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Rentenversicherungen sind bei Feststellung des EndvermögenS
mit der vollen Summe der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeträge
anzusetzen, falls die jährliche Prämienzahlung den
Betrag von tausend Mark oder die einmalige Kapitalzahlung
den Betrag von dreitausend Mark übersteigt.
Als Kapitalversicherung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Versicherung,
auf Grund deren dem Versicherten unter allen Umständen
eine Kapitalauszahlung gewährleistet ist.
§ 13. Der Kapitalwert voir Renten oder anderen auf die
Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen oder Leistungen
ist bei Feststellung des Endvermögens eines Abgabepflichtigen
mit der gleichen Bervielfältigungszahl wie bei Feststellung
des Anfangsvermögens einzusetzen, sofern und soweit das
Recht auf die Nutzung oder die Verpflichtung zur Leistung
schon bei Beginn des Veranlagungszeitraums bestanden hat.
§ 13. Bei Feststellung des Endvermögens treten an die
Stelle der Kurswerte im Sinne des § 34 und der Verkaufswerte
im Sinne des § 35 des Besitzsteuergesetzes die auf den
30. Juni 1919 nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung
festzusetzenden Steuerkurse und Steuerwerte.
§ 14. Die Abrundung des Endvermögens auf volle Tausende
(§ 28 Abs. 3 des Besitzstcuergesetzes) erfolgt erst nach
Berücksichtigung der Abzüge und Hinzurechnungen gemätz §§ 6
bis 8 dieses Gesetzes.
§ 15. Die Abgabe wird nur erhoben, wenn das Endvermögen
(§ 5) unter Berücksichtigung der Hinzurechnungen zehntausend
Mark übersteigt.
Abgabepflichtig ist nur der den Betrag von fünftausend
Mark übersteigende Bermögenszuwachs.
§ 16. Die Kriegsabgabe beträgt
für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 M. des
abgabepflichtigen Bermögenszuwachses 10 v.H.
für die nächsten angefangenen oder vollen 10 000 M. . 15 „
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" weiteren Beträge
§ 17. Von der nach § 16 berechneten Abgabe wird der Betrag
in Abzug gebracht, den der Abgabepflichtige nach dem
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