Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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anlagte Abgabe, soweit bereits feststeht, daß die Veranlagung demnächst zu 
ermäßigen sein wird, ohne Sicherheitsleistung und zinslos stundet. 
III. Die Berichtigung der Veranlagung ist eine Veranlagungsmaßnahme, 
daher stehen gegen völlige oder teilweise Ablehnung eines Berichtigungsantrags 
aus §31 dem Abgabepflichtigen die gegen die Veranlagung zulässigen Rechts 
mittel zu. 
§ 33. Auf Antrag können zur Vermeidung besonderer Här 
ten einzelne außerordentliche Vermögensanfälle von der Ab 
gabe befreit oder eine andcrweite Berechnung des Vermögens- 
zuivachses bewilligt werden, über die Anträge entscheidet die 
oberste Landesfinänzbehörde im Einvernehmen mit dem Reichs 
minister der Finanzen. Bei Meinungsverschiedenheiten ent 
scheidet der Reichsrat. 
Hat der Bundesrat oder der Reichsrat gemäß § 36 des 
Kriegssteuergesctzes vom 21. Juni 1916 einzelne außerordent 
liche Vermögensanfälle von der Kriegsabgabc ganz oder teil 
weise befreit oder eine anderweite Berechnung des Vermögens- 
zuwachses bewilligt oder aus Billigkeitsgründen die Kricgs- 
abgabe ganz oder teilweise erlassen, so ist der auf Grund des 
Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 festgestellte Bermögens- 
zuwachs in gleichem Umfange von der Kriegsabgabe auf Grund 
dieses Gesetzes befreit. 
Entw. § 32. — Begr. S. 28. — Ausschußber. S. 14. — Sten.B. S. 2254. — Ausf.Best. 5 22; 
Vollzugsanw. Art. 11 und Art. 9 Abs. 2. 
Inhalt. 
I. Jnhultund Entstehungsgeschichte II. Tragweite des ? 32 Abs. 1 ... 302 
des § 32 .......... 301 III. Der 2. Absatz des § 32 304 
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte. 
Der von der NV. gegenüber der Regierungsvorlage nur insofern, als der 
Reichsverfassung entsprechend anstatt „Staatenausschuß" gesetzt ist „Reichsrat", 
geänderte § 32 ist der sog. „Härteparagraph", wie er auch in anderen Reichs- 
steuerges. seit der Kriegszeit Eingang gefunden hat. 
Die Begr. zu dem § 32 besagt: 
„Der Abs. 1 entspricht sachlich dem § 36 KSt.G.; nur soll die Entscheidung 
über derartige Anträge durch die oberste Landesfinanzbehörde im Einver 
nehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und gegebenenfalls durch den 
Staatenausschuß erfolgen. Die Gründe hierfür sind zu § 35 des Entw. eines 
KAG. für 1919 (@. 12) dargelegt, worauf hier Bezug genommen werden kann. 
Um zu vermeiden, daß in den Fällen, in welchen der Bundesrat bereits 
gemäß §36 KSt.G. einzelne außerordentliche Vermögensanfälle von der KA. 
ganz oder teilweise befreit oder eine anderweite Berechnung des Vermögens 
zuwachses bewilligt oder aus Billigkeitsgründen die KA. ganz oder teilweise 
erlassen hat, die Entscheidung des Staatenausschusses zum entsprechenden Erlasse 
der im Entw. vorgesehenen Abgabe nochmals notwendig wird, will der Entw.
	        
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