Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

290 Bermögenszuwachssteuergesetz. §§ S8, 29. 
Die Einleitung der Untersuchung und der Erlaß eines Strafbescheids unter- 
brechen die Verjährung gegen den, gegen den sie gerichtet sind d84). 
VI. 5 3 Ges. über Steuernachsicht vom 3. Jan. 1920 bestimmt: 
Vermögen, das nach dem Inkrafttreten der RAO. bei der Veranlagunz 
jur KÄ vom Vermögenszuwachs oder zum Reichsnotopfer vorsätzlich verschwiegen 
wird verfällt zugunsten des Reichs. Die Einziehung der verfallenen Vermögens- 
gegenstände erfolgt nach den Vorschriften der RAO. über d,e Beitreibung auf 
Grund eines Vollstrerkungsbescheids des Finanzamts. Der Vollstreckungsbescheid 
ist im Berufunqsverfahren l§ 218 RAO., anfechtbar. 
Kann die Einziehung verfallener Vermögensgegenstande nicht vollzogen 
werden, so tritt an ihre Stelle der in dem Vollstreckungsbescheid oder einem 
Ergänzüngsbescheid festgesetzte Wert. 
§ 108 RAO. gilt entsprechend. . . _ , r , . m 
Nach näherer Bestimmung der Reichsregierung wird Deutschen eine Be- 
scheinigung über das pflichtmäßig bei der Veranlagung zur KA. vom Ver- 
mögenszuwachs und zum Reichsnotopfer angegebene Vermögen tm Ausland 
sowie über die Höhe des hiernach dem Verfalle nicht unterliegenden Vermögens 
erteilt." 
§ 28. Die Vorschriften der §§ 78 bis 83 des Besitzsteuer 
gesetzes finden entsprechende Anwendung. 
Entw. § 29 (untieränbett). — Siegt. S. 27. 
I. Inhalt des | 29 . . 
II. Zu den §§ 78—83 S3 St 
1 Zu ? 78 
2. Zu § 79 
Inhalt. 
290 3. Zu 1 80 
291 4. Zu § 81 
291 5. ZU S 82 
291 
292 
293 
293 
I. Wie der gleichlautende § 35 KSt.G. erklärt der § 29 VZAG folgende 
Vorschriften des Besitzstenergesetzes für „entsprechend" anwendbar: 
S 78. Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die un- 
richtigen oder unvollständigen Angaben, die geeignet sind, eine Verkürzung 
der BSt herbeizuführen, nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung gemacht 
worden sind, so tritt an Stelle der im § 76 vorgesehenen Strafe eine Ordnungs- 
strafe bis zu fünfhundert Mark. 
8 79 Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen An- 
gaben, bevor eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn einge- 
leitet ist, bei der Steuerbehörde berichtigt oder ergänzt und die gefährdete 
Steuer, 'soweit sie bereits fällig gewesen ist, entrichtet. m „ , 
8 80 Die Einziehung der BSt. erfolgt unabhängig von der Bestrafung. 
8 8l! Wer in der nach § 58 Abs. 2 einzureichenden Nachweisung oder 
in dem nach § 62 einzureichenden Verzeichnis wissentlich unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht, die geeignet sind, das Steueraufkommen zu gefährden, 
wird mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben bevor 
eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bet der 
Steuerbehörde berichtigt oder ergänzt. ™. ^ . 
§ 82. Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden 
sowie Sachverständige werden, wenn sie die zu ihrer dienstlichen oder amtlicheir
	        
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