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Kricgsabgabegesetz 1919. § 5.
Inhalt.
X. Entstehungsgeschichte und Inhalt
des 8 5 332
II. Voraussetzungen des § 5 . . • . 333
1. Anwendbarkeit auf die „beschränkte"
Stcuerpflicht? 333
2. Tesgl. auf nicht selbständig zu Ver
anlagende? 334
3. Tesgl. aus Einloinmensteuerfreie? 334
4. Nichtanwendbarkeitbei Umgehungen 335
5. Die „letzte Friedensveranlagung" 335
6. Der „Stichtag" 335
in. Der als Friedenseinkommen gel
tende Betrag 336
1. Der Regelsall der Bemessung nach
dem Vermögen 335
2. Zugrundelegung des tatsächlichen
Einkommens 336
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt des § 5.
1. Der § 5 ist wörtlich gleichlautend dem § 5 KAG. 1918. Letzterer
lautete als § 1 e schon in dem Kompromißantrag Nr. 754/756 S. 26 des Aussch.-
Ber. zu dem KAG. 1918 wie im Ges. bis zu den Worten „vorhandenen Ver
mögens" . Der Zusatz „oder das von dem Abgabepflichtigen nachgewiesene
höhere Einkommen, das er im Jahre 1913 oder im Durchschnitt der Jahre 1911,
1912, 1913 tatsächlich bezogen hat", wurde im Ausschuß hauptsächlich mit Rück-
sicht auf die infolge des Krieges in die Heimat zurückgekehrten Ausländsdeut
schen hinzugefügt. Der Aussch.Ber. zum KAG. 1918 (Drucks, des RT. Nr. 1739)
besagt hierüber S. 31 f. nachstehendes:
„Von mehreren Seiten wurde erklärt, daß hier eine große Härte vor
liege," indem danach den zahlreichen Ausländsdeutschen, welche infolge des
Krieges in ihre Heimat, Deutschland, zurückgekehrt seien und hier durch ihre
Intelligenz und Arbeit ein gutes Einkommen erworben hätten, dieses fast ganz
als Mehreinkommen besteuert würde. Die Anrechnung des Zinsenertrags vom
Vermögen als Friedenseinkommen genüge allein nicht, um Ungerechtigkeiten
zu vermeiden; das frühere Einkommen der Steuerpflichtigen müsse, auch wenn
ein solches Einkommen nur im Ausland bestanden habe, mit berücksichtigt werden.
Die Ausländsdeutschen dürfen nicht steuerlich mißhandelt werden, das würde
sonst von ihnen sehr schwer empfunden werden, die Benachteiligung könne
unter Umständen für einen Steuerpflichtigen 30—40 000 M. ausmachen;
wir hätten aber alle Ursache, gegenüber diesen Leuten die Grundsätze der Ge
rechtigkeit walten zu lassen. Die Tatsache, daß jemand vorher sein Geld im Aus-
land verdient habe, sei kein Grund, aus der Mehreinkommensteuer eine Ein-
kommensteuer, zumal mit so hohen Steuersätzen, zu machen. Von einer Seite
wurde darauf hingewiesen, daß in jedem Falle doch ein Arbeitseinkommen von
13 000 M. steuerfrei bleiben würde und die für das Mehr in Betracht kommen-
den ersten Steuerstufen verhältnismäßig niedrige sein würden. Seitens der
Vertreter des Reichsschatzamts wurde erklärt, daß die vorgebrachten Be-
denken gegen § 1 e doch Beachtung verdienten, wenn auch bei manchen Steuer
pflichtigen das jetzige inländische Einkommen mit dem früheren ausländischen
gar nichts mehr zu tun habe und außerdem der Härteparagraph Anwendung
finden könne. Hierauf wurde der Antrag gestellt und begründet, dem § 1 e
einen Zusatz zu geben, wonach das früher veranlagte Einkommen maßgebend
sein solle, auch wenn die persönliche Steuerpflicht erst nach dem Stichtag einge-
treten sei. Regierungsseitig wurde erklärt, daß gegen den Antrag das Be
denken spreche, daß die Veranlagung eines ausländischen Staates zugrunde
gelegt werde, worauf man nicht eingehen könne, es müsse dasjenige Einkommen
zugrunde gelegt werden, das der Betreffende tatsächlich im Jahre 1913 bezogen
habe und nachweise; es wurde angeregt, dem § 1 e folgenden Satz anzufügen :
.oder das von dem Abgabepflichtigen nachgewiesene höhere Einkommen, das