336 Kriegsabgabegcsetz 1919. § 5.
grundsätze des BSt.G. anzuwenden, um so weniger, als es zu einem in sich
widerspruchsvollen Ergebnisse führt, einerseits bei der Ableitung des Wertes
von dem Ertrage von dessen Kapitalisierung mit 25 auszugehen, als Mindest
verzinsung des Wertes aber 5 v. H. anzunehmen. Jetzt werden, da das KAG.
keine Bestimmungen enthält, nach der allgemeinen Fassung des § 137 Abs. 1
RAO. deren Grundsätze, also die §§ 137—151, § 152 Abs. 1, §§ 153, 154 zu
grunde zu legen sein, nicht dagegen § 152 Abs. 2, der sich nur auf Steuern vom
Vermögen bezieht.
d) Den Nachweis des Vermögens hat der Abgabepflichtige zu führen;
er kann diesen Nachweis aber auch noch in jeder Rechtsmittelinstanz erbringen,
in der noch die Berücksickitigung neuer Tatsachen und Beweise zulässig ist, nicht
also noch vor dem RFH., wohl aber, wenn die Sache von diesem an eine Tat
sacheninstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen
ist. Vgl. auch unten bei Ziff. 2 c. Es wäre konzinner gewesen, wenn das Ges.,
statt einmal, beim Vermögen, zu sagen „nachweislich" und sodann, beim Ein
kommen, „vom Abgabepflichtigen nachgewiesenen", hinzugefügt hätte: „Den
Nachweis des vorhandenen Vermögens oder des höheren Einkommens hat der
Abgabepflichtige zu erbringen" oder auch bei dem Einkommen die Worte „vom
Abgabepflichtigen" weggelassen hätte.
8. Weist der Abgabepflichtige nach, daß sein Einkommen 1913 oder im
Durchschnitt der Jahre 1911, 1912 und 1913 mehr als 5 v. H. des unter 1 um
schriebenen Vermögens betrug, so ist dieses höhere Einkommen als Friedeus-
einkommen dem Kriegseinkommen gegenüberzustellen.
a) Wo dieses Einkommen erzielt ist, im Inland oder im Ausland,
ist gleichgültig. Vorzugsweise ist ja gerade an die Fälle des Zuzugs aus dem
Auslande, also besonders auch an im Ausland erzieltes Einkommen, gedacht. So
auch RFH. Samml. Bd. 1 A S. 165.
b) Das Ges. sagt nicht, welcher Linkommensbegriff maßgebend sein
soll, der des Einkommensteuerrechts des Landes, in dem der Abgabepflichtige
nach dem Stichtage für die erste Friedensveranlagung zuerst einkommensteuer
pflichtig geworden ist, oder der des Steuerrechts des Landes, in dem er zur
Einkommensteuer für das nach § 8 maßgebende Kriegsjahr veranlagt war, oder
der Einkommensbegriff des Steuerrechts desjenigen außerdeutschen Staates,
in dem der Abgabepflichtige im Jahre 1913 oder in jedem der Jahre 1911,1912
und 1913 subjektiv steuerpflichtig war, oder endlich der rein wirtschaftliche Ein
kommensbegriff. An sich wäre die zweite Alternative berechtigt, weil sie zur
Vergleichung nach denselben Grundsätzen berechneter Friedens- und Kriegs-
einkommen führt. Trotzdem wird man sich, wie ich es im St.A. 1918 S. 198 und
mir folgend Rheinstrom KAG. 1918 und KAG. 1919 Anm. 5 zu § 5 getan
haben, für die erste Alternative zu entscheiden haben, weil man dadurch dahin
gelangt, daß das nach § 5 dem Kriegseinkommen gegenüberzustellende Friedens
einkommen begrifflich dem in den Regelfällen des § 4 einzustellenden am nächsten
verwandt ist. Wenn RFH. Samml. Bd. 1 A S. 165 das „durch die österreichische
Veranlagung belegte Einkommen" anerkannt wird, so ist dabei wohl nicht von der
Erwägung ausgegangen, daß der ausländische Einkommensbegrifs maßgeblich sei,
sondern entweder angenommen, daß der der österreichischen Gesetzgebung sich mit
dem derjenigen Preußens, wo der Abgabepflichtige zuerst in Deutschland ein
kommensteuerpflichtig geworden war, oder, daß er sich mit dem wirtschaftlichen
Einkommensbegriff im wesentlichen decke und es auf geringfügige Abweichungen
nicht ankomme. Darauf, vielleicht noch mehr auf die Annahme von der Maßgeb-
lichkeit des wirtschaftlichen, als des deutschen landesrechtlichen Einkommeusbe-
griffes deutet es auch hin, wenn es a. a. O. heißt, „daß der Beschwerdeführer