Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

286  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  27.

unbekannt  gewesen.  Eine  Unachtsamkeit  und  Fahrlässigkeit  genügt  noch  nicht,
um  die  Annahme  des  Eventualdolus  ....  und  damit  die  (Strafbarfeit  ....  zn
begründen."
ß)  Unterläßt  der  Steuerpflichtige  die  Angabe  ihm  bekannten  Vermögens,
weil  er  es  nicht  für  steuerpflichtig  hält,  so  irrt  er  im  Strafrecht  und  ist  nicht
straflos  (Jahrb.  d.  KG.  33  C  13).
c)  Das  Merkmal  der  Wissentlichkeit  ist  rein  subjektiv  und  deshalb  Gegenstand
der  tatsächlichen  Beurteilung  nach  Lage  des  einzelnen  Falles  und  nach  der  Persönlichkeit ­
  des  Pflichtigen;  vgl.  Fuisting-Strutz  Eink.St.G.,  Anm.  10  d  zu  §72.
rt)  Auch  wissentlich  falsche  Schätzungsangaben  können  unter  §  27  fallen,
sei  es,  daß  eine  Schätzung  nur  vorgespiegelt,  sei  es,  daß  bewußt  falsch  geschätzt
ist  (vgl.  RGSt.  40  S.  309).
4.  Gefährdung  der  Abgabe.  Weiteres  Erfordernis  der  Strafbarfeit
nach  §  27  ist,  daß  die  wissentlich  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben
„geeignet"  sind,  „eine  Verkürzung  der  Abgabe  herbeizuführen".  Das  trifft
zu,  wenn  eine  auf  Grund  dieser  Angaben  bewirkte  Feststellung  der  VZA.  einen
niedrigeren  Steuerbetrag  als  auf  Grund  richtiger  und  vollständiger  Unterlagen
ergeben  würde.
Es  fragt  sich  aber,  ob  der  strafbare  Tatbestand  schon  dadurch  ausgeschlossen
wird,  daß  einer  wissentlich  zu  niedrigen  Angabe  eines  Vermögensteils  eine
wissentlich  oder  versehentlich  zu  hohe  Angabe  eines  anderen  Vermögensteiles
gegenübersteht.  Hoffmann  (WBG.  Anm.  4  b  zu  §  56)  verneint  diese  Frage.
Denn  die  einzelne  Angabe  müsse  für  sich  richtig  und  vollständig  sein,  da  die
Veranlagungsbehörde  jede  einzelne  Angabe  für  sich  zu  prüfen  habe  und  auch
eine  zu  hohe  Angabe  auf  ihr  richtiges  Maß  zurückführen  könne.  Dieser  Auffassung ­
  tritt  Mrozek  (direkte  KSt.,  Anm.  6  zu  §33)  unter  Bezugnahme  auf
RGSt.  46  S.  241  f.  entgegen,  wo  ausgeführt  wird:  Für  die  Frage,  ob  eine
wissentlich  unrichtige  Angabe  zu  einer  Steuerverkürzung  führen  konnte,  müsse
der  Vermögenszuwachs  oder  Mehrgewinn  maßgebend  sein,  der  sich  ergibt,
wenn  man  die  Gesamtheit  der  Angaben  des  Steuerpflichtigen  zum  Ausgangspunkt ­
  nimmt.  Diese  Angaben  müssen,  soweit  sie  wissentlich  falsch  sind,  entsprechend ­
  berichtigt,  soweit  sie  dagegen  nichtwissentlich  unrichtig  sind,  zugunsten
des  Erklärenden  in  Ansatz  gebracht  werden.  Betrifft  daher  die  wissentliche  Unrichtigkeit ­
  nur  eine  einzelne  Angabe,  während  andere  zwar  auch  unrichtig,  aber
nicht  wissentlich  falsch  sind,  so  müssen  die  wissentlich  unrichtigen  Angaben  (gleichviel, ­
  ob  sie  zu  hoch  oder  zu  niedrig  sind),  richtiggestellt,  die  übrigen  aber  mindestens ­
  in  der  aus  der  Erklärung  hervorgehenden  Höhe  angesetzt  werden.  Der
so  ermittelte  Betrag  sei  dann  mit  dem  in  Wahrheit  steuerpflichtigen  zu  vergleichen
und  so  sei  festzustellen,  ob  die  in  Betracht  kommenden  wissentlich  unrichtigen
Angaben  des  Steuerpflichtigen  zu  einem  Steuersätze  führen,  der  hinter  dem
rechtsbegründeten  zurückbleibt  oder  nicht.  Im  ersteren  Falle  liege  das  „Geeignetsein" ­
  i.  S.  von  §  27  des  Ges.  vor,  im  letzteren  nicht.  Dementsprechend
habe  im  ersten  Falle  Bestrafung  einzutreten,  im  anderen  nicht.  Ich  neige  mich
jedoch  der  Ansicht  Hoffmanns  zu.  Ob  die  Unrichtigkeit  der  zum  Nachteil  des
Steuerpflichtigen  und  der  zu  seinem  Vorteil  unrichtigen  Angaben  entdeckt  wird,
steht  dahin.  Es  besteht  die  Möglichkeit,  daß  die  Steuerbehörde^  die  Unrichtigkeit
der  ersteren  erkennt,  die  der  letzteren  nicht,  und  dadurch  zu  einem  niedrigeren
als  dem  rechtsbegründeten  Steuersätze  kommt,  weil  der  Steuerpflichtige  auch
zu  seinen:  Vorteil  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  gemacht  hat.  Diese
sind  also  trotz  der  zu  seinem  Nachteil  unrichtigen  Angaben  „geeignet",  eine
Verkürzung  der  Abgabe  herbeizuführen.  Es  liegt  auch  kein  innerer  Grund  vor,
wissentlich  unrichtige  Angaben  deshalb  straflos  zu  lassen,  weil  andere  unrichtige
            
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