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II. Das Friedenseinkommen nach Abs. 1 und 2. § 4.
Pflichtigen, statt des Einkommens eines Jahres den Ansatz des Durchschnitts
dreier Jahre zu verlangen, und zwar Satz 1 in sachlicher, Satz 2 in formeller
Hinsicht. Abs. 4 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Veranlagungsbehörde
von Amts wegen das dreijährige Durchschnitts- statt des einjährigen Einkommens
in Ansatz zu bringen berechtigt ist.
II. Das Friedenseinkommen nach Abs. 1 und 2.
1. Das veranlagte steuerpflichtige Jahreseinkommen.
a) Friedenseinkommen ist nach Abs. 1 nur steuerpflichtiges Jahreseinkommen,
mit dem der Abgabepflichtige zur Einkommensteuer veranlagt worden
ist. Unbedingt maßgebend ist also der der Einkommensteuerveranlagung zugrunde
gelegte Betrag des Jahreseinkommens, gleichviel ob die Veranlagung
zu Recht und zutreffend erfolgt ist, und ob das Gesetz, auf Grund dessen sie erfolgt
ist, dabei richtig angewendet ist oder nicht. Die Veranlagung zur KA.
kann nie mit der Behauptung angefochten werden, die landesrechtliche Veranlagung
zu dem als Friedenseinkommen geltenden Jahreseinkommen sei zu
Unrecht oder unrichtig erfolgt. Die Anfechtung dieser Einkommensteuerveranlagung
kann immer nur nach Maßgabe der betreffenden Landesgesetze erfolgen
und richtet sich nur gegen diese Veranlagung. Vgl. aber § 10 Abs. 2
und die Erläuterungen dazu. Hinzurechnungen zu und Abzüge von dem veranlagten
Einkommen sind nur zülässia, wenn und insoweit das KAG. solche ausdrückiich
vorsieht (RFH. I A 175 v. 21. Okt. 1919).
b) Aus dem zu s Gesagten folgt, daß das veranlagte Einkommen maßgebend
bleibt, auch wenn darin nach den betreffenden Gesetzen nicht steuerpflichtiges
Einkommen enthalten ist, das zu Unrecht veranlagt ist.
c) Maßgebend ist das veranlagte Einkommen. Veranlagt ist das Einkommen
mit dem Abschlüsse der Veranlagung. Ob die Veranlagung schon mit
dem Feststellungsbeschlusse der Veranlagungskommission oder erst mit Zustellung
des Veranlagungsbeschlusses an den Einkommensteuerpflichtigen abgeschlossen
ist, ist streitig. Vgl. Fuisting - Strutz gr. Komm. z. Eink.St.G.
Anm. 1 zu § 52. Da aber der Kriegsabgabcpflichtige die Richtigkeit seiner Veranlagung
zur Kriegsabgabe nur an der Hand des Ergebnisses seiner Veranlagung
zur Staatseinkommensteuer für die nach § 4 und § 8 maßgebenden Jahre nachprüfen
kann, um gegebenenfalls Rechtsmittel gegen die Veranlagung zur
KA. einzulegen, so kann die Veranlagung zur KA. nur auf Grund der dem
Abgabepflichtigen amtlich bekanntgegebenen Veranlagungen zur Staatseinkommensteuer
erfolgen, wenn auch im unmittelbaren Anschluß an diese. Die
Offenlegung der Steuerlisten oder Heberollen steht dort, wo sie nach landesgesetzlicher
Bestimmung die Zustellung von Steuerzuschriften ersetzt, natürlich
auch in dieser Beziehung der letzteren gleich.
<1) Daß die Veranlagung zur Festsetzung eines Linkommensteuersatzes
geführt habe, ist nicht erforderlich. Auch der Beschluß der zuständigen Behörde,
daß gegen einen subjektiv Einkommensteuerpflichtigen ein Steuersatz nicht festzusetzen
sei, weil sein steuerpflichtiges Einkommen die Grenze der Steuerpflicht
nicht erreicht, ist eine Veranlagung, der Steuerpflichtige „mit dem in diesem
Beschluß angenommenen Einkommen, selbst wenn es Null beträgt, veranlagt".
Vgl. Fuisting - Strutz a. a. O. Anm. 3 zu § 62. Dagegen ist die Verneinung
der subjektiven Einkommensteuerpflicht durch die Landesbehörden keine Freiveranlagung,
die eine Nachprüfung durch den RFH. nach § 36 Abs. 2 ausschlösse
(RFH. I A 146 v. 31. Okt. 1919, Samml. Bd. 1 A S. 232).