Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

88  37,  28.

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Angaben,  wenn  deren  Unrichtigkeit  unbemerkt  bleibt,  geeignet  sind,  den  Nach,
teil  jener  anderen  für  den  Steuerfiskus  aufzuwiegen.
III.  Strafmaß.
1.  Die  Strafe  besteht  in  Geldstrafe  bis  zum  fünffachen  Betrage  der  gefährdeten ­
  Abgabe.  Die  „gefährdete  Abgabe"  ist  der  Unterschied  zwischen
dem  rechtsbegründeten,  d.  h.  aus  Grund  der  richtigen  Unterlagen  nach  den
Vorschriften  des  Ges.  richtig  berechneten  Steuerbetrage  und  demjenigen,  der
festzusetzen  gewesen  wäre,  wenn  die  wissentlich  falschen  Angaben  als  richtig
behandelt  worden  wären.  ,  ,.  r~,  z  r  «. n »  k .
3.  Die  Höhe  des  gefährdeten  Abgabebetrages  hat  der  Strafnchter  selbständig
lit  bßtßc&Ttcn
3.  Die  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe  erfolgt  nach  §28,  29
RSt.GB.  Der  diese  Umwandlung  ausschließende  §  84  BSt.G.  findet  aus  die
KSt.  keine  Anwendung;  vgl.  §  35  KSt.G.

§  28.  In  den  Fällen  des  §  27  kann  neben  der  Geldstrafe
auf'  Gefängnis  und  anf  Berlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden,  wenn  die  unrichtigen  oder  unvollständigen
Angaben  in  der  -lbficht,  die  Kriegsabgabe  zu  hinterziehen,
erfolgt  find  und  wenn  der  Abgabebetrag,  der  durch  die  unrichtigen ­
  oder  unvollständigen  Angaben  gefährdet  worden  ist,
mindestens  fünfhundert  Mark  ausmacht  oder  wenn  der  Abgabepflichtige ­
  oder  der  Vertreter  des  2lbgabePflichtigen  Vermögen ­
  vom  Inland  ins  2lusland  verbracht  hat  in  der  2lbficht,
dieses  Vermögen  der  Steuerbehörde  zu  verheimlichen.
Bei  einer  Steuergefährdung  der  im  2lbf.  1  bezeichneten  Art
kann  im  Urteil  angeordnet  werden,  daß  die  Bestrafung  auf
Kosten  des  Verurteilten  öffentlich  bekanntzumachen  ist.
Besteht  der  Verdacht,  daß  eine  Steuergefährdung  der  im
Abs.  1  bezeichneten  Art  vorliegt,  so  hat  die  Steuerbehörde  die
Sache  an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft  abzugeben.  Ist
der  Abgabepflichtige  abwesend,  so  kann  gegen  ihn  nach  Maßgabe ­
  der  §§  320  bis  326  der  Strafprozeßordnung  verhandelt
werden.  Findet  die  Staatsanwaltschaft  in  einer  an  sie  abgegebenen ­
  Sache,  daß  der  Verdacht  nicht  hinreichend  begründet
ist,  so  kann  sie  die  Sache  zur  weiteren  Erledigung  tin  Berwaltnngsstrafverfahren
  an  die  Steuerbehörde  zurückgehen.
Entw.  §  28  (unverändert!.  —  Begr.  S.  27  f.  —  Sten.Ber  S.  2252.

Inhalt.

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt
des  §  28  288
II.  Voraussetzung  end  es  z  28  ....  288
1.  Absicht  der  Abgabehinterziehung  .  288
2.  a)  Mindestbetrag  des  gesährdetenAbgabebetrages ­
  288
b)  Verbringung  von  Vermögen  ins
Ausland  288

III.  Die  ©trafen  des  5  28  BZAG.  und
§  383  RAO  289
IV.  Strafverfahren  289
V.  Verjährung  derStrafverfolgung  289
VI.  Einziehung  verschwiegenen  Vermögens ­
  3  Gef.  üb  er  die  Steuernachsicht!
  290
            
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