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Angaben, wenn deren Unrichtigkeit unbemerkt bleibt, geeignet sind, den Nach,
teil jener anderen für den Steuerfiskus aufzuwiegen.
III. Strafmaß.
1. Die Strafe besteht in Geldstrafe bis zum fünffachen Betrage der ge
fährdeten Abgabe. Die „gefährdete Abgabe" ist der Unterschied zwischen
dem rechtsbegründeten, d. h. aus Grund der richtigen Unterlagen nach den
Vorschriften des Ges. richtig berechneten Steuerbetrage und demjenigen, der
festzusetzen gewesen wäre, wenn die wissentlich falschen Angaben als richtig
behandelt worden wären. , ,. r~, z r «. n » k .
3. Die Höhe des gefährdeten Abgabebetrages hat der Strafnchter selbständig
lit bßtßc&Ttcn
3. Die Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe erfolgt nach §28, 29
RSt.GB. Der diese Umwandlung ausschließende § 84 BSt.G. findet aus die
KSt. keine Anwendung; vgl. § 35 KSt.G.
§ 28. In den Fällen des § 27 kann neben der Geldstrafe
auf' Gefängnis und anf Berlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvollständigen
Angaben in der -lbficht, die Kriegsabgabe zu hinterziehen,
erfolgt find und wenn der Abgabebetrag, der durch die un
richtigen oder unvollständigen Angaben gefährdet worden ist,
mindestens fünfhundert Mark ausmacht oder wenn der Ab
gabepflichtige oder der Vertreter des 2lbgabePflichtigen Ver
mögen vom Inland ins 2lusland verbracht hat in der 2lbficht,
dieses Vermögen der Steuerbehörde zu verheimlichen.
Bei einer Steuergefährdung der im 2lbf. 1 bezeichneten Art
kann im Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf
Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen ist.
Besteht der Verdacht, daß eine Steuergefährdung der im
Abs. 1 bezeichneten Art vorliegt, so hat die Steuerbehörde die
Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Ist
der Abgabepflichtige abwesend, so kann gegen ihn nach Maß
gabe der §§ 320 bis 326 der Strafprozeßordnung verhandelt
werden. Findet die Staatsanwaltschaft in einer an sie abge
gebenen Sache, daß der Verdacht nicht hinreichend begründet
ist, so kann sie die Sache zur weiteren Erledigung tin Berwal-
tnngsstrafverfahren an die Steuerbehörde zurückgehen.
Entw. § 28 (unverändert!. — Begr. S. 27 f. — Sten.Ber S. 2252.
Inhalt.
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt
des § 28 288
II. Voraussetzung end es z 28 .... 288
1. Absicht der Abgabehinterziehung . 288
2. a) Mindestbetrag des gesährdetenAb
gabebetrages 288
b) Verbringung von Vermögen ins
Ausland 288
III. Die ©trafen des 5 28 BZAG. und
§ 383 RAO 289
IV. Strafverfahren 289
V. Verjährung derStrafverfolgung 289
VI. Einziehung verschwiegenen Ver
mögens 3 Gef. üb er die Steuer-
nachsicht! 290