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II. Das Friedenseinkommen nach Abs. 1 und 2. § 4.
Pflichtigen, statt des Einkommens eines Jahres den Ansatz des Durchschnitts
dreier Jahre zu verlangen, und zwar Satz 1 in sachlicher, Satz 2 in formeller
Hinsicht. Abs. 4 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Veranlagungs
behörde von Amts wegen das dreijährige Durchschnitts- statt des einjährigen Ein
kommens in Ansatz zu bringen berechtigt ist.
II. Das Friedenseinkommen nach Abs. 1 und 2.
1. Das veranlagte steuerpflichtige Jahreseinkommen.
a) Friedenseinkommen ist nach Abs. 1 nur steuerpflichtiges Jahresein
kommen, mit dem der Abgabepflichtige zur Einkommensteuer veranlagt worden
ist. Unbedingt maßgebend ist also der der Einkommensteuerveranlagung zu
grunde gelegte Betrag des Jahreseinkommens, gleichviel ob die Veranlagung
zu Recht und zutreffend erfolgt ist, und ob das Gesetz, auf Grund dessen sie er
folgt ist, dabei richtig angewendet ist oder nicht. Die Veranlagung zur KA.
kann nie mit der Behauptung angefochten werden, die landesrechtliche Ver
anlagung zu dem als Friedenseinkommen geltenden Jahreseinkommen sei zu
Unrecht oder unrichtig erfolgt. Die Anfechtung dieser Einkommensteuerver
anlagung kann immer nur nach Maßgabe der betreffenden Landesgesetze er
folgen und richtet sich nur gegen diese Veranlagung. Vgl. aber § 10 Abs. 2
und die Erläuterungen dazu. Hinzurechnungen zu und Abzüge von dem ver
anlagten Einkommen sind nur zülässia, wenn und insoweit das KAG. solche aus-
drückiich vorsieht (RFH. I A 175 v. 21. Okt. 1919).
b) Aus dem zu s Gesagten folgt, daß das veranlagte Einkommen maß
gebend bleibt, auch wenn darin nach den betreffenden Gesetzen nicht steuerpflich
tiges Einkommen enthalten ist, das zu Unrecht veranlagt ist.
c) Maßgebend ist das veranlagte Einkommen. Veranlagt ist das Ein
kommen mit dem Abschlüsse der Veranlagung. Ob die Veranlagung schon mit
dem Feststellungsbeschlusse der Veranlagungskommission oder erst mit Zu
stellung des Veranlagungsbeschlusses an den Einkommensteuerpflichtigen abge
schlossen ist, ist streitig. Vgl. Fuisting - Strutz gr. Komm. z. Eink.St.G.
Anm. 1 zu § 52. Da aber der Kriegsabgabcpflichtige die Richtigkeit seiner Ver
anlagung zur Kriegsabgabe nur an der Hand des Ergebnisses seiner Veranlagung
zur Staatseinkommensteuer für die nach § 4 und § 8 maßgebenden Jahre nach-
prüfen kann, um gegebenenfalls Rechtsmittel gegen die Veranlagung zur
KA. einzulegen, so kann die Veranlagung zur KA. nur auf Grund der dem
Abgabepflichtigen amtlich bekanntgegebenen Veranlagungen zur Staatsein-
kommensteuer erfolgen, wenn auch im unmittelbaren Anschluß an diese. Die
Offenlegung der Steuerlisten oder Heberollen steht dort, wo sie nach landes-
gesetzlicher Bestimmung die Zustellung von Steuerzuschriften ersetzt, natürlich
auch in dieser Beziehung der letzteren gleich.
<1) Daß die Veranlagung zur Festsetzung eines Linkommensteuersatzes
geführt habe, ist nicht erforderlich. Auch der Beschluß der zuständigen Behörde,
daß gegen einen subjektiv Einkommensteuerpflichtigen ein Steuersatz nicht fest
zusetzen sei, weil sein steuerpflichtiges Einkommen die Grenze der Steuerpflicht
nicht erreicht, ist eine Veranlagung, der Steuerpflichtige „mit dem in diesem
Beschluß angenommenen Einkommen, selbst wenn es Null beträgt, veranlagt".
Vgl. Fuisting - Strutz a. a. O. Anm. 3 zu § 62. Dagegen ist die Verneinung
der subjektiven Einkommensteuerpflicht durch die Landesbehörden keine Frei
veranlagung, die eine Nachprüfung durch den RFH. nach § 36 Abs. 2 aus
schlösse (RFH. I A 146 v. 31. Okt. 1919, Samml. Bd. 1 A S. 232).