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Vermögenszuwachssteucrgesetz. § 31.
es 1920 noch nicht zur Reichseinkommensteuer kommen, und würde ein ^bgobe-
pflichtiger in Preußen für 1920 zur Eink.St. wie folgt veranlagt: Ertrag (das
pr. (Sinf.Qt.O. spricht ungenau von „Einkommen" aus Grundvermögen usw.)
aus Kapitalvermögen nach dem Ergebnisse des Kalenderiahre^ 19 -
10 000 50t., aus Kapitalvermögen, für das noch kein
und dessen Ertrag daher nach dem mutmaßlichen Ergebnisse des Steuer,ahres
zu veranschlagen ist, 5000 50t., Ertrag aus H°usbesitz nach dem Ergebm se von
1919: 20 000 50t., aus Landwirtschaft m den drei Wlrtschafts,ahren l,^uli
1916 bis 30. Juni 1919: 20 000, 15 000 und 28 000 50t., Durchschnitt
21 000 50t. aus Gewerbebetrieb in den drei Betriebs,ahren 1. Ott. 191b bis
30. Sept.1919: 5000, 7000 und 15 000 M., im Durchschnitt MOO M aus ge.
winnbringender Beschäftigung nach demKalenderiahre 1919: MOOM also
nach einem Gesamteinkommen von 10 000 + 5000 + 20 °00 + 21 000 + 9000
+ 3000 = 68000 M. zum Steuersätze von — einschließlichZuschlag nach den 1919
erhobenen Sätzen - 5760 50t., zur Gemeindeeinkommensteuer mit 300 b^beS
Prinzipalsteuersahes (ohne staatlichen Zuschlag) -- 7200 M. und zur KirckM-
steuer mit 25 v. H. --- 600 M., so würde er eine Anrechnung auf die VZA
nach folgendem Exempel beanspruchen können: an im Veranlagungszeitraume
der VZA. erzielten Erträgen sind berücksichtigt: aus Kapitalvermögen
“500 = 5000, aus Hausbesitz ^5°° = 10 000, aus Landwirtschaft 21 000,
aus Gewerbebetrieb (5000 + 7000 + 15 000 f). j = 7750, aus gewinnbrin-
gender Beschäftigung ^ = 1500, zusammen 45 250 M. Auf diese 45 250 50t.
entfallen von den drei Steuerbeträgen ~ also zusammen 9023,38 M.
Wäre ein anderer Abgabepflichtiger zur Staatseinkommensteuer Gememde-
ein kommensteuer und Kirchensteuer veranlagt für 1920, 1921 und 1922 »ach
Einkommen von 30 000, 40 000 und 24 000 50t. und hierbei auf innerhalb des
Veranlagungszeitraums der VZA. erzielte Erträge von beziehentlich 25 MO
15 000 und 4000 50t. zurückgegriffen, so würde er von der VZA. beanspruchen
können den Abzug von °/« der Steuerbeträge für 1920, 3 / g der,en, gen für 1921
und 1 /g derjenigen für 1922.
5. Die Anwendung des § 31 ist im Gegensatze zu der des § 6Nr. 10 bort
einem Antrage des Abgabepflichtigen abhängig. Ter Mtrag ist vom Ges.
an keine Frist gebunden. Daß er auch nach eingetretener Rechtskraft der Ver
anlagung zur VZA. zulässig ist, ergibt sich daraus, daß er auch auf die Staats-,
Gemeinde, und Kirchensteuerveranlagungen für 1921 und 1922 gestutzt werden
kann Die Frist, innerhalb deren der Antrag zulässig ist, ergibt sich aus z 130 RA O.
Das Ereignis, das den Anspruch begründet t. S. dieser Vorschrift, ist erst die
Rechtskraft aller Veranlagungen zu Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer
veranlagungen für 1920,1921 und 1922, bei denen auf Erträge des Veranlagungs
zeitraums der VZA. zurückgegriffen werden kann.
6. Andererseits ist dem Abgabepflichtigen nicht verwehrt, einen Antrag aus
s 31 bereits nach Rechtskraft auch nur einer der nach § 31 in Betracht sommert,
den Staats- Gemeinde- oder Kirchensteuerveranlagungen zu stellen und nach
ieder weiteren solchen Veranlagung einen neuen Antrag zu stellen. Denn er
ist nicht gehalten, bis zur Rechtskraft der letzten dieser Veranlagungen emen
Abqabebetrag vorzulegen, von dem bereits nach früheren fejtsteht, daß er zu
erstatten ist. Will sich die Steuerbehörde der mehrfachen Bericht,gung der
Veranlagung der VZA. entziehen, so kann sie das höchstens, indem sie die ver-