Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Die  Strafen  des  §  28.  §  28.

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Zu  a.  Mindestens  500  M.  muß  der  Betrag  ausmachen,  um  den  die
Steuer  durch  die  in  der  Absicht  der  Hinterziehung  gemachten  wissentlich
  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  gefährdet  ist.  Beträge,
um  die  die  Steuer  durch  andere  Unrichtigkeiten  der  Angaben  gefährdet  ist,
kommen  nicht  in  Betracht.
Zu  b.  Unter  „Vermögen"  ist  nur  steuerbares,  also  nur  solches  i.  S.  des
§  2  BSt.G.  zu  verstehen.  Ob  die  Verbringung  ins  Ausland  vor  oder  nach  den
Angaben  erfolgte,  ist  gleichgültig.
III.  Die  Strafen  des  ß  28.
1.  Die  Gefängnisstrafe  wird  neben  der  Geldstrafe  aus  §  27  verhängt  und
kann  nur  neben  einer  solchen  verhängt  werden,  der  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  nur  neben  einer  Gefängnis-,  nicht  neben  einer  bloßen  Geldstrafe.
Dagegen  setzt  die  Befugnis  zur  Bekanntmachung  nach  Abs.  2  nur  voraus,  daß
festgestelltermaßen  die  Straftat  alle  Merkmale  des  Abs.  1,  nicht  bloß  die  des
§  27  trägt,  und  greift  unter  dieser  Voraussetzung  auch  Platz,  wenn  trotz  des
Vorliegens  der  Merkmale  des  §  28  Abs.  1  nur  auf  Geldstrafe  erkannt  wird.
2.  Nach  §  453  RAD.  findet  auch  deren  §  383  auf  die  VZA.  Anwendung;
er  schreibt  vor:
„Ist  ein  und  dieselbe  Handlung  zugleich  als  Steuerzuwiderhandlung  und
nach  einem  anderen  Ges.  strafbar,  so  ist  die  Strafe  aus  dem  Steuerges.  zu  entnehmen, ­
  es  sei  denn,  daß  das  andere  Ges.  eine  schwerere  Strafe  oder  bei  ungleichen
  Strafarten  eine  schwerere  Strafart  androht  (§  73  St.GB.).  Ist  die
Strafe  aus  dem  anderen  Ges.  zu  entnehmen,  so  ist  eine  nach  dem  Steuerges.
verwirkte  Geldstrafe  besonders  zu  verhängen.  Auch  muß  auf  Haftbarkeit  dritter
Personen  oder  auf  Einziehung  erkannt  werden,  wenn  dies  das  Steuerges.  vorschreibt, ­
  und  es  kann  hierauf,  sowie  auf  sonstige  Nebenstrafen  erkannt  werden,
wenn  dies  das  Steuerges.  zuläßt.
Wenn  ein  und  dieselbe  Handlung  mehrere  Strafvorschriften  der  Steuerges.
über  Steuerzuwiderhandlungen  verletzt,  so  ist  die  Strafe  nach  §  73  St.GB.
zu  bestimmen;  jedoch  muß  auf  Haftbarkeit  dritter  Personen  oder  auf  Einziehung
erkannt  werden,  wenn  dies  eine  der  verletzten  Vorschriften  vorschreibt,  und  es
kann  hierauf  sowie  auf  sonstige  Nebenstrafen  erkannt  werden,  wenn  dies  eine
der  anwendbaren  Vorschriften  zuläßt.
Hat  jemand  mehrere  selbständige  Steuerzuwiderhandlungen  begangen,  so
darf  eine  nach  §  74  St.GB.  zu  erkennende  Gesamtsreiheitsstrafe  fünf  Jahre
nicht  überschreiten.  Auf  Haftbarkeit  dritter  Personen,  Einziehung  und  sonstige
Nebenstrafen  muß  oder  kann  erkannt  werden,  wenn  dies  neben  einer  der  verwirkten
  Einzelstrafen  geboten  oder  zulässig  ist.
Bei  Umwandlung  mehrerer  uneinbringlicher  Geldstrafen  ist  der  Höchstbetrag ­
  der  an  ihre  Stelle  tretenden  Freiheitsstrafe  drei  Jahre  Gefängnis  und,
wenn  die  einzelnen  Geldstrafen  eintausend  Mark  nicht  übersteigen  (§  378  Abs.  3),
sechs  Monate  Haft.  Treffen  Gefängnis  und  Haft  infolge  der  Umwandlung
zusammen,  so  ist  die  Haftstrafe  nur  insoweit  zu  vollstrecken,  als  die  Gefängnisstrafe ­
  drei  Jahre  nicht  erreicht."
IV.  Das  Strafverfahren  regelt  jetzt  der  2.  Abschnitt  des  III.  Teiles
der  RAO.  (§§  383-440).
V.  „Die  Strafverfolgung  von  Steuerzuwiderhandlungen  verjährt  in
5  Jahren,  und  wenn  es  sich  um  Zuwiderhandlungen  handelt,  die  mit  Ordnungsstrafen ­
  bedroht  sind,  in  einem  Jahre.
Struts,  Bermögeilszuwachs  und  Kriegsnbgabe.

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