Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

290  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §§  S8,  29.

Die  Einleitung  der  Untersuchung  und  der  Erlaß  eines  Strafbescheids  unterbrechen
  die  Verjährung  gegen  den,  gegen  den  sie  gerichtet  sind  d84).
VI.  5  3  Ges.  über  Steuernachsicht  vom  3.  Jan.  1920  bestimmt:
Vermögen,  das  nach  dem  Inkrafttreten  der  RAO.  bei  der  Veranlagunz
jur  KÄ  vom  Vermögenszuwachs  oder  zum  Reichsnotopfer  vorsätzlich  verschwiegen
wird  verfällt  zugunsten  des  Reichs.  Die  Einziehung  der  verfallenen  Vermögensgegenstände
  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  RAO.  über  d,e  Beitreibung  auf
Grund  eines  Vollstrerkungsbescheids  des  Finanzamts.  Der  Vollstreckungsbescheid
ist  im  Berufunqsverfahren  l§  218  RAO.,  anfechtbar.
Kann  die  Einziehung  verfallener  Vermögensgegenstande  nicht  vollzogen
werden,  so  tritt  an  ihre  Stelle  der  in  dem  Vollstreckungsbescheid  oder  einem
Ergänzüngsbescheid  festgesetzte  Wert.
§  108  RAO.  gilt  entsprechend.  .  .  _  , r ,  .  m
Nach  näherer  Bestimmung  der  Reichsregierung  wird  Deutschen  eine  Bescheinigung
  über  das  pflichtmäßig  bei  der  Veranlagung  zur  KA.  vom  Vermögenszuwachs
  und  zum  Reichsnotopfer  angegebene  Vermögen  tm  Ausland
sowie  über  die  Höhe  des  hiernach  dem  Verfalle  nicht  unterliegenden  Vermögens
erteilt."

§  28.  Die  Vorschriften  der  §§  78  bis  83  des  Besitzsteuergesetzes ­
  finden  entsprechende  Anwendung.
Entw.  §  29  (untieränbett).  —  Siegt.  S.  27.

I.  Inhalt  des  |  29  .  .
II.  Zu  den  §§  78—83  S3  St
1  Zu  ?  78
2.  Zu  §  79

Inhalt.
290  3.  Zu  1  80
291  4.  Zu  §  81
291  5.  ZU  S  82
291

292
293
293

I.  Wie  der  gleichlautende  §  35  KSt.G.  erklärt  der  §  29  VZAG  folgende
Vorschriften  des  Besitzstenergesetzes  für  „entsprechend"  anwendbar:
S  78.  Ist  nach  den  obwaltenden  Umständen  anzunehmen,  daß  die  unrichtigen
  oder  unvollständigen  Angaben,  die  geeignet  sind,  eine  Verkürzung
der  BSt  herbeizuführen,  nicht  in  der  Absicht  der  Steuerhinterziehung  gemacht
worden  sind,  so  tritt  an  Stelle  der  im  §  76  vorgesehenen  Strafe  eine  Ordnungsstrafe
  bis  zu  fünfhundert  Mark.
8  79  Straffrei  bleibt,  wer  seine  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben,
  bevor  eine  Anzeige  erstattet  oder  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet
  ist,  bei  der  Steuerbehörde  berichtigt  oder  ergänzt  und  die  gefährdete
Steuer,  'soweit  sie  bereits  fällig  gewesen  ist,  entrichtet.  m  „  ,
8  80  Die  Einziehung  der  BSt.  erfolgt  unabhängig  von  der  Bestrafung.
8  8l!  Wer  in  der  nach  §  58  Abs.  2  einzureichenden  Nachweisung  oder
in  dem  nach  §  62  einzureichenden  Verzeichnis  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
  Angaben  macht,  die  geeignet  sind,  das  Steueraufkommen  zu  gefährden,
wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.
Straffrei  bleibt,  wer  seine  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  bevor
eine  Anzeige  erstattet  oder  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet  ist,  bet  der
Steuerbehörde  berichtigt  oder  ergänzt.  ™.  ^  .
§  82.  Beamte,  Angestellte  und  ehrenamtliche  Mitglieder  von  Behörden
sowie  Sachverständige  werden,  wenn  sie  die  zu  ihrer  dienstlichen  oder  amtlicheir
            
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