Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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II. Zu den §§ 78-83 BStG. § 39. 
eintritt. Erfolgt aber in dem Strafverfahren eine Freisprechung, weil der Tat 
bestand eines Vergehens nicht hat festgestellt werden können, so ist auch die 
Nachforderung der Steuer auf Grund des § 80 ausgeschlossen. 
4. Zu § 81 BS1.G. Die hier angezogenen §§58 und 62 BSt.G. lauten: 
„§ 58. Die Vorstände oder Geschäftsführer der im § 35 bezeichneten Ge 
sellschaften, die ihren Sitz im Inland haben oder Vermögen im Inland besitzen, 
haben dem Steuerpflichtigen die erforderlichen Mitteilungen über den Wert 
seiner Aktien oder Gesellschaftsanteile zu machen. 
Sie sind außerdem verpflichtet, der Steuerbehörde auf Verlangen binnen 
einer Frist von vier Wochen eine Nachweisung einzureichen, welche enthält: 
1. die Höhe des Grundkapitals oder der Stammeinlagen, 
2. den Betrag der in den vorausgegangenen drei Jahren jährlich verteilten 
Gewinne, 
3. die tatsächlichen Mitteilungen, die sie zur Schätzung des Wertes der 
Aktien, Anteile oder Kuxe beizubringen vermögen. 
Die Nachweisung ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben 
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die Verpflichteten können zur Abgabe der Nachweisung mit Geldstrafen 
bis zu fünfhundert Mark angehalten werden. 
§ 62. Innerhalb sechs Monaten nach dem Tode eines Steuerpflichtigen 
kann die Steuerbehörde von den Erben oder, falls ein Testamentsvollstrecker 
oder ein Nachlaßpfleger bestellt ist, von diesen Personen unter Hinweis auf 
die Strafvorschrift des § 81 die Vorlage eines Verzeichnisses über das vom Ver 
storbenen hinterlassene Kapital- und Betriebsvermögen (§ 2 Nr. 2,3) verlangen. 
Das Verzeichnis ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung 
der Steuerbehörde einzureichen und mit der Versicherung zu versehen, daß die 
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die Pflicht zur Einreichung eines Verzeichnisses besteht nicht, wenn auf 
Grund des Erbsch.St.G. v. 3. Juni 1906 eine den gesamten Nachlaß umfassende 
Erbschaftssteuererklärung zu erstatten ist. 
Die im Abs. 1 genannten Personen können zur Erfüllung der ihnen hiernach 
obliegenden Verpflichtung mit Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig Mark an- 
gehalten werden." 
5. Zu § 82 BSt.G. Der hier angezogene § 64 BSt.G. lautet: 
„Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden, welche 
im Verfahren zur Veranlagung der BSt. dienstlich Kenntnis von den Ver 
mögens-, Erwerbs, oder Einkommensverhältnissen eines Steuerpflichtigen er 
halten, sind zu ihrer Geheimhaltung verpflichtet. Die Besitzsteuererklärungen 
sind unter Verschluß aufzubewahren und dürfen ebenso wie die sonstigen Ver 
handlungen im Veranlagungsverfahren nur zur Kenntnis der durch Eid zu 
ihrer Geheiinhaltung Verpflichteten gelangen. Sie dürfen anderen Behörden 
nur zum Zwecke der Veranlagung und Erhebung von öffentlichen Abgaben mit 
geteilt werden. Bestehen für Landessieuern gleiche oder ähnliche Vorschriften, 
so steht dies der Mitteilung von Veranlagungsmerkmalen an die Besitzsteuer 
ämter nicht entgegen." 
Durch diesen § 64 BSt.G. ist dem Steuerpflichtigen Gewähr dafür ge 
geben, daß seine bei der Veranlagung dienstlich zur Kenntnis von Beamten, 
Angestellten und ehrenamtlichen Mitgliedern gelangten Vermögens-, Erwerbs 
oder Einkommensverhältnisse von diesen Personen geheimgehalten werden, und 
§ 82 stattet diese Geheimhaltungspflicht mit einem Strafschutz aus. Diese Straf 
bestimmung erstreckt sich nicht bloß ans die bei der Steuerveranlagung Beteiligten, 
sondern überhaupt auf Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von
	        
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