II. Voraussetzungen des § 5. § 5. 333
er im Jahre 1913 tatsächlich bezogen hat'. Schließlich wurde dieser Vorschlag
wie folgt als Antrag Nr. 76» abgeändert: .oder das von dem Abgabepflichtigen
nachgewiesene höhere Einkommen, das er im Jahre 1913 oder im Durchschnitt
der Jahre 1911, 1912, 1913 tatsächlich bezogen hat'. Mit diesem Zusatz wurde
§ 1 e angenommen.
Vorher war noch die Frage gestellt worden, ob § 1 e nur auf Steuerpflich
tige zutreffe, die nach dem Stichtag zugezogen sind, oder auch auf vorher unselb
ständige Hausangehörige. Regierungsseitig wurde erklärt, daß nur die
Fälle gemeint seien, in denen die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpfücht
erst während des Beranlagungszeitraums eingetreten seien. Ein Haussohn set
subjektiv steuerpflichtig, nur tatsächlich nicht, wenn er kein Einkommen oder
Vermögen in steuerpflichtiger Höhe habe."
3. Der § 5 regelt den Sonderfall, wo die persönliche Einkommensteuer-
pflicht i. S. der §§ 1,2 erst nach dem für die letzte Friedensveranlagung i. S. des
§ 4 Abs 1, 2 maßgebenden Stichtage eingetreten und deshalb eine Veranlagung
zu dem Friedenseinkommen i. S. des § 4, Abs. 1,2 unterblieben ist. In diesem
Falle gilt als Friedenseinkommen eine bprozentige Verzinsung des bei Eintritt
der Einkommensteuerpflicht nachweislich vorhandenen Vermögens, wenn aber
der Abgabepflichtige nachweist, daß er im Jahre 1913 oder im Durchschnitt der
Jahre 1911, 1912, 1913 ein höheres Einkommen bezogen hat, dieses.
H. Voraussetzungen des § 5.
Der § 5 bezieht sich ausschließlich auf Fälle, wo die persönliche Einkommen
steuerpflicht erst nach dem für die letzte Friedensveranlagung zur Landesein-
kommensteuer maßgebenden Stichtag eingetreten ist.
1. Ob unter „persönlicher Einkommensteuerpflicht" die subjektive
überhaupt, also sowohl die sog. unbeschränkte als auch die sog. beschränkte
oder nur die unbeschränkte vom Gesetzgeber gemeint ist, erscheint mit Rücksicht
auf § 10 Ausf.Best. zweifelhaft. Denn dort wird der § 5 auch für anwendbar
erklärt, wenn jemand bei Feststellung des Friedenseinkommens beschränkt ein
kommensteuerpflichtig war. Man kann geneigt sein, unter „persönlicher" Steuer
pflicht nur die durch persönliche Verhältnisse bedingte, also die unbeschränkte,
zu verstehen. Aber der Sprachgebrauch der Landeseinkommensteuergesetze weist
darauf hin, unter persönlicher Steuerpflicht nichts anderes als die subjektive
überhaupt, also einschließlich der beschränkten, zu verstehen. Die Beschränkung
auf die unbeschränkte Steuerpflicht wäre auch unvereinbar mit § 2, wonach
kriegsabgabepslichtig, d. h. subjektiv kriegsabgabepflichtig, sind alle natürlichen
Personen, die zur Landeseinkommensteuer veranlagt werden oder zu veranlagen
sind, und dazu gehören auch die nur der beschränkten Einkommensteuerpflicht
unterliegenden. Allerdings ist nach der Rechtsprechung das pr. OVG. die be
schränkte Steuerpflicht etwas von der unbeschränkten ganz Verschiedenes und
entsteht daher, wenn an die Stelle der einen Steuerpflicht die andere tritt,
diese neu (vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G., großer Komm., Anm. 8 zu § 64),
handelt es sich auch bei der beschränkten Einkommensteuerpflicht ihrem eigent
lichen Wesen nach überhaupt nicht um eine Einkommen-, sondern um eine Er
tragssteuer, mit deren Wesen eine „persönliche" Steuerpflicht i. S. einer durch
persönliche Eigenschaften und Verhältnisse, wie Staatsangehörigkeit, Wohnsitz,
Aufenthalt, bestimmten begrifflich unverträglich ist (vgl. Fuisting - Strutz
a. a. O. Anm. 3 zu 81 und Anm. 1 zu § 2). Aber der § 5 bietet keinen Anhalt
dafür, daß er anzuwenden wäre, weil die bei der letzten Friedensveranlagung be
standene Einkommensteuerpflicht eine andere als die bei der Kriegsveranlagung