Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

286 Bermögenszuwachssteuergesetz. § 27. 
unbekannt gewesen. Eine Unachtsamkeit und Fahrlässigkeit genügt noch nicht, 
um die Annahme des Eventualdolus .... und damit die (Strafbarfeit .... zn 
begründen." 
ß) Unterläßt der Steuerpflichtige die Angabe ihm bekannten Vermögens, 
weil er es nicht für steuerpflichtig hält, so irrt er im Strafrecht und ist nicht 
straflos (Jahrb. d. KG. 33 C 13). 
c) Das Merkmal der Wissentlichkeit ist rein subjektiv und deshalb Gegenstand 
der tatsächlichen Beurteilung nach Lage des einzelnen Falles und nach der Per 
sönlichkeit des Pflichtigen; vgl. Fuisting-Strutz Eink.St.G., Anm. 10 d zu §72. 
rt) Auch wissentlich falsche Schätzungsangaben können unter § 27 fallen, 
sei es, daß eine Schätzung nur vorgespiegelt, sei es, daß bewußt falsch geschätzt 
ist (vgl. RGSt. 40 S. 309). 
4. Gefährdung der Abgabe. Weiteres Erfordernis der Strafbarfeit 
nach § 27 ist, daß die wissentlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben 
„geeignet" sind, „eine Verkürzung der Abgabe herbeizuführen". Das trifft 
zu, wenn eine auf Grund dieser Angaben bewirkte Feststellung der VZA. einen 
niedrigeren Steuerbetrag als auf Grund richtiger und vollständiger Unterlagen 
ergeben würde. 
Es fragt sich aber, ob der strafbare Tatbestand schon dadurch ausgeschlossen 
wird, daß einer wissentlich zu niedrigen Angabe eines Vermögensteils eine 
wissentlich oder versehentlich zu hohe Angabe eines anderen Vermögensteiles 
gegenübersteht. Hoffmann (WBG. Anm. 4 b zu § 56) verneint diese Frage. 
Denn die einzelne Angabe müsse für sich richtig und vollständig sein, da die 
Veranlagungsbehörde jede einzelne Angabe für sich zu prüfen habe und auch 
eine zu hohe Angabe auf ihr richtiges Maß zurückführen könne. Dieser Auf 
fassung tritt Mrozek (direkte KSt., Anm. 6 zu §33) unter Bezugnahme auf 
RGSt. 46 S. 241 f. entgegen, wo ausgeführt wird: Für die Frage, ob eine 
wissentlich unrichtige Angabe zu einer Steuerverkürzung führen konnte, müsse 
der Vermögenszuwachs oder Mehrgewinn maßgebend sein, der sich ergibt, 
wenn man die Gesamtheit der Angaben des Steuerpflichtigen zum Ausgangs 
punkt nimmt. Diese Angaben müssen, soweit sie wissentlich falsch sind, ent 
sprechend berichtigt, soweit sie dagegen nichtwissentlich unrichtig sind, zugunsten 
des Erklärenden in Ansatz gebracht werden. Betrifft daher die wissentliche Un 
richtigkeit nur eine einzelne Angabe, während andere zwar auch unrichtig, aber 
nicht wissentlich falsch sind, so müssen die wissentlich unrichtigen Angaben (gleich 
viel, ob sie zu hoch oder zu niedrig sind), richtiggestellt, die übrigen aber min 
destens in der aus der Erklärung hervorgehenden Höhe angesetzt werden. Der 
so ermittelte Betrag sei dann mit dem in Wahrheit steuerpflichtigen zu vergleichen 
und so sei festzustellen, ob die in Betracht kommenden wissentlich unrichtigen 
Angaben des Steuerpflichtigen zu einem Steuersätze führen, der hinter dem 
rechtsbegründeten zurückbleibt oder nicht. Im ersteren Falle liege das „Ge 
eignetsein" i. S. von § 27 des Ges. vor, im letzteren nicht. Dementsprechend 
habe im ersten Falle Bestrafung einzutreten, im anderen nicht. Ich neige mich 
jedoch der Ansicht Hoffmanns zu. Ob die Unrichtigkeit der zum Nachteil des 
Steuerpflichtigen und der zu seinem Vorteil unrichtigen Angaben entdeckt wird, 
steht dahin. Es besteht die Möglichkeit, daß die Steuerbehörde^ die Unrichtigkeit 
der ersteren erkennt, die der letzteren nicht, und dadurch zu einem niedrigeren 
als dem rechtsbegründeten Steuersätze kommt, weil der Steuerpflichtige auch 
zu seinen: Vorteil unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Diese 
sind also trotz der zu seinem Nachteil unrichtigen Angaben „geeignet", eine 
Verkürzung der Abgabe herbeizuführen. Es liegt auch kein innerer Grund vor, 
wissentlich unrichtige Angaben deshalb straflos zu lassen, weil andere unrichtige
	        
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