Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Rentenversicherungen sind bei Feststellung des EndvermögenS 
mit der vollen Summe der eingezahlten Prämien oder Kapital 
beträge anzusetzen, falls die jährliche Prämienzahlung den 
Betrag von tausend Mark oder die einmalige Kapitalzahlung 
den Betrag von dreitausend Mark übersteigt. 
Als Kapitalversicherung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Ver 
sicherung, auf Grund deren dem Versicherten unter allen Um 
ständen eine Kapitalauszahlung gewährleistet ist. 
§ 13. Der Kapitalwert voir Renten oder anderen auf die 
Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen oder Leistungen 
ist bei Feststellung des Endvermögens eines Abgabepflichtigen 
mit der gleichen Bervielfältigungszahl wie bei Feststellung 
des Anfangsvermögens einzusetzen, sofern und soweit das 
Recht auf die Nutzung oder die Verpflichtung zur Leistung 
schon bei Beginn des Veranlagungszeitraums bestanden hat. 
§ 13. Bei Feststellung des Endvermögens treten an die 
Stelle der Kurswerte im Sinne des § 34 und der Verkaufs 
werte im Sinne des § 35 des Besitzsteuergesetzes die auf den 
30. Juni 1919 nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung 
festzusetzenden Steuerkurse und Steuerwerte. 
§ 14. Die Abrundung des Endvermögens auf volle Tau 
sende (§ 28 Abs. 3 des Besitzstcuergesetzes) erfolgt erst nach 
Berücksichtigung der Abzüge und Hinzurechnungen gemätz §§ 6 
bis 8 dieses Gesetzes. 
§ 15. Die Abgabe wird nur erhoben, wenn das Endver 
mögen (§ 5) unter Berücksichtigung der Hinzurechnungen zehn 
tausend Mark übersteigt. 
Abgabepflichtig ist nur der den Betrag von fünftausend 
Mark übersteigende Bermögenszuwachs. 
§ 16. Die Kriegsabgabe beträgt 
für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 M. des 
abgabepflichtigen Bermögenszuwachses 10 v.H. 
für die nächsten angefangenen oder vollen 10 000 M. . 15 „ 
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" weiteren Beträge 
§ 17. Von der nach § 16 berechneten Abgabe wird der Be 
trag in Abzug gebracht, den der Abgabepflichtige nach dem 
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