Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteuergesetz.  §J$1.

tier  auf  die  vor  dem  1.  Jan.  1919  erzielten  Erträge  entfällt,  abzuziehen  und
bic  Veranlagung  zur  KA.,  falls  sie  schon  erfolgt  ist,  entsprechend  zu  berichtigen.
Der  abzugssiihige^  Betrag  ist  unter  Zugrundelegung  der  Steuersätze  und  Znschlüge
  tu 9 berechnen,  die  für  das  Rechnungsjahr  1918  gegolten  haben
q ut  Rechtfertigung  des  1  Abs.  verwies  die  Begr.  auf  den  letzten  Abs.
ibres  alla  Teils  loben  S  46  f.).  Zu  dem  2.  Abs.  führte  sie  aus:
"  Abs^  2  setzt  den  Gedanken,  der  der  Vorschrift  des  §  6  Abs.  1  zugrunde
liegt,"  insofern  fort,  als  auch  in  den  Fällen,  in  welchen  bei  der  Veranlagung
der  staatlichen  oder  gemeindlichen  Eiiik.St.  m  den  Rechnnngsiahren  1920,  19
und  1922  für  die  Berechnung  des  steuerpflichtigen  Einkommens  aus  Gewerbe
oder  Landwirtschaft  auf  Erträge  zurückgegriffen  wird,  die  vor  dem  1.  San.  1919
worden  sind  der  Teil  der  Steuern,  der  auf  die  vor  dem  1.  ^an.  lai  j
enielten  Erträge  entfallt,  von  dem  Endvermögen  auf  Antrag  des  Pflichtigen
aba  M  und  die  etwa  b  reits  erfolgte  Veranlagung  der  KA.  eM  Prechend  berichtet
  werden  soll  Während  aber  §  6  Abs.  1  Nr.  9  die  Berücksichtigung  der
für  1919  su  entrichtenden  Einkommen-  und  Gewerbesteuer,  soweit  sie  nach
dem  Erttaqe  bemZen  wird,  in  vollem  Umfange  und  von  Amts  wegen  vor.
schreibt  soll  somit  nach  §  31  Abs.  2  der  Abzug  vom  Endvermogen  nur  auf  ,lntmq
  des  Pflichtigen  und  nur  insoweit  erfolgen,  als  diese  Steuern  au  he  bor
bcin  1  Fan  1919  aus  Gewerbe  oder  Landwirtschaft  erzielten  Ertrage  entfallen
Auch  soll  der  nach  $  31  Abs.  2  abzugsfähige  Betrag  nur  nach  Maßgabe  der
gsstsüÄSSäÄtÄ  «.
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sehen  Der  Berichterstatter  hat  es  nicht  einmal  für  nötig  gehalten,  diese  Um
cwstaltnEn  des  §  31  in  seinem  mündlichen  Bericht  in  der  Vollversammlung
auch  nur  "mit  einem  Worte  zu  erwähnen,  und  der  §  31  wurde  in  und  IN.  Be
tatung  der  Vollversammlung  debattelos  nach  den  Vorschlagen  des  Uu.sch  n  -
Öene *on  betn  §  31  Abs.  2  der  Vorlage  unterscheidet  sich  der  §  31  des  Ges.  durch
folgendes:  ,  berücksichtigte  nur  die  staatlichen  und  gemeindlichen  Einkommen-
  und  Gewerbesteuern,  das  Ges.  berücksichtigt  auch  he  Kirchensteuern
vom  Einkommen  und  Gewerbebetrieb.  „  .  -  ß . pttl prbe
2  Tie  Vorlage  beschränkte  sich  auf  Einkommen  und  Erträge  aus  Gewerve
Rechnüngsiach  1918  g?gEen°habe?Da^s  bedeutet  ^  °udE  Wmtenso  tiel
als  ob  das  Ges.  ausdrücklich  aussprache,  der  abzugsfahige  Betrag  set  unter  Zu
qrundelegung  der  Steuersätze  und  Zuschläge  zu  berechnen,  die  fur  he  einzelne
Rechnungsjahre  1920,  1921  und  1922  gegolten  haben.

II..  Voraussetzungen  für  Anwendung  des  §  31.
1  Äurückareifen  auf  Erträge  des  Veranlagungszeitraumes.
Die  Ausdrucksweise  „auf  Erträge  zurückgegriffen"  ist  reichlich  ver^wommen.
Die  Berücksichtigung  der  Erträge  eines  vergangenen  Zeitraumes  bet  Einkommen-
            
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