Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A . 
é _ zu den Kosten der Regelung der öffentlich- 
rechtlichen Verhältnisse. Hierzu nicht er- 
forderliche Beträge sind von den Unter- 
nehmern zu anderweiten Zwecken der Be- 
siedlung, insbesondere zur wirtschaftlichen 
Förderung der Ansiedler zu verwenden. 
' Zur Gewährung von Prämien für die An- 
siedlung von Landarbeiterstellen und zur 
Beschaffung von Mietwohnungen und Pacht- 
land für solche Arbeiter. 
§ 28b 
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die 
nach § 28a erforderlichen Mittel durch Änleihe 
mit der Maßgabe zu beschaffen, daß deren 
Tilgung mit 3 1 des Nennwertes erfolgt. 
(2) § 25 findet sinngemäße Anwendung. 
b) Antrag 79: 
einzuschalten: 
§ 27 a 
Der Staatsregierung wird ein Fonds von 80 Mil- 
lionen Mark zur Verwendung für nachstehende Zwecke 
zur Verfügung gestellt: 
Il. Kommunalverbände und Unternehmungen, die 
sich mit innerer Kolonisation befassen und vom 
Minister für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten in Ausübung dieser Tätigkeit als gemein- 
nützige Ziele fördernd anerkannt werden oder 
sich bei Durchführung dieser Aufgabe der staat- 
lichen Aufsicht unterwerfen, erhalten zur Deckung 
der Kosten, welche durch die Regelung der öffent- 
lich-rechtlichen Verhältnisse entstehen, eine Beihilfe 
von 1 000 M für jede ordnungsmäßig ein- 
gerichtete Stelle. 
Soweit die Beihilfen hierfür nicht verwendet 
werden, fließen sie in einen bei jedem Kommunal- 
verbande oder Ansiedlungsunternehmen zu bilden- 
den Ausgleichsfonds, der zur wirtschaftlichen 
Förderung der Ansiedler zu verwenden ist. 
Entstehen durch die Ansiedlungen größere 
Kosten für außergewöhnliche Wegebauten und 
Meliorationen, so können besondere Beihilfen 
durch den Minister für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten bewilligt werden. 
| Kommunalverbänden, Ansiedlungsunternehmun- 
gen und gemeinnützigen Baugefsellschaften, die sich 
mit dem Bau von Landarbeiterwohnungen be- 
fassen, können Beihilfen bis zu 500 M für 
jede zweckentsprechend ausgeführte Landarbeiter- 
wohnung gewährt werden. | 
Eine Beihilfe in gleicher Höhe kann jedem 
Kleinsiedler in ländlichen Siedlungen gewährt 
werden, der in seinem Hause eine zweckent- 
sprechende Mietwohnung für Landarbeiter herstellt. 
IM Landgemeinden, die als Wohnsitz von Land- 
arbeitern in Frage kommen, können zur Be- 
schaffung von Allmenden staatliche Beihilfen bis 
zur Höhe von 30 §1 des Kaufpreises gewährt 
werden, falls sie sich verpflichten, bei der Ver- 
pachtung wirtschaftlich selbständige Bewerber erst 
dann zu berücksichtigen, wenn die Verpachtung 
an Landarbeiter und andere unselbständige Be- 
werber nicht möglich ist. 
Auch können den Gemeinden zur Deckung des 
Restes des Kaufkapitals Darlehen zu 3'/. Y ge- 
währt werden. 
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