist ausweislich der amtlichen Drucks, das Ges. im § 25
Abs. 4 von der NB. anders beschlossen als es im RGBl, veröffentlicht
ist; so, wie es veröffentlicht ist, ist es nicht beschlossen, und so, wie beschlossen, nicht
verkündet. Es läßt sich die Ansicht vertreten, daß ein Gesetz, das auch nur
in einer einzigen Bestimmung anders verkündet wie beschlossen ist, nicht ord-
nungsmäßig veröffentlicht ist und deshalb seinem vollen Umfange nach der
Rechtskraft entbehrt, bevor nicht eine Veröffentlichung in der beschlossenen
Fassung erfolgt ist Vgl. Strutz, in der Allgem. Steuerrundschau 2. Jahrg.
II. Die allgemeine Regel der Abs. 1 und 2.
Nach Abs. 2 erfolgt die Annahme der Schuldverschreibungen usw. „mit
Zrnsenlauf v. 1. Okt. 1919 ab". Wenn also die Hingabe der Schuldverschrei
bungen nach dem 1. Okt. 1919 erfolgt, obne daß die Zinsscheine seit dem 1 Okt
1919 mit übergeben werden, so hat der Abgabepflichtige auch die Zinsen zu dem
verbrieften Zinsfuß seit diesem Zeitpunkt zu entrichten. Die Bestimmung
kommt somit darauf hinaus, daß der Abgabepflichtige denjenigen Betrag der
Abgabe, den er in Kriegsanleihe entrichtet, v. 1. Okt. 1919 ab zu verzinsen hat
ohne Rücksicht darauf, wann seine Veranlagung erfolgt ist. Soweit
die Entrichtung der Abgabe nicht in Kriegsanleihe erfolgt, richtet sich die Ber-
zinsung nach § 104 RAO. in Verbindung mit § 24 VZAG. Die Verzinsung
beginnt dann also für die Hälfte der Abgabe drei, für ein Viertel sechs und für
das letzte Viertel neun Monate nach Zustellung des Kriegsabgabebescheides.
HI. Die Vergünstigungen der Abs. 3 bis 5.
1. ÜberdieBedeutungderWorte„infolgeein erZeichnung von Kriegs-
anleihe erhalten" vgl. vorstehend unter I2o die Erklärung des Reqierungs-
Vertreters und Ausf.-Best. § 31. „Infolge der Zeichnung" erhalten hat der
Abgabepflichtige auch solche Stücke, die er mit dem empfangenen Werte
ausgeloster und zurückgezahlter von ihm gezeichneter Stücke erworben hat.
Denn der Erwerb dieser Stücke war die Folge der Zeichnung der ausgelosten
und eingelösten. 01
, 2. Daß die Zeichnung der Ehefrau der des Abgabepflichtigen selbst
gleichgestellt wird, ist die logische Folge der Zusammenrechnung des Vermögens
beider Ehegatten nach § 14 BSt.G. und daher auch davon abhängig gemacht
daß dieser § 14 Anwendung findet. ; uu u ; '