Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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II. Das Friedenseinkommen nach Abs. 1 und 2. § 4. 
Pflichtigen, statt des Einkommens eines Jahres den Ansatz des Durchschnitts 
dreier Jahre zu verlangen, und zwar Satz 1 in sachlicher, Satz 2 in formeller 
Hinsicht. Abs. 4 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Veranlagungs 
behörde von Amts wegen das dreijährige Durchschnitts- statt des einjährigen Ein 
kommens in Ansatz zu bringen berechtigt ist. 
II. Das Friedenseinkommen nach Abs. 1 und 2. 
1. Das veranlagte steuerpflichtige Jahreseinkommen. 
a) Friedenseinkommen ist nach Abs. 1 nur steuerpflichtiges Jahresein 
kommen, mit dem der Abgabepflichtige zur Einkommensteuer veranlagt worden 
ist. Unbedingt maßgebend ist also der der Einkommensteuerveranlagung zu 
grunde gelegte Betrag des Jahreseinkommens, gleichviel ob die Veranlagung 
zu Recht und zutreffend erfolgt ist, und ob das Gesetz, auf Grund dessen sie er 
folgt ist, dabei richtig angewendet ist oder nicht. Die Veranlagung zur KA. 
kann nie mit der Behauptung angefochten werden, die landesrechtliche Ver 
anlagung zu dem als Friedenseinkommen geltenden Jahreseinkommen sei zu 
Unrecht oder unrichtig erfolgt. Die Anfechtung dieser Einkommensteuerver 
anlagung kann immer nur nach Maßgabe der betreffenden Landesgesetze er 
folgen und richtet sich nur gegen diese Veranlagung. Vgl. aber § 10 Abs. 2 
und die Erläuterungen dazu. Hinzurechnungen zu und Abzüge von dem ver 
anlagten Einkommen sind nur zülässia, wenn und insoweit das KAG. solche aus- 
drückiich vorsieht (RFH. I A 175 v. 21. Okt. 1919). 
b) Aus dem zu s Gesagten folgt, daß das veranlagte Einkommen maß 
gebend bleibt, auch wenn darin nach den betreffenden Gesetzen nicht steuerpflich 
tiges Einkommen enthalten ist, das zu Unrecht veranlagt ist. 
c) Maßgebend ist das veranlagte Einkommen. Veranlagt ist das Ein 
kommen mit dem Abschlüsse der Veranlagung. Ob die Veranlagung schon mit 
dem Feststellungsbeschlusse der Veranlagungskommission oder erst mit Zu 
stellung des Veranlagungsbeschlusses an den Einkommensteuerpflichtigen abge 
schlossen ist, ist streitig. Vgl. Fuisting - Strutz gr. Komm. z. Eink.St.G. 
Anm. 1 zu § 52. Da aber der Kriegsabgabcpflichtige die Richtigkeit seiner Ver 
anlagung zur Kriegsabgabe nur an der Hand des Ergebnisses seiner Veranlagung 
zur Staatseinkommensteuer für die nach § 4 und § 8 maßgebenden Jahre nach- 
prüfen kann, um gegebenenfalls Rechtsmittel gegen die Veranlagung zur 
KA. einzulegen, so kann die Veranlagung zur KA. nur auf Grund der dem 
Abgabepflichtigen amtlich bekanntgegebenen Veranlagungen zur Staatsein- 
kommensteuer erfolgen, wenn auch im unmittelbaren Anschluß an diese. Die 
Offenlegung der Steuerlisten oder Heberollen steht dort, wo sie nach landes- 
gesetzlicher Bestimmung die Zustellung von Steuerzuschriften ersetzt, natürlich 
auch in dieser Beziehung der letzteren gleich. 
<1) Daß die Veranlagung zur Festsetzung eines Linkommensteuersatzes 
geführt habe, ist nicht erforderlich. Auch der Beschluß der zuständigen Behörde, 
daß gegen einen subjektiv Einkommensteuerpflichtigen ein Steuersatz nicht fest 
zusetzen sei, weil sein steuerpflichtiges Einkommen die Grenze der Steuerpflicht 
nicht erreicht, ist eine Veranlagung, der Steuerpflichtige „mit dem in diesem 
Beschluß angenommenen Einkommen, selbst wenn es Null beträgt, veranlagt". 
Vgl. Fuisting - Strutz a. a. O. Anm. 3 zu § 62. Dagegen ist die Verneinung 
der subjektiven Einkommensteuerpflicht durch die Landesbehörden keine Frei 
veranlagung, die eine Nachprüfung durch den RFH. nach § 36 Abs. 2 aus 
schlösse (RFH. I A 146 v. 31. Okt. 1919, Samml. Bd. 1 A S. 232).
	        
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