290 Bermögenszuwachssteuergesetz. §§ S8, 29.
Die Einleitung der Untersuchung und der Erlaß eines Strafbescheids unter-
brechen die Verjährung gegen den, gegen den sie gerichtet sind d84).
VI. 5 3 Ges. über Steuernachsicht vom 3. Jan. 1920 bestimmt:
Vermögen, das nach dem Inkrafttreten der RAO. bei der Veranlagunz
jur KÄ vom Vermögenszuwachs oder zum Reichsnotopfer vorsätzlich verschwiegen
wird verfällt zugunsten des Reichs. Die Einziehung der verfallenen Vermögens-
gegenstände erfolgt nach den Vorschriften der RAO. über d,e Beitreibung auf
Grund eines Vollstrerkungsbescheids des Finanzamts. Der Vollstreckungsbescheid
ist im Berufunqsverfahren l§ 218 RAO., anfechtbar.
Kann die Einziehung verfallener Vermögensgegenstande nicht vollzogen
werden, so tritt an ihre Stelle der in dem Vollstreckungsbescheid oder einem
Ergänzüngsbescheid festgesetzte Wert.
§ 108 RAO. gilt entsprechend. . . _ , r , . m
Nach näherer Bestimmung der Reichsregierung wird Deutschen eine Be-
scheinigung über das pflichtmäßig bei der Veranlagung zur KA. vom Ver-
mögenszuwachs und zum Reichsnotopfer angegebene Vermögen tm Ausland
sowie über die Höhe des hiernach dem Verfalle nicht unterliegenden Vermögens
erteilt."
§ 28. Die Vorschriften der §§ 78 bis 83 des Besitzsteuer
gesetzes finden entsprechende Anwendung.
Entw. § 29 (untieränbett). — Siegt. S. 27.
I. Inhalt des | 29 . .
II. Zu den §§ 78—83 S3 St
1 Zu ? 78
2. Zu § 79
Inhalt.
290 3. Zu 1 80
291 4. Zu § 81
291 5. ZU S 82
291
292
293
293
I. Wie der gleichlautende § 35 KSt.G. erklärt der § 29 VZAG folgende
Vorschriften des Besitzstenergesetzes für „entsprechend" anwendbar:
S 78. Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die un-
richtigen oder unvollständigen Angaben, die geeignet sind, eine Verkürzung
der BSt herbeizuführen, nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung gemacht
worden sind, so tritt an Stelle der im § 76 vorgesehenen Strafe eine Ordnungs-
strafe bis zu fünfhundert Mark.
8 79 Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen An-
gaben, bevor eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn einge-
leitet ist, bei der Steuerbehörde berichtigt oder ergänzt und die gefährdete
Steuer, 'soweit sie bereits fällig gewesen ist, entrichtet. m „ ,
8 80 Die Einziehung der BSt. erfolgt unabhängig von der Bestrafung.
8 8l! Wer in der nach § 58 Abs. 2 einzureichenden Nachweisung oder
in dem nach § 62 einzureichenden Verzeichnis wissentlich unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben macht, die geeignet sind, das Steueraufkommen zu gefährden,
wird mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben bevor
eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bet der
Steuerbehörde berichtigt oder ergänzt. ™. ^ .
§ 82. Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden
sowie Sachverständige werden, wenn sie die zu ihrer dienstlichen oder amtlicheir