Zeit jeder gegenseitige Verkehr untersagt. Zuwiderhandlungen, sowie jeder leicht
sinnige, der christlichen Sitte widerstrebende Verkehr der jungen Leute
beiderlei Geschlechts, auch außerhalb der Fabrik, ziehen Verwarnung seitens des
Arbeiter-Vorstandes und, falls diese fruchtlos, Kündigung nach sich.
Der Charakter der gegebenen Aufgaben ergibt, wie schwer es halt,
dem „Arbeiter-Ausschüsse" der einzelnen Fabrik resp. Unternehmung
gesetzliche Befugnisse zu geben. Es kann wohl gesetzlich zur Pflicht
gemacht werden, daß Ausschüsse gebildet und bezüglich bestimmter
Punkte, z. B. der Arbeits-Ordnung rc., gehört werden, aber der
Schwerpunkt der Macht und die Entscheidung wird stets auf Seite
des Arbeitgebers liegen. Der „Arbeiter-Ausschuß" wird segensreich
wirken, wenn Arbeitgeber und Arbeiter guten Willen mitbringen; aber
dieser gute Wille läßt sich nicht erzwingen. Den Behörden die Ent
scheidung in den streitigen Fragen (z. B. bezüglich Lohnhöhe. Arbeitszeit
rc.) zuzuschieben, geht ebenfalls nicht, da diesen weder die Uebersicht und
technische Kenntnisse beiwohnen, noch auch die Arbeitgeber und Arbeiter
es wünschen können, dem discretionären Ermessen der Behörden anheim
gegeben zu sein.
Wenn so die Bildung oder doch die Wirksamkeit der Ausschüsse
mehr der freien Initiative der Arbeitgeber als der Gesetzgebung zufällt,
so kann letztere doch einen moralischeil Anstoß geben, indem der Arbeit
geber, wenn die Anhörung resp. „gutachtliche Aeußerung" der Arbeiter,
z. B. über Erlaß und Abänderung der Fabrik-Ordnung rc., zur Pflicht
gemacht wird, schon von selbst es doch vorziehen wird, einen ständigeu
Ausschuß zu bilden und sich mit demselben auf guten Fuß zu stellen,
als erst im Augenblicke, wo er der Zustimmung der Arbeiter sich ver
sichern möchte, denselben näher zu treten. So empfiehlt es sich auch,
recht oft in den Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung (z. B. überall,
wo Dispensen von generellen Bestimmungen nachgesucht werden) die „gut"
achtliche Aeußerung" vorzusehen.
Bezirks-Arbeiter-Ausschüsse („Arbeilskammern").
Dieselben Gesichtspunkte, welche für eine Betheiligung der Arbeiter
bei der Arbeitsordnung und den zum Besten der Arbeiter getroffenen
Einrichtungen in der einzelnen Fabrik gelten, lassen eine solche Mit'
Wirkung auch bei Maßnahmen der Com munal-Verwaltung, ber
Gesetzgebung sowie freier Verbände erwünscht erscheinen. Auch
hier gilt: „Was für die Arbeiter geschehen soll, möge auch möglichst
durch dieselben geschehen", und werden jedenfalls die geplanten Maß'
nahmen und Einrichtungen mit mehr Verständniß, Theilnahme und Da»ķ
aufgenommen, wenn den Arbeitern erst Gelegenheit gegeben ist, ihrc