Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

302 Bermögenszuwachssteuergesetz. 8 »2. 
in diesen Fällen den auf Grund des KSt.G. festgestellten Berm^enszuwachs 
in dem der Entscheidung des Bundesrats entsprechenden Umfang ohne 
weiteres von der im (Sntm. vorgesehenen Abgabe bestert sem la stm" 
Die hier angezogene Ausführung m der Begr. zum KAG. 1919 lautet. 
Um eine Entlastung des Staatenausschusses h^beizuführen wrrd es für 
anaereiat erachtet, die Entscheidung über Antrage auf Erlaß der KA. auf Grund 
des ? 35 des Entw der obersten Landesfinanzbehörde zu übertragen T 
Gleichmäßigkeit in der Entscheidung solcher Anträge soll dabe. dadurch gewahr 
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dabin^ aufzunehmen daß die anderwcite Berechnung des Zuwachses aus Anlaß 
dekseAn 8 ä Abst3 auch dann stattfinden könne, wenn ers künftig gegen- 
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Weitere Folge wurde der Anregung mcht gegeben. 
II. Tragweite des § 32 Abs. 1. 
Nack, der unter I mitgeteilten Begr. soll der Abs. 1 mit der Maßgabe be- 
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es muß^wasauch das folgende Wort „einzelne" anzeigt, sich um einen einzelnen
	        
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