Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  28.

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I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt.
1.  Der  §  28  spricht  die  Zulässigkeit  zu  der  Geldstrafe  nach  §  27  hinzutretender ­
  Freiheits-  und  Ehrenstrafen  aus,  sofern  zu  den  Strafbarkeitsmerkmalen
  des  §  27  noch  je  zwei  weitere  hinzutreten,  nämlich  entweder  die  Absicht
  der  Steuerhinterziehung  und  die  Gefährdung  der  Abgabe  um  mindestens ­
  500  M.  oder  die  Absicht  der  Steuerhinterziehung  und  die  Verbringung ­
  von  Vermögen  vom  In-  ins  Ausland  in  der  Absicht,  dieses  Vermögen ­
  der  Steuerbehörde  zu  verheimlichen.
Abs.  3  des  §  28  enthält  Vorschriften  für  das  Strafverfahren.
2.  Der  §  28  VZAG.  entspricht  dem  §  34  KStG,  mit  der  Maßgabe,  daß,
während  nach  §  34  KSt.G.  nur  auf  eine  Gefängnisstrafe  bis  zu  einem  Jahre
erkannt  werden  kaun,  §  28  VZAG.  eine  solche  Beschränkung  nicht  enthält  und
daher  nach  ihm  gemäß  §  16  RSt.GB.  auf  Gefängnisstrafe  bis  zu  5  Jahren
erkannt  werden  kann.

II.  Voraussetzungen  des  §  28.
Der  §  28  findet  nur  Anwendung,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  27  erfüllt ­
  sind.  Er  verlangt  aber  noch  außerdem  das  Hinzukommen  von  Strafschärfungsgründen.

1.  Von  diesen  muß  der  eine  unter  allen  Umständen  vorliegen.  Die  unrichtigen ­
  oder  unvollständigen  Angaben  im  Sinne  des  §  27  müssen  in  der  subjektiven ­
  Absicht  gemacht  worden  sein,  „die  Abgabe  zu  hinterziehen",
während  §  27  nur  die  objektive  Eignung  der  Angaben  verlangt,  zu  einer  Abgabenverkürzung ­
  zu  führen.  Diese  Hinterziehungsabsicht  muß  positiv  festgestellt
werden:  ist  dies  nicht  möglich,  die  Absicht  aber  nicht  ausgeschlossen,  so  kann  nur
§  27,  ist  nach  den  obwaltenden  Umstünden  aber  anzunehmen,  daß  die  unrichtigen
oder  unvollständigen  Angaben  nicht  in  der  Absicht  der  Steuerhinterziehung
gemacht  sind,  so  kann  nur  gemäß  §  29  VZAG.,  §  78  BSt.G.  zur  Anwendung
gelangen.  Für  §  28  ist  also  erforderlich,  daß  die  Hinterziehungsabsicht  nach  den
obwaltenden  Umständen  anzunehmen  ist,  für  §  78  BSt.G.,  daß  nach  diesen
Umständen  das  Gegenteil  anzunehmen  ist,  während  §  27  VZAG.  zur  Anwendung
gelangt,  wenn  weder  der  positive  noch  der  negative  Schluß  aus  den  Umständen
gezogen  werden  kann.
Unter  Absicht  ist  der  auf  den  Erfolg  gerichtete  Wille  zu  verstehen.  Dieser
ist  aber  begrifflich  ausgeschlossen,  wenn  der  Abgabepflichtige  aus  Irrtum  glaubte,
daß  kein  abgabepflichtiger  Vermögenszuwachs  vorhanden  sei,  ohne  Rücksicht,
ob  der  Jbrtum  ein  tatsächlicher  i.  S.  des  §  59  St.GB.  oder  ein  Rechtsirrtum
war.  Denn  irrte  der  Abgabepflichtige  über  die  Abgabcpflichtigkeit,  gleichviel
aus  welcher  Veranlassung,  so  kann  er  unmöglich  die  Absicht  der  Abgaöehinterziehung
  gehabt  haben  (RGSt.  45  S.  105;  vgl.  a.  a.  O.  42  @.  260,  46  S.  251).
Die  Hinterziehungsabsicht  muß  bei  den  wissentlich  unrichtigen  oder  unvollständigen ­
  Angaben  obgewaltet  haben.
3.  Das  zu  der  Hinterziehungsabsicht  hinzutretende  notwendige  weitere
Erfordernis  für  die  Anwendbarkeit  des  §  28  ist  entweder
a)  Gefährdung  der-  Steuer  um  mindestens  500  M.
oder
b)  Verbringung  von  Vermögen  vom  Inland  ins  Ausland  in  der  Absicht,
dieses  Vermögen  der  Steuerbehörde  zu  verheimlichen.
            
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