Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Mehreinkommen und Mehreinkommensteuer. § 3. 
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Landesfinanzbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsfinanzminister be 
stimmten, vornehmlich die 1918 erzielten Einkommen berücksichtigenden allge 
meinen Jahresveranlagung zur Landeseinkommensteuer veranlagt ist, gegen 
über dem Jahreseinkommen, nach dem der Abgabepflichtige zu dieser Landes 
steuer bei deren letzter allgemeiner, auf Grund der Einkommensverhältnisse wie 
sie vor Ausbruch des Krieges bestanden, erfolgten Jahresveranlagung veranlagt 
war, auf Antrag des Abgabepflichtigen aber oder ohne einen solchen wegen 
ungewöhnlicher, auf die Dauer nicht zu erwartender Höhe dieses Einkommens 
gegenüber dem Durchschnittseinkommen, das sich aus dieser und den beiden ihr 
vorangegangenen Jahresveranlagungen ergibt. Das abgabepflichtige Mehr 
einkommen ist also das Ergebnis eines Subtraktionsexempels, bei dem das 
erstere, sog. „Kriegs"-Einkommen den Minuendns, das letzgenannte, sog. „Frie- 
dens"-Einkommen den Subtrahendus bildet. 
b) Ebensowenig wie bei dem Vermögenszuwachs der Einzelpersonen 
nach dem KSt.G. und dem Mehrgewinn der Gesellschaften nach dem KSt.G. 
und dem vorliegenden Ges. kommt es also grundsätzlich darauf an, worauf der 
Mehrbetrag zurückzuführen ist, ob er insbes. mit dem Kriege in einem ursäch 
lichen Zusammenhange steht. Vgl. meinen Kriegssteuerkommentar Anm. 3 
Ziff. 3 zu § 14. 
c) Die Abgabe vom Mehreinkommen charakterisiert sich sonach als ein 
Reichszuschlag zu der Landeseinkommensteuer, dessen Eigentümlichkeit darin 
besteht, daß er nicht nach Maßgabe der landesgesetzlichen Steuersätze und auch 
nicht nach dem ganzen der Landeseinkommensteuer zugrunde gelegten Ein 
kommen, sondern nur nach dem ein früher zur Landeseinkommensteuer heran 
gezogenes Einkommen übersteigenden Teile jenes Einkommens bemessen wird. 
Vgl. die Erläuterungen zu §§ 4 und 8. 
2. Das Mehreinkommen als Steuerbemessungsgrnndlage. 
a) Die Kriegsabgabe vom Mehreinkommen nach diesem und dem Ges. v. 
26. Juli 1918 enthält die Übertragung des Grundprinzips der Besitzsteuer und 
der bisherigen Kriegssteuer der Einzelpersonen von der Vermögens- auf die 
Einkommensbesteuerung. Der zugrunde liegende Gedanke einer Vor- 
belastung leistungsfähiger gewordener Steuerkrüfte vor in der Leistungsfähig 
keit gleichgebliebenen oder zurückgegangenen nach Maßgabe der Zunahme der 
Leistungsfähigkeit ist an sich ein steuerpolitisch richtiger und gesunder und ver 
dient um so mebr Berücksichtigung, je höher die Steuerlast steigt; denn die steuer 
liche Gerechtigkeit erfordert es, die Steuerlast so zu verteilen, daß das Opfer, 
die wirtschaftliche Beeinträchtigung, die jede Steuer für die Steuerpflichtigen 
bedeutet, von allen tunlichst gleich schwer empfunden wird; darin besteht das 
Wesen der Gleichmäßigkeit im Sinne von Opfergleichheit. Die Opferung des 
selben Bruchteils des Steuerfonds, aus dem die Steuer zu entnehmen ist, wirkt 
aber ceteris paribus wirtschaftlich weniger störend, wird leichter ertragen, als 
ein geringeres Opfer empfunden, wenn dieser Steuerfonds in letzter Zeit ein 
größerer als früher geworden ist, sofern sich in ihm die wirtschaftliche Gesamt 
lage des Steuerpflichtigen wiederspiegelt, als wenn dieser Steuerfonds in der 
letzten Zeit ohnehin abgenommen oder doch nickt zugenommen hat. Daher ist 
für außerordentliche Kriegssteuern, die die großen Wohlstandsverschiebungen 
während des Krieges steuerlich in etwas ausgleichen sollen, der Weg solcher Vor 
belastungen der an sich gegebene und richtigste (vgl. Strutz, Die Abgrenzung 
der Steuergewalten bei Neuordnung der deutschen Finanzwirtschaft im 156 
Bande der Schriften des Vereins für Sozialpolitik, II. Teil, S. 173). Deshalb 
habe ich auch seinerzeit für die Kriegssteuer die Form der Vermögenszuwachs-
	        
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