Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Mehreinkommen  und  Mehreinkommensteuer.  §  3.

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durch  die  so  ermittelten  Reinerträge  dieser  Quellen  gebildeten  Roheinkommen
(vgl.  Fuisting  -  Strutz,  Eink.St.G.,  großer  Kommentar  Anm.  1  zu  §  6)  sind
nach  den  einzelnen  EinLSt.G.  sehr  verschieden  umgrenzt.  Jnsbes.  gilt  dies  von
der  Abzugsfähigkeit  von  Steuern  und  Abgaben  als  Werbungskosten,  von  Lebensversicherungsprämien ­
  und  von  Abtragungen  auf  Hypotheken  und  Grundschulden.
y)  Preußen  veranlagt  grundsätzlich  nach  dem  Ergebnisse  des  letzten  Kalender- ­
  oder  Wirtschaftsjahres  und  nur  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe
bei  ordnungsmäßiger  kaufmännischer  Buchführung,  sowie  Einkommen  aus
Land-  und  Forstwirtschaft  bei  geordneter  Buchführung  nach  dem  dreijährigen
oder,  wenn  die  Quelle  noch  nicht  so  lange  für  den  Steuerpflichtigen  ohne  wesentliche ­
  Änderung  besteht,  nach  dem  Durchschnitt  der  kürzeren  Zeit  dieses  Bestehens;
nur  wenn  überhaupt  noch  kein  Jahresergebnis  der  Einkommensquelle  für  den
Steuerpflichtigen  vorliegt,  tritt  Veranlagung  nach  dem  mutmaßlichen  Ergebnisse ­
  des  Steuerjahres  ein.  Dem  haben  sich  §effen,  Mecklenburg-Schwerin  und
Mecklenburg-Strelitz,  Sachsen-Weimar,  Braunschweig,  Sachsen-Koburg  und
-Gotha,  Schwarzburg-Rudolstadt  und  -Sondershausen,  Reuß  ä.  L.  und  j.  L.  und
Lippe  angeschlossen,  während  die  anderen  Bundesstaaten  bei  dem  auch  in  Preußen ­
  bis  1906  bestehenden  Grundsätze  der  Unterscheidung  zwischen  feststehenden
und  schwankenden  Einkünften  verblieben  sind:  erstere  werden  nach  dem  für  das
Steuerjahr  zustehenden  Betrage  veranlagt,  letztere  nach  dem  Durchschnitte  der
letzten  3  Jahre  bzw.  der  kürzeren  Zeit  ihres  Bestehens.  Dabei  bestehen  irrt
einzelnen  aber  wieder  Verschiedenheiten.  Eine  Sonderstellung  nehmen  auch  hier
die  Hansestädte  ein:  für  sie  ist  Gegenstand  der  Besteuerung,  nicht  bloß  Maßstab,
der  der  Veranlagung  des  das  Steuerobjekt  bildenden  Einkommens  des  Steuerjahres ­
  vermöge  einer  praesumtio  juris  et  de  jure  zugrunde  gelegt  wird,  stets
das  Einkommen  des  letzten  Jahres,  selbst  das  alsdann  auf  einen  Jahresbetrag
umzurechnende  eines  Teiles  dieses  Jahres,  und  nur  wenn  die  Steuerpflicht  erst
mit  Beginn  des  Steuerjahres  eintritt,  erfolgt  Schätzung  des  mutmaßlichen  Einkommens ­
  des  letzteren.
Während  des  Krieges  hat  Preußen  durch  das  Ges.,  betr.  Ergänzung  des
Eink.St.G.  b.  30.  Dez.  1916  (Dgl.  Fuisting  -  Strutz,  Eink.St.G.,  großer
Kommentar,  Ergänzungsheft)  für  Fälle,  wo  der  Steuerpflichtige  im  Vorjahre
während  des  Krieges  aus  gewerblicher  Tätigkeit  oder  aus  gewinnbringender  Beschäftigitng
  oder  als  stiller  Gesellschafter  oder  als  Mitglied  einer  Gesellschaft
m.  b.  H.  Einkünfte  bezogen  hat,  die  nach  dem  Eink.St.G.  wegen  Wegfalls  oder
wesentlicher  Änderung  der  Einkommensquelle  vor  Beginn  des  Steuerjahres  bei
der  Veranlagung  nicht  zu  berücksichtigen  wären,  bestimmt,  daß  das  gesamte  Einkommen, ­
  soweit  es  nicht  nach  §  9  Eink.St.G.  wegen  Vorhandenseins  ordnungsmäßiger
  Buchführung  und  Nichtänderung  der  Quelle  nach  dreijährigem  Durchschnitt ­
  p  veranlagen  ist,  nach  dem  Ergebnis  des  letzten  Jahres,  also  einschließlich
jenes  nach  der  Regel  des  §  9  außer  Ansatz  zu  lassenden  Einkommens  ans  den
weggefallenen  oder  geänderten  Quellen  zu  veranlagen  ist.  Diese  Bestimmung
berührt  somit  zwar  nicht  das  Friedens-,  wohl  aber  das  Kriegseinkommen  und
führt  dazu,  daß  dieses  nach  anderen  Grundsätzen  als  jenes  zu  ermitteln  ist,  mithin
zwei  insofern  verschiedenartige  Größen  miteinander  verglichen  und  die  Differenz
zwischen  diesen  verschiedenartigen  Größen  als  abgabepflichtiges  Mehreinkommen
behandelt  wird.
4.  Der  Anschluß  an  die  einzelstaatliche  Einkommensteuerveranlagung
  und  die  sich  daraus  ergebenden  Folgen.
A.  Das  KAG.  sieht  behufs  Feststellung  des  Mehreinkommens  nicht  eine
besondere  Veranlagung  des  Friedens-  oder  Kriegseinkommens  nach  den  Vor-
            
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