Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kricgsabgabegesetz 1919. § 5. 
Inhalt. 
X. Entstehungsgeschichte und Inhalt 
des 8 5 332 
II. Voraussetzungen des § 5 . . • . 333 
1. Anwendbarkeit auf die „beschränkte" 
Stcuerpflicht? 333 
2. Tesgl. auf nicht selbständig zu Ver 
anlagende? 334 
3. Tesgl. aus Einloinmensteuerfreie? 334 
4. Nichtanwendbarkeitbei Umgehungen 335 
5. Die „letzte Friedensveranlagung" 335 
6. Der „Stichtag" 335 
in. Der als Friedenseinkommen gel 
tende Betrag 336 
1. Der Regelsall der Bemessung nach 
dem Vermögen 335 
2. Zugrundelegung des tatsächlichen 
Einkommens 336 
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt des § 5. 
1. Der § 5 ist wörtlich gleichlautend dem § 5 KAG. 1918. Letzterer 
lautete als § 1 e schon in dem Kompromißantrag Nr. 754/756 S. 26 des Aussch.- 
Ber. zu dem KAG. 1918 wie im Ges. bis zu den Worten „vorhandenen Ver 
mögens" . Der Zusatz „oder das von dem Abgabepflichtigen nachgewiesene 
höhere Einkommen, das er im Jahre 1913 oder im Durchschnitt der Jahre 1911, 
1912, 1913 tatsächlich bezogen hat", wurde im Ausschuß hauptsächlich mit Rück- 
sicht auf die infolge des Krieges in die Heimat zurückgekehrten Ausländsdeut 
schen hinzugefügt. Der Aussch.Ber. zum KAG. 1918 (Drucks, des RT. Nr. 1739) 
besagt hierüber S. 31 f. nachstehendes: 
„Von mehreren Seiten wurde erklärt, daß hier eine große Härte vor 
liege," indem danach den zahlreichen Ausländsdeutschen, welche infolge des 
Krieges in ihre Heimat, Deutschland, zurückgekehrt seien und hier durch ihre 
Intelligenz und Arbeit ein gutes Einkommen erworben hätten, dieses fast ganz 
als Mehreinkommen besteuert würde. Die Anrechnung des Zinsenertrags vom 
Vermögen als Friedenseinkommen genüge allein nicht, um Ungerechtigkeiten 
zu vermeiden; das frühere Einkommen der Steuerpflichtigen müsse, auch wenn 
ein solches Einkommen nur im Ausland bestanden habe, mit berücksichtigt werden. 
Die Ausländsdeutschen dürfen nicht steuerlich mißhandelt werden, das würde 
sonst von ihnen sehr schwer empfunden werden, die Benachteiligung könne 
unter Umständen für einen Steuerpflichtigen 30—40 000 M. ausmachen; 
wir hätten aber alle Ursache, gegenüber diesen Leuten die Grundsätze der Ge 
rechtigkeit walten zu lassen. Die Tatsache, daß jemand vorher sein Geld im Aus- 
land verdient habe, sei kein Grund, aus der Mehreinkommensteuer eine Ein- 
kommensteuer, zumal mit so hohen Steuersätzen, zu machen. Von einer Seite 
wurde darauf hingewiesen, daß in jedem Falle doch ein Arbeitseinkommen von 
13 000 M. steuerfrei bleiben würde und die für das Mehr in Betracht kommen- 
den ersten Steuerstufen verhältnismäßig niedrige sein würden. Seitens der 
Vertreter des Reichsschatzamts wurde erklärt, daß die vorgebrachten Be- 
denken gegen § 1 e doch Beachtung verdienten, wenn auch bei manchen Steuer 
pflichtigen das jetzige inländische Einkommen mit dem früheren ausländischen 
gar nichts mehr zu tun habe und außerdem der Härteparagraph Anwendung 
finden könne. Hierauf wurde der Antrag gestellt und begründet, dem § 1 e 
einen Zusatz zu geben, wonach das früher veranlagte Einkommen maßgebend 
sein solle, auch wenn die persönliche Steuerpflicht erst nach dem Stichtag einge- 
treten sei. Regierungsseitig wurde erklärt, daß gegen den Antrag das Be 
denken spreche, daß die Veranlagung eines ausländischen Staates zugrunde 
gelegt werde, worauf man nicht eingehen könne, es müsse dasjenige Einkommen 
zugrunde gelegt werden, das der Betreffende tatsächlich im Jahre 1913 bezogen 
habe und nachweise; es wurde angeregt, dem § 1 e folgenden Satz anzufügen : 
.oder das von dem Abgabepflichtigen nachgewiesene höhere Einkommen, das
	        
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