Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Angaben, wenn deren Unrichtigkeit unbemerkt bleibt, geeignet sind, den Nach, 
teil jener anderen für den Steuerfiskus aufzuwiegen. 
III. Strafmaß. 
1. Die Strafe besteht in Geldstrafe bis zum fünffachen Betrage der ge 
fährdeten Abgabe. Die „gefährdete Abgabe" ist der Unterschied zwischen 
dem rechtsbegründeten, d. h. aus Grund der richtigen Unterlagen nach den 
Vorschriften des Ges. richtig berechneten Steuerbetrage und demjenigen, der 
festzusetzen gewesen wäre, wenn die wissentlich falschen Angaben als richtig 
behandelt worden wären. , ,. r~, z r «. n » k . 
3. Die Höhe des gefährdeten Abgabebetrages hat der Strafnchter selbständig 
lit bßtßc&Ttcn 
3. Die Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe erfolgt nach §28, 29 
RSt.GB. Der diese Umwandlung ausschließende § 84 BSt.G. findet aus die 
KSt. keine Anwendung; vgl. § 35 KSt.G. 
§ 28. In den Fällen des § 27 kann neben der Geldstrafe 
auf' Gefängnis und anf Berlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvollständigen 
Angaben in der -lbficht, die Kriegsabgabe zu hinterziehen, 
erfolgt find und wenn der Abgabebetrag, der durch die un 
richtigen oder unvollständigen Angaben gefährdet worden ist, 
mindestens fünfhundert Mark ausmacht oder wenn der Ab 
gabepflichtige oder der Vertreter des 2lbgabePflichtigen Ver 
mögen vom Inland ins 2lusland verbracht hat in der 2lbficht, 
dieses Vermögen der Steuerbehörde zu verheimlichen. 
Bei einer Steuergefährdung der im 2lbf. 1 bezeichneten Art 
kann im Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf 
Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen ist. 
Besteht der Verdacht, daß eine Steuergefährdung der im 
Abs. 1 bezeichneten Art vorliegt, so hat die Steuerbehörde die 
Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Ist 
der Abgabepflichtige abwesend, so kann gegen ihn nach Maß 
gabe der §§ 320 bis 326 der Strafprozeßordnung verhandelt 
werden. Findet die Staatsanwaltschaft in einer an sie abge 
gebenen Sache, daß der Verdacht nicht hinreichend begründet 
ist, so kann sie die Sache zur weiteren Erledigung tin Berwal- 
tnngsstrafverfahren an die Steuerbehörde zurückgehen. 
Entw. § 28 (unverändert!. — Begr. S. 27 f. — Sten.Ber S. 2252. 
Inhalt. 
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt 
des § 28 288 
II. Voraussetzung end es z 28 .... 288 
1. Absicht der Abgabehinterziehung . 288 
2. a) Mindestbetrag des gesährdetenAb 
gabebetrages 288 
b) Verbringung von Vermögen ins 
Ausland 288 
III. Die ©trafen des 5 28 BZAG. und 
§ 383 RAO 289 
IV. Strafverfahren 289 
V. Verjährung derStrafverfolgung 289 
VI. Einziehung verschwiegenen Ver 
mögens 3 Gef. üb er die Steuer- 
nachsicht! 290
	        
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