Nr 035 A .
é _ zu den Kosten der Regelung der öffentlich-
rechtlichen Verhältnisse. Hierzu nicht er-
forderliche Beträge sind von den Unter-
nehmern zu anderweiten Zwecken der Be-
siedlung, insbesondere zur wirtschaftlichen
Förderung der Ansiedler zu verwenden.
' Zur Gewährung von Prämien für die An-
siedlung von Landarbeiterstellen und zur
Beschaffung von Mietwohnungen und Pacht-
land für solche Arbeiter.
§ 28b
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die
nach § 28a erforderlichen Mittel durch Änleihe
mit der Maßgabe zu beschaffen, daß deren
Tilgung mit 3 1 des Nennwertes erfolgt.
(2) § 25 findet sinngemäße Anwendung.
b) Antrag 79:
einzuschalten:
§ 27 a
Der Staatsregierung wird ein Fonds von 80 Mil-
lionen Mark zur Verwendung für nachstehende Zwecke
zur Verfügung gestellt:
Il. Kommunalverbände und Unternehmungen, die
sich mit innerer Kolonisation befassen und vom
Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten in Ausübung dieser Tätigkeit als gemein-
nützige Ziele fördernd anerkannt werden oder
sich bei Durchführung dieser Aufgabe der staat-
lichen Aufsicht unterwerfen, erhalten zur Deckung
der Kosten, welche durch die Regelung der öffent-
lich-rechtlichen Verhältnisse entstehen, eine Beihilfe
von 1 000 M für jede ordnungsmäßig ein-
gerichtete Stelle.
Soweit die Beihilfen hierfür nicht verwendet
werden, fließen sie in einen bei jedem Kommunal-
verbande oder Ansiedlungsunternehmen zu bilden-
den Ausgleichsfonds, der zur wirtschaftlichen
Förderung der Ansiedler zu verwenden ist.
Entstehen durch die Ansiedlungen größere
Kosten für außergewöhnliche Wegebauten und
Meliorationen, so können besondere Beihilfen
durch den Minister für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten bewilligt werden.
| Kommunalverbänden, Ansiedlungsunternehmun-
gen und gemeinnützigen Baugefsellschaften, die sich
mit dem Bau von Landarbeiterwohnungen be-
fassen, können Beihilfen bis zu 500 M für
jede zweckentsprechend ausgeführte Landarbeiter-
wohnung gewährt werden. |
Eine Beihilfe in gleicher Höhe kann jedem
Kleinsiedler in ländlichen Siedlungen gewährt
werden, der in seinem Hause eine zweckent-
sprechende Mietwohnung für Landarbeiter herstellt.
IM Landgemeinden, die als Wohnsitz von Land-
arbeitern in Frage kommen, können zur Be-
schaffung von Allmenden staatliche Beihilfen bis
zur Höhe von 30 §1 des Kaufpreises gewährt
werden, falls sie sich verpflichten, bei der Ver-
pachtung wirtschaftlich selbständige Bewerber erst
dann zu berücksichtigen, wenn die Verpachtung
an Landarbeiter und andere unselbständige Be-
werber nicht möglich ist.
Auch können den Gemeinden zur Deckung des
Restes des Kaufkapitals Darlehen zu 3'/. Y ge-
währt werden.
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