Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Rentenversicherungen  sind  bei  Feststellung  des  EndvermögenS
mit  der  vollen  Summe  der  eingezahlten  Prämien  oder  Kapitalbeträge ­
  anzusetzen,  falls  die  jährliche  Prämienzahlung  den
Betrag  von  tausend  Mark  oder  die  einmalige  Kapitalzahlung
den  Betrag  von  dreitausend  Mark  übersteigt.
Als  Kapitalversicherung  im  Sinne  des  Abs.  1  gilt  jede  Versicherung, ­
  auf  Grund  deren  dem  Versicherten  unter  allen  Umständen ­
  eine  Kapitalauszahlung  gewährleistet  ist.
§  13.  Der  Kapitalwert  voir  Renten  oder  anderen  auf  die
Lebenszeit  einer  Person  beschränkten  Nutzungen  oder  Leistungen
ist  bei  Feststellung  des  Endvermögens  eines  Abgabepflichtigen
mit  der  gleichen  Bervielfältigungszahl  wie  bei  Feststellung
des  Anfangsvermögens  einzusetzen,  sofern  und  soweit  das
Recht  auf  die  Nutzung  oder  die  Verpflichtung  zur  Leistung
schon  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  bestanden  hat.
§  13.  Bei  Feststellung  des  Endvermögens  treten  an  die
Stelle  der  Kurswerte  im  Sinne  des  §  34  und  der  Verkaufswerte ­
  im  Sinne  des  §  35  des  Besitzsteuergesetzes  die  auf  den
30.  Juni  1919  nach  den  Vorschriften  der  Reichsabgabenordnung
festzusetzenden  Steuerkurse  und  Steuerwerte.
§  14.  Die  Abrundung  des  Endvermögens  auf  volle  Tausende ­
  (§  28  Abs.  3  des  Besitzstcuergesetzes)  erfolgt  erst  nach
Berücksichtigung  der  Abzüge  und  Hinzurechnungen  gemätz  §§  6
bis  8  dieses  Gesetzes.
§  15.  Die  Abgabe  wird  nur  erhoben,  wenn  das  Endvermögen ­
  (§  5)  unter  Berücksichtigung  der  Hinzurechnungen  zehntausend ­
  Mark  übersteigt.
Abgabepflichtig  ist  nur  der  den  Betrag  von  fünftausend
Mark  übersteigende  Bermögenszuwachs.
§  16.  Die  Kriegsabgabe  beträgt
für  die  ersten  angefangenen  oder  vollen  10  000  M.  des
abgabepflichtigen  Bermögenszuwachses  10  v.H.
für  die  nächsten  angefangenen  oder  vollen  10  000  M.  .  15  „
ff  ff  ff  ff
ff  ff  ff  ff
ff  ff  ff  ff
ff  ff  ff  ff
ff  ff  ff  ff
"  weiteren  Beträge
§  17.  Von  der  nach  §  16  berechneten  Abgabe  wird  der  Betrag ­
  in  Abzug  gebracht,  den  der  Abgabepflichtige  nach  dem

10  ooo  „
20  000  „
50  000  „
75  000  „
100  000  „
100  000  „

20
30
40
50
60
80
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