Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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II.  Das  Friedenseinkommen  nach  Abs.  1  und  2.  §  4.

Pflichtigen,  statt  des  Einkommens  eines  Jahres  den  Ansatz  des  Durchschnitts
dreier  Jahre  zu  verlangen,  und  zwar  Satz  1  in  sachlicher,  Satz  2  in  formeller
Hinsicht.  Abs.  4  bestimmt,  unter  welchen  Voraussetzungen  die  Veranlagungsbehörde ­
  von  Amts  wegen  das  dreijährige  Durchschnitts-  statt  des  einjährigen  Einkommens ­
  in  Ansatz  zu  bringen  berechtigt  ist.
II.  Das  Friedenseinkommen  nach  Abs.  1  und  2.
1.  Das  veranlagte  steuerpflichtige  Jahreseinkommen.
a)  Friedenseinkommen  ist  nach  Abs.  1  nur  steuerpflichtiges  Jahreseinkommen, ­
  mit  dem  der  Abgabepflichtige  zur  Einkommensteuer  veranlagt  worden
ist.  Unbedingt  maßgebend  ist  also  der  der  Einkommensteuerveranlagung  zugrunde ­
  gelegte  Betrag  des  Jahreseinkommens,  gleichviel  ob  die  Veranlagung
zu  Recht  und  zutreffend  erfolgt  ist,  und  ob  das  Gesetz,  auf  Grund  dessen  sie  erfolgt ­
  ist,  dabei  richtig  angewendet  ist  oder  nicht.  Die  Veranlagung  zur  KA.
kann  nie  mit  der  Behauptung  angefochten  werden,  die  landesrechtliche  Veranlagung ­
  zu  dem  als  Friedenseinkommen  geltenden  Jahreseinkommen  sei  zu
Unrecht  oder  unrichtig  erfolgt.  Die  Anfechtung  dieser  Einkommensteuerveranlagung ­
  kann  immer  nur  nach  Maßgabe  der  betreffenden  Landesgesetze  erfolgen ­
  und  richtet  sich  nur  gegen  diese  Veranlagung.  Vgl.  aber  §  10  Abs.  2
und  die  Erläuterungen  dazu.  Hinzurechnungen  zu  und  Abzüge  von  dem  veranlagten ­
  Einkommen  sind  nur  zülässia,  wenn  und  insoweit  das  KAG.  solche  ausdrückiich
  vorsieht  (RFH.  I  A 175  v.  21.  Okt.  1919).
b)  Aus  dem  zu  s  Gesagten  folgt,  daß  das  veranlagte  Einkommen  maßgebend ­
  bleibt,  auch  wenn  darin  nach  den  betreffenden  Gesetzen  nicht  steuerpflichtiges ­
  Einkommen  enthalten  ist,  das  zu  Unrecht  veranlagt  ist.
c)  Maßgebend  ist  das  veranlagte  Einkommen.  Veranlagt  ist  das  Einkommen ­
  mit  dem  Abschlüsse  der  Veranlagung.  Ob  die  Veranlagung  schon  mit
dem  Feststellungsbeschlusse  der  Veranlagungskommission  oder  erst  mit  Zustellung ­
  des  Veranlagungsbeschlusses  an  den  Einkommensteuerpflichtigen  abgeschlossen ­
  ist,  ist  streitig.  Vgl.  Fuisting  -  Strutz  gr.  Komm.  z.  Eink.St.G.
Anm.  1  zu  §  52.  Da  aber  der  Kriegsabgabcpflichtige  die  Richtigkeit  seiner  Veranlagung ­
  zur  Kriegsabgabe  nur  an  der  Hand  des  Ergebnisses  seiner  Veranlagung
zur  Staatseinkommensteuer  für  die  nach  §  4  und  §  8  maßgebenden  Jahre  nachprüfen
  kann,  um  gegebenenfalls  Rechtsmittel  gegen  die  Veranlagung  zur
KA.  einzulegen,  so  kann  die  Veranlagung  zur  KA.  nur  auf  Grund  der  dem
Abgabepflichtigen  amtlich  bekanntgegebenen  Veranlagungen  zur  Staatseinkommensteuer
  erfolgen,  wenn  auch  im  unmittelbaren  Anschluß  an  diese.  Die
Offenlegung  der  Steuerlisten  oder  Heberollen  steht  dort,  wo  sie  nach  landesgesetzlicher
  Bestimmung  die  Zustellung  von  Steuerzuschriften  ersetzt,  natürlich
auch  in  dieser  Beziehung  der  letzteren  gleich.
<1)  Daß  die  Veranlagung  zur  Festsetzung  eines  Linkommensteuersatzes
geführt  habe,  ist  nicht  erforderlich.  Auch  der  Beschluß  der  zuständigen  Behörde,
daß  gegen  einen  subjektiv  Einkommensteuerpflichtigen  ein  Steuersatz  nicht  festzusetzen ­
  sei,  weil  sein  steuerpflichtiges  Einkommen  die  Grenze  der  Steuerpflicht
nicht  erreicht,  ist  eine  Veranlagung,  der  Steuerpflichtige  „mit  dem  in  diesem
Beschluß  angenommenen  Einkommen,  selbst  wenn  es  Null  beträgt,  veranlagt".
Vgl.  Fuisting  -  Strutz  a.  a.  O.  Anm.  3  zu  §  62.  Dagegen  ist  die  Verneinung
der  subjektiven  Einkommensteuerpflicht  durch  die  Landesbehörden  keine  Freiveranlagung, ­
  die  eine  Nachprüfung  durch  den  RFH.  nach  §  36  Abs.  2  ausschlösse ­
  (RFH.  I  A 146  v.  31.  Okt.  1919,  Samml.  Bd.  1  A  S.  232).
            
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