286 Bermögenszuwachssteuergesetz. § 27.
unbekannt gewesen. Eine Unachtsamkeit und Fahrlässigkeit genügt noch nicht,
um die Annahme des Eventualdolus .... und damit die (Strafbarfeit .... zn
begründen."
ß) Unterläßt der Steuerpflichtige die Angabe ihm bekannten Vermögens,
weil er es nicht für steuerpflichtig hält, so irrt er im Strafrecht und ist nicht
straflos (Jahrb. d. KG. 33 C 13).
c) Das Merkmal der Wissentlichkeit ist rein subjektiv und deshalb Gegenstand
der tatsächlichen Beurteilung nach Lage des einzelnen Falles und nach der Per
sönlichkeit des Pflichtigen; vgl. Fuisting-Strutz Eink.St.G., Anm. 10 d zu §72.
rt) Auch wissentlich falsche Schätzungsangaben können unter § 27 fallen,
sei es, daß eine Schätzung nur vorgespiegelt, sei es, daß bewußt falsch geschätzt
ist (vgl. RGSt. 40 S. 309).
4. Gefährdung der Abgabe. Weiteres Erfordernis der Strafbarfeit
nach § 27 ist, daß die wissentlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben
„geeignet" sind, „eine Verkürzung der Abgabe herbeizuführen". Das trifft
zu, wenn eine auf Grund dieser Angaben bewirkte Feststellung der VZA. einen
niedrigeren Steuerbetrag als auf Grund richtiger und vollständiger Unterlagen
ergeben würde.
Es fragt sich aber, ob der strafbare Tatbestand schon dadurch ausgeschlossen
wird, daß einer wissentlich zu niedrigen Angabe eines Vermögensteils eine
wissentlich oder versehentlich zu hohe Angabe eines anderen Vermögensteiles
gegenübersteht. Hoffmann (WBG. Anm. 4 b zu § 56) verneint diese Frage.
Denn die einzelne Angabe müsse für sich richtig und vollständig sein, da die
Veranlagungsbehörde jede einzelne Angabe für sich zu prüfen habe und auch
eine zu hohe Angabe auf ihr richtiges Maß zurückführen könne. Dieser Auf
fassung tritt Mrozek (direkte KSt., Anm. 6 zu §33) unter Bezugnahme auf
RGSt. 46 S. 241 f. entgegen, wo ausgeführt wird: Für die Frage, ob eine
wissentlich unrichtige Angabe zu einer Steuerverkürzung führen konnte, müsse
der Vermögenszuwachs oder Mehrgewinn maßgebend sein, der sich ergibt,
wenn man die Gesamtheit der Angaben des Steuerpflichtigen zum Ausgangs
punkt nimmt. Diese Angaben müssen, soweit sie wissentlich falsch sind, ent
sprechend berichtigt, soweit sie dagegen nichtwissentlich unrichtig sind, zugunsten
des Erklärenden in Ansatz gebracht werden. Betrifft daher die wissentliche Un
richtigkeit nur eine einzelne Angabe, während andere zwar auch unrichtig, aber
nicht wissentlich falsch sind, so müssen die wissentlich unrichtigen Angaben (gleich
viel, ob sie zu hoch oder zu niedrig sind), richtiggestellt, die übrigen aber min
destens in der aus der Erklärung hervorgehenden Höhe angesetzt werden. Der
so ermittelte Betrag sei dann mit dem in Wahrheit steuerpflichtigen zu vergleichen
und so sei festzustellen, ob die in Betracht kommenden wissentlich unrichtigen
Angaben des Steuerpflichtigen zu einem Steuersätze führen, der hinter dem
rechtsbegründeten zurückbleibt oder nicht. Im ersteren Falle liege das „Ge
eignetsein" i. S. von § 27 des Ges. vor, im letzteren nicht. Dementsprechend
habe im ersten Falle Bestrafung einzutreten, im anderen nicht. Ich neige mich
jedoch der Ansicht Hoffmanns zu. Ob die Unrichtigkeit der zum Nachteil des
Steuerpflichtigen und der zu seinem Vorteil unrichtigen Angaben entdeckt wird,
steht dahin. Es besteht die Möglichkeit, daß die Steuerbehörde^ die Unrichtigkeit
der ersteren erkennt, die der letzteren nicht, und dadurch zu einem niedrigeren
als dem rechtsbegründeten Steuersätze kommt, weil der Steuerpflichtige auch
zu seinen: Vorteil unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Diese
sind also trotz der zu seinem Nachteil unrichtigen Angaben „geeignet", eine
Verkürzung der Abgabe herbeizuführen. Es liegt auch kein innerer Grund vor,
wissentlich unrichtige Angaben deshalb straflos zu lassen, weil andere unrichtige