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II. Zu den §§ 78-83 BStG. § 39.
eintritt. Erfolgt aber in dem Strafverfahren eine Freisprechung, weil der Tat
bestand eines Vergehens nicht hat festgestellt werden können, so ist auch die
Nachforderung der Steuer auf Grund des § 80 ausgeschlossen.
4. Zu § 81 BS1.G. Die hier angezogenen §§58 und 62 BSt.G. lauten:
„§ 58. Die Vorstände oder Geschäftsführer der im § 35 bezeichneten Ge
sellschaften, die ihren Sitz im Inland haben oder Vermögen im Inland besitzen,
haben dem Steuerpflichtigen die erforderlichen Mitteilungen über den Wert
seiner Aktien oder Gesellschaftsanteile zu machen.
Sie sind außerdem verpflichtet, der Steuerbehörde auf Verlangen binnen
einer Frist von vier Wochen eine Nachweisung einzureichen, welche enthält:
1. die Höhe des Grundkapitals oder der Stammeinlagen,
2. den Betrag der in den vorausgegangenen drei Jahren jährlich verteilten
Gewinne,
3. die tatsächlichen Mitteilungen, die sie zur Schätzung des Wertes der
Aktien, Anteile oder Kuxe beizubringen vermögen.
Die Nachweisung ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die Verpflichteten können zur Abgabe der Nachweisung mit Geldstrafen
bis zu fünfhundert Mark angehalten werden.
§ 62. Innerhalb sechs Monaten nach dem Tode eines Steuerpflichtigen
kann die Steuerbehörde von den Erben oder, falls ein Testamentsvollstrecker
oder ein Nachlaßpfleger bestellt ist, von diesen Personen unter Hinweis auf
die Strafvorschrift des § 81 die Vorlage eines Verzeichnisses über das vom Ver
storbenen hinterlassene Kapital- und Betriebsvermögen (§ 2 Nr. 2,3) verlangen.
Das Verzeichnis ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung
der Steuerbehörde einzureichen und mit der Versicherung zu versehen, daß die
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die Pflicht zur Einreichung eines Verzeichnisses besteht nicht, wenn auf
Grund des Erbsch.St.G. v. 3. Juni 1906 eine den gesamten Nachlaß umfassende
Erbschaftssteuererklärung zu erstatten ist.
Die im Abs. 1 genannten Personen können zur Erfüllung der ihnen hiernach
obliegenden Verpflichtung mit Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig Mark an-
gehalten werden."
5. Zu § 82 BSt.G. Der hier angezogene § 64 BSt.G. lautet:
„Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden, welche
im Verfahren zur Veranlagung der BSt. dienstlich Kenntnis von den Ver
mögens-, Erwerbs, oder Einkommensverhältnissen eines Steuerpflichtigen er
halten, sind zu ihrer Geheimhaltung verpflichtet. Die Besitzsteuererklärungen
sind unter Verschluß aufzubewahren und dürfen ebenso wie die sonstigen Ver
handlungen im Veranlagungsverfahren nur zur Kenntnis der durch Eid zu
ihrer Geheiinhaltung Verpflichteten gelangen. Sie dürfen anderen Behörden
nur zum Zwecke der Veranlagung und Erhebung von öffentlichen Abgaben mit
geteilt werden. Bestehen für Landessieuern gleiche oder ähnliche Vorschriften,
so steht dies der Mitteilung von Veranlagungsmerkmalen an die Besitzsteuer
ämter nicht entgegen."
Durch diesen § 64 BSt.G. ist dem Steuerpflichtigen Gewähr dafür ge
geben, daß seine bei der Veranlagung dienstlich zur Kenntnis von Beamten,
Angestellten und ehrenamtlichen Mitgliedern gelangten Vermögens-, Erwerbs
oder Einkommensverhältnisse von diesen Personen geheimgehalten werden, und
§ 82 stattet diese Geheimhaltungspflicht mit einem Strafschutz aus. Diese Straf
bestimmung erstreckt sich nicht bloß ans die bei der Steuerveranlagung Beteiligten,
sondern überhaupt auf Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von