Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Voraussetzungen des § 5. § 5. 333 
er im Jahre 1913 tatsächlich bezogen hat'. Schließlich wurde dieser Vorschlag 
wie folgt als Antrag Nr. 76» abgeändert: .oder das von dem Abgabepflichtigen 
nachgewiesene höhere Einkommen, das er im Jahre 1913 oder im Durchschnitt 
der Jahre 1911, 1912, 1913 tatsächlich bezogen hat'. Mit diesem Zusatz wurde 
§ 1 e angenommen. 
Vorher war noch die Frage gestellt worden, ob § 1 e nur auf Steuerpflich 
tige zutreffe, die nach dem Stichtag zugezogen sind, oder auch auf vorher unselb 
ständige Hausangehörige. Regierungsseitig wurde erklärt, daß nur die 
Fälle gemeint seien, in denen die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpfücht 
erst während des Beranlagungszeitraums eingetreten seien. Ein Haussohn set 
subjektiv steuerpflichtig, nur tatsächlich nicht, wenn er kein Einkommen oder 
Vermögen in steuerpflichtiger Höhe habe." 
3. Der § 5 regelt den Sonderfall, wo die persönliche Einkommensteuer- 
pflicht i. S. der §§ 1,2 erst nach dem für die letzte Friedensveranlagung i. S. des 
§ 4 Abs 1, 2 maßgebenden Stichtage eingetreten und deshalb eine Veranlagung 
zu dem Friedenseinkommen i. S. des § 4, Abs. 1,2 unterblieben ist. In diesem 
Falle gilt als Friedenseinkommen eine bprozentige Verzinsung des bei Eintritt 
der Einkommensteuerpflicht nachweislich vorhandenen Vermögens, wenn aber 
der Abgabepflichtige nachweist, daß er im Jahre 1913 oder im Durchschnitt der 
Jahre 1911, 1912, 1913 ein höheres Einkommen bezogen hat, dieses. 
H. Voraussetzungen des § 5. 
Der § 5 bezieht sich ausschließlich auf Fälle, wo die persönliche Einkommen 
steuerpflicht erst nach dem für die letzte Friedensveranlagung zur Landesein- 
kommensteuer maßgebenden Stichtag eingetreten ist. 
1. Ob unter „persönlicher Einkommensteuerpflicht" die subjektive 
überhaupt, also sowohl die sog. unbeschränkte als auch die sog. beschränkte 
oder nur die unbeschränkte vom Gesetzgeber gemeint ist, erscheint mit Rücksicht 
auf § 10 Ausf.Best. zweifelhaft. Denn dort wird der § 5 auch für anwendbar 
erklärt, wenn jemand bei Feststellung des Friedenseinkommens beschränkt ein 
kommensteuerpflichtig war. Man kann geneigt sein, unter „persönlicher" Steuer 
pflicht nur die durch persönliche Verhältnisse bedingte, also die unbeschränkte, 
zu verstehen. Aber der Sprachgebrauch der Landeseinkommensteuergesetze weist 
darauf hin, unter persönlicher Steuerpflicht nichts anderes als die subjektive 
überhaupt, also einschließlich der beschränkten, zu verstehen. Die Beschränkung 
auf die unbeschränkte Steuerpflicht wäre auch unvereinbar mit § 2, wonach 
kriegsabgabepslichtig, d. h. subjektiv kriegsabgabepflichtig, sind alle natürlichen 
Personen, die zur Landeseinkommensteuer veranlagt werden oder zu veranlagen 
sind, und dazu gehören auch die nur der beschränkten Einkommensteuerpflicht 
unterliegenden. Allerdings ist nach der Rechtsprechung das pr. OVG. die be 
schränkte Steuerpflicht etwas von der unbeschränkten ganz Verschiedenes und 
entsteht daher, wenn an die Stelle der einen Steuerpflicht die andere tritt, 
diese neu (vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G., großer Komm., Anm. 8 zu § 64), 
handelt es sich auch bei der beschränkten Einkommensteuerpflicht ihrem eigent 
lichen Wesen nach überhaupt nicht um eine Einkommen-, sondern um eine Er 
tragssteuer, mit deren Wesen eine „persönliche" Steuerpflicht i. S. einer durch 
persönliche Eigenschaften und Verhältnisse, wie Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, 
Aufenthalt, bestimmten begrifflich unverträglich ist (vgl. Fuisting - Strutz 
a. a. O. Anm. 3 zu 81 und Anm. 1 zu § 2). Aber der § 5 bietet keinen Anhalt 
dafür, daß er anzuwenden wäre, weil die bei der letzten Friedensveranlagung be 
standene Einkommensteuerpflicht eine andere als die bei der Kriegsveranlagung
	        
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